Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. III. Band.lig waren, wußten von dieser Bestimmung nichts, und der Zahlmeister ver¬ Es ekelt uns wirklich an. die vielen Uebervortheilungen weiter auszu¬ Ids rirg,n must, -USÄi' bis Stock In jeder Armee gibt es zur Aufrechthaltung der militärischen Ordnung lig waren, wußten von dieser Bestimmung nichts, und der Zahlmeister ver¬ Es ekelt uns wirklich an. die vielen Uebervortheilungen weiter auszu¬ Ids rirg,n must, -USÄi' bis Stock In jeder Armee gibt es zur Aufrechthaltung der militärischen Ordnung <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0200" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/106011"/> <p xml:id="ID_574" prev="#ID_573"> lig waren, wußten von dieser Bestimmung nichts, und der Zahlmeister ver¬<lb/> schwieg sie uns wohlweislich. Erst als wir in der Türkei standen, fanden<lb/> wir den betreffenden Paragraphen, und erhielten endlich, beinahe ein volles<lb/> Jahr später, als wir nach England zurückkehrten, jenes Geld; da aber mittler¬<lb/> weile viele Offiziere und Leute an der Cholera gestorben waren, so fiel ein<lb/> guter Theil desselben gänzlich weg. Wir fragen, wer hat diese ziemlich be¬<lb/> trächtliche Summe erhalten? Wer hat die Zinsen des Geldes ein ganzes Jahr<lb/> gezogen?</p><lb/> <p xml:id="ID_575"> Es ekelt uns wirklich an. die vielen Uebervortheilungen weiter auszu¬<lb/> führen, die unter allen möglichen Vorwänden versucht wurden, und zwar von<lb/> den Administrativbehörden, und dabei hält man noch die Armee für vorzüg¬<lb/> lich versorgt, glaubte es vor dem Kriege gegen Rußland ganz sicher, und<lb/> kam erst hinter die Wahrheit, als die halbe Armee nicht vor dem Feinde,<lb/> sondern infolge der Nachlässigkeit jener Behörden zu Grunde gegangen war.<lb/> Man hat sich seitdem bemüht, viele Mißbräuche abzuschaffen, namentlich ist<lb/> es dem Herzoge von Cambridge Ernst damit, aber er hat mit außerordent¬<lb/> lichen Schwierigkeiten zu kämpfen, denn jede wesentliche Aenderung muß erst<lb/> im Parlamente berathen werden und hat an den Verehrern des alten Re¬<lb/> gimes mächtige Widersacher. Die oft unpraktischen und verkehrten Einrich¬<lb/> tungen der Horseguards (des Kriegsministeriums) sind sogar zum Spotte im<lb/> Volke geworden, wie das Tragen und Beibehalten der steifen, ledernen Hals¬<lb/> binden, die dem Mann den Athem rauben. Ein Lied sagt davon:</p><lb/> <quote> Ids rirg,n must, -USÄi' bis Stock<lb/> 80 orclersä IZrovn<lb/> ni^n t'o.I1s avoit<lb/> liigbt, on tluz Ircii'seg'UÄi'as oloeli.</quote><lb/> <p xml:id="ID_576" next="#ID_577"> In jeder Armee gibt es zur Aufrechthaltung der militärischen Ordnung<lb/> und Zucht besondere Gesetze, die von den Offizieren gehandhabt, im All¬<lb/> gemeinen unter dem Namen Disciplinargesetze bekannt sind, und die<lb/> Disciplinarstrafgewalt begründen. Die Grenzen derselben sind in den ver¬<lb/> schiedenen Heeren nicht gleich, und je höher der kriegerische Geist, je höher<lb/> der sittliche Standpunkt eines solchen und der Nation ist. welcher es angehört,<lb/> um so mehr können entehrende Strafen, namentlich körperliche Züchtigung,<lb/> vermieden werden. Man hat sich in neuerer Zeit bemüht, diejenigen, welche<lb/> diese Strafgewalt zuerst ausüben, die Rittmeister und Hauptleute, in der Aus¬<lb/> übung derselben möglichst zu controliren, ja diese Gewalt mehr und mehr zu<lb/> beschränken. In Frankreich und Preußen übersteigt die Befugniß des Com¬<lb/> pagniecommandanten zur Verhängung von Strafen nicht drei Tage strengen<lb/> Arrest, während sie im Königreich Sachsen sieben Tage erreicht. In der bri¬<lb/> tischen Armee liegt in den Händen des Compagniechcfs keinerlei Strafgewalt,</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0200]
lig waren, wußten von dieser Bestimmung nichts, und der Zahlmeister ver¬
schwieg sie uns wohlweislich. Erst als wir in der Türkei standen, fanden
wir den betreffenden Paragraphen, und erhielten endlich, beinahe ein volles
Jahr später, als wir nach England zurückkehrten, jenes Geld; da aber mittler¬
weile viele Offiziere und Leute an der Cholera gestorben waren, so fiel ein
guter Theil desselben gänzlich weg. Wir fragen, wer hat diese ziemlich be¬
trächtliche Summe erhalten? Wer hat die Zinsen des Geldes ein ganzes Jahr
gezogen?
Es ekelt uns wirklich an. die vielen Uebervortheilungen weiter auszu¬
führen, die unter allen möglichen Vorwänden versucht wurden, und zwar von
den Administrativbehörden, und dabei hält man noch die Armee für vorzüg¬
lich versorgt, glaubte es vor dem Kriege gegen Rußland ganz sicher, und
kam erst hinter die Wahrheit, als die halbe Armee nicht vor dem Feinde,
sondern infolge der Nachlässigkeit jener Behörden zu Grunde gegangen war.
Man hat sich seitdem bemüht, viele Mißbräuche abzuschaffen, namentlich ist
es dem Herzoge von Cambridge Ernst damit, aber er hat mit außerordent¬
lichen Schwierigkeiten zu kämpfen, denn jede wesentliche Aenderung muß erst
im Parlamente berathen werden und hat an den Verehrern des alten Re¬
gimes mächtige Widersacher. Die oft unpraktischen und verkehrten Einrich¬
tungen der Horseguards (des Kriegsministeriums) sind sogar zum Spotte im
Volke geworden, wie das Tragen und Beibehalten der steifen, ledernen Hals¬
binden, die dem Mann den Athem rauben. Ein Lied sagt davon:
Ids rirg,n must, -USÄi' bis Stock
80 orclersä IZrovn
ni^n t'o.I1s avoit
liigbt, on tluz Ircii'seg'UÄi'as oloeli.
In jeder Armee gibt es zur Aufrechthaltung der militärischen Ordnung
und Zucht besondere Gesetze, die von den Offizieren gehandhabt, im All¬
gemeinen unter dem Namen Disciplinargesetze bekannt sind, und die
Disciplinarstrafgewalt begründen. Die Grenzen derselben sind in den ver¬
schiedenen Heeren nicht gleich, und je höher der kriegerische Geist, je höher
der sittliche Standpunkt eines solchen und der Nation ist. welcher es angehört,
um so mehr können entehrende Strafen, namentlich körperliche Züchtigung,
vermieden werden. Man hat sich in neuerer Zeit bemüht, diejenigen, welche
diese Strafgewalt zuerst ausüben, die Rittmeister und Hauptleute, in der Aus¬
übung derselben möglichst zu controliren, ja diese Gewalt mehr und mehr zu
beschränken. In Frankreich und Preußen übersteigt die Befugniß des Com¬
pagniecommandanten zur Verhängung von Strafen nicht drei Tage strengen
Arrest, während sie im Königreich Sachsen sieben Tage erreicht. In der bri¬
tischen Armee liegt in den Händen des Compagniechcfs keinerlei Strafgewalt,
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |