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Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. III. Band.

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Wechsel, und zwar so wenig als möglich, da die Zinsen, welche das nicht gefaßte
Geld trägt, weder den Compagnien noch dem Staate zufließen.

Der Zahlmeister gibt die empfangenen Gelder abermals einem Bankier
in der Garnisonsstadt, und stellt willkürlich, gewöhnlich vier bis fünfmal
monatlich. Wechsel für die Compagnien ans. welche dann bei letzterem ihre
Gelder fassen. Nur von einem Ueberschlag kann selten des Capitäns die Rede
sein, nie von einer genauen Berechnung, so lange der Monat läuft, weil er
erst Ende desselben mit dem Paymaster abrechnet und die Schuld der Com¬
pagnie bezahlt, oder sich das Guthaben auszahlen läßt, zu welchem Zwecke
eine ganz genaue Löhnungsliste, Paylist, eingegeben wird. Um die An¬
gaben derselben zu controliren. findet am letzten jedes Monates sogenannter
Rollcall statt d. h. ein Appell, den der Paymaster über das ganze Regiment
abhält, wo jedermann, der nicht im Dienste, in Arrest oder im Hospital ist,
erscheinen muß; er verliest deshalb vom Oberstlieutenant bis zum Tambour
hinab und streicht jeden, der unentschuldigt fehlt, für diesen Tag aus der
Löhnungsliste. In allen Geldsachen handelt dieser Offizier gänzlich unabhängig
vom Regimentscommandeur, dem er nur in disciplinarischer Beziehung unter¬
geben ist. Zu dieser Charge werden sehr oft Kaufleute genommen, welche die
sehr hohe Caution erlegen können, und obgleich der Paymaster den Rang
als Capitän hat, so ist seine Stellung doch rein die eines Bankiers.

Alles was Naturalverpflegung und Bekleidung des Regiments betrifft,
hat der Quartiermeister (Lieutenant) im Namen des Regimentscommandanten
zu beschaffen; er schließt Accorde aller Art mit den Lieferanten und verkauft
die so angeschafften Artikel zu den sehr hohen reglementsmäßigen Preisen
gegen Requisition an die Compagnien, die gezwungen sind, alle Artikel, die
er führt, bei ihm und nirgend anders zu kaufen. Daß die Accorde mit den
Lieferanten für einen solchen Herrn nicht eben nachtheilig sind, beweist der
Wohlstand, zu dem sie alle in verhältnißmäßig kurzer Zeit gelangen, und selbst
wenn die zu liefernden Gegenstände (wie in der Regel) von vorzüglicher Qua¬
lität sind, müssen sie ihm doch etwas abwerfen. Ein englischer Offizier,
Eduard Warren, der lange in der Armee diente, nimmt sogar an, daß der
Oberst, der in der Regel nie beim Regimente ist. sondern das Commando
dem Oberstlieutenant überläßt, einen wesentlichen Prosit aus den oben angedeu¬
teten Verhältnissen zieht und sagt in seinem Werte. I/Inä<z lmglais Seite 137
(Lruxelles 1844). eolvusl hör, g, xou xrös "ztranZer an corps, ot us lui
Ports <zu'a trgs mines interot. L'"se un benMeiairL sans tonetion ami un ä'iui-
MMSK xroAs, sur les tommturss du Regiment aoud it a l'^trexrise, et am'it
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na,irs no^gnnant un Koni üxk ä, 25,000 t'r. ac rviltö pour no. rsAiment ein
^nZleterro, et g. 56,000 pour un regimsut ä-ius leg luäes. Wir persönlich


Wechsel, und zwar so wenig als möglich, da die Zinsen, welche das nicht gefaßte
Geld trägt, weder den Compagnien noch dem Staate zufließen.

Der Zahlmeister gibt die empfangenen Gelder abermals einem Bankier
in der Garnisonsstadt, und stellt willkürlich, gewöhnlich vier bis fünfmal
monatlich. Wechsel für die Compagnien ans. welche dann bei letzterem ihre
Gelder fassen. Nur von einem Ueberschlag kann selten des Capitäns die Rede
sein, nie von einer genauen Berechnung, so lange der Monat läuft, weil er
erst Ende desselben mit dem Paymaster abrechnet und die Schuld der Com¬
pagnie bezahlt, oder sich das Guthaben auszahlen läßt, zu welchem Zwecke
eine ganz genaue Löhnungsliste, Paylist, eingegeben wird. Um die An¬
gaben derselben zu controliren. findet am letzten jedes Monates sogenannter
Rollcall statt d. h. ein Appell, den der Paymaster über das ganze Regiment
abhält, wo jedermann, der nicht im Dienste, in Arrest oder im Hospital ist,
erscheinen muß; er verliest deshalb vom Oberstlieutenant bis zum Tambour
hinab und streicht jeden, der unentschuldigt fehlt, für diesen Tag aus der
Löhnungsliste. In allen Geldsachen handelt dieser Offizier gänzlich unabhängig
vom Regimentscommandeur, dem er nur in disciplinarischer Beziehung unter¬
geben ist. Zu dieser Charge werden sehr oft Kaufleute genommen, welche die
sehr hohe Caution erlegen können, und obgleich der Paymaster den Rang
als Capitän hat, so ist seine Stellung doch rein die eines Bankiers.

Alles was Naturalverpflegung und Bekleidung des Regiments betrifft,
hat der Quartiermeister (Lieutenant) im Namen des Regimentscommandanten
zu beschaffen; er schließt Accorde aller Art mit den Lieferanten und verkauft
die so angeschafften Artikel zu den sehr hohen reglementsmäßigen Preisen
gegen Requisition an die Compagnien, die gezwungen sind, alle Artikel, die
er führt, bei ihm und nirgend anders zu kaufen. Daß die Accorde mit den
Lieferanten für einen solchen Herrn nicht eben nachtheilig sind, beweist der
Wohlstand, zu dem sie alle in verhältnißmäßig kurzer Zeit gelangen, und selbst
wenn die zu liefernden Gegenstände (wie in der Regel) von vorzüglicher Qua¬
lität sind, müssen sie ihm doch etwas abwerfen. Ein englischer Offizier,
Eduard Warren, der lange in der Armee diente, nimmt sogar an, daß der
Oberst, der in der Regel nie beim Regimente ist. sondern das Commando
dem Oberstlieutenant überläßt, einen wesentlichen Prosit aus den oben angedeu¬
teten Verhältnissen zieht und sagt in seinem Werte. I/Inä<z lmglais Seite 137
(Lruxelles 1844). eolvusl hör, g, xou xrös «ztranZer an corps, ot us lui
Ports <zu'a trgs mines interot. L'«se un benMeiairL sans tonetion ami un ä'iui-
MMSK xroAs, sur les tommturss du Regiment aoud it a l'^trexrise, et am'it
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na,irs no^gnnant un Koni üxk ä, 25,000 t'r. ac rviltö pour no. rsAiment ein
^nZleterro, et g. 56,000 pour un regimsut ä-ius leg luäes. Wir persönlich


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341588_105810/197>, abgerufen am 22.07.2024.