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Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. III. Band.

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die Fortsetzung einer Laufbahn nicht gestattete, auf der sie für ihn keinen Segen
erhoffen konnte, besonders wenn etwa ein glänzender äußerer Erfolg ihn über den
Mangel einer tieferen Grundlage vorübergehend zu tauschen.im Stande war? Und
ihr Urtheil über den Werth seiner Arbeit mußte sie dabei unbedingt maßgebend sein
lassen, da ein compctcntcrcs wissenschaftliches Tribunal nun einmal aus deutschem
Boden nicht aufzufinden ist, als eine Univcrsitätsfcicultät. Waltete auch dabei noch
Irrthum und Uebereilung, so war überdies vorauszusetzen, daß eine andere Facultät
seine schriftstellerische Thätigkeit in einem günstigeren Lichte erblicken und ihn in
Folge dessen zur Habilitation bei sich zulassen würde, dafern nur das Motiv des in
Bonn gegen ihn geschehenen Schrittes rein vorlag.

Allein Letzteres war allerdings nicht ganz der Fall. In No. 140 der kölni¬
schen Zeitung sind Bruchstücke eines Schriftwechsels zwischen I)r. Deckhaus und
dem Dekan der Juristenfacultät mitgetheilt, welche vermuthen lassen, daß auch sonst
zwischen beiden Theilen nicht alles gewesen ist, wie es hätte sein sollen. Dies fin¬
det seine Bestätigung in einer von der Facultät auf Anlaß der vielen Verdäch¬
tigungen in der Presse im preußischen Staatsanzeiger vom 12. Juni veröffentlichten
Erklärung, die das Datum vom 8. Juni trägt. Aus derselben erfahren wir zu¬
vörderst das wichtige Factum, daß zwei Mitglieder gegen die Nichtcrneuerung der
Liccntia dvcendi gestimmt, statt dessen aber eine dem Dr. Beckhaus auf Grund des
§. 58 der Facultätsstatutcn zu ertheilende Verwarnung in Antrag gebracht haben.
Der angezogene Paragraph regelt das Verfahren, vermittelst dessen die Facultät die
Disciplinargewalt über die ihr ungehörigen Privatdocenten auszuüben hat, und gibt
ihr gegen Vergehungen der Letzteren drei oder, wenn man will, vier verschieden ab¬
gestufte Strafmittel in die Hand. Verwarnung in gelinderer und in schärferer Form,
Jnterdiction der Vorlesungen auf ein halbes Jahr, und als Aeußerstcs völlige
Remotion. Da nun nicht angenommen werden kann, daß wissenschaftliche Un-
tüchtigkeit zum Gegenstände einer Verwarnung gemacht werden sollte, so haben
gegen Dr. Beckhaus offenbar noch andere Klagen vorgelegen, Klagen, welche
nach der Ansicht der Minorität ein Disciplinarvcrfahrcn, und zwar zunächst die
Vcrhcingung der geringsten Disciplinarstrafc, begründen konnten. Die Majorität
braucht in diesem Punkte nicht grade entgegengesetzter Meinung gewesen zu sein;
wol aber mochte sie ein Disciplinarvcrfahrcn gegen ein Glied, das ihrer Absicht
gemäß demnächst aus dem Competenzkreise der Facultät ausscheiden sollte, für über¬
flüssig erklären, was man nur correct finden kann. Auch ist es sehr wol denkbar,
daß jene anderweitigen Klagepunkte bei ihrem Urtheil über seine wissenschaftliche Be¬
fähigung und die Nothwendigkeit seines Zurücktrctens von der akademischen Lauf¬
bahn einen mitwirkenden Einfluß ausübten. Zu einem verletzenden Schritte,
den man aus innern Gründen nicht vermeiden zu können glaubt, entschließt man
sich allemal leichteren Herzens gegen jemand, an dessen Person man auch sonst etwas
auszusetzen findet; man sinnt weniger lange darüber nach, ob es nicht vielleicht doch
noch ein milderes Auskunftsmittel gibt: es gehört das in die Classe der bei allen
Entscheidungen mitwirkenden persönlichen Stimmungen, deren sich auch der gcwis-
senhaftcst erwägende Mann nie ganz entschlagen kann, und es hieße die menschliche
Natur umwandeln wollen, wollte man es anders verlangen.

So weit also wäre gegen das Verfahren der Facultät selbst nichts einzuwenden,


die Fortsetzung einer Laufbahn nicht gestattete, auf der sie für ihn keinen Segen
erhoffen konnte, besonders wenn etwa ein glänzender äußerer Erfolg ihn über den
Mangel einer tieferen Grundlage vorübergehend zu tauschen.im Stande war? Und
ihr Urtheil über den Werth seiner Arbeit mußte sie dabei unbedingt maßgebend sein
lassen, da ein compctcntcrcs wissenschaftliches Tribunal nun einmal aus deutschem
Boden nicht aufzufinden ist, als eine Univcrsitätsfcicultät. Waltete auch dabei noch
Irrthum und Uebereilung, so war überdies vorauszusetzen, daß eine andere Facultät
seine schriftstellerische Thätigkeit in einem günstigeren Lichte erblicken und ihn in
Folge dessen zur Habilitation bei sich zulassen würde, dafern nur das Motiv des in
Bonn gegen ihn geschehenen Schrittes rein vorlag.

Allein Letzteres war allerdings nicht ganz der Fall. In No. 140 der kölni¬
schen Zeitung sind Bruchstücke eines Schriftwechsels zwischen I)r. Deckhaus und
dem Dekan der Juristenfacultät mitgetheilt, welche vermuthen lassen, daß auch sonst
zwischen beiden Theilen nicht alles gewesen ist, wie es hätte sein sollen. Dies fin¬
det seine Bestätigung in einer von der Facultät auf Anlaß der vielen Verdäch¬
tigungen in der Presse im preußischen Staatsanzeiger vom 12. Juni veröffentlichten
Erklärung, die das Datum vom 8. Juni trägt. Aus derselben erfahren wir zu¬
vörderst das wichtige Factum, daß zwei Mitglieder gegen die Nichtcrneuerung der
Liccntia dvcendi gestimmt, statt dessen aber eine dem Dr. Beckhaus auf Grund des
§. 58 der Facultätsstatutcn zu ertheilende Verwarnung in Antrag gebracht haben.
Der angezogene Paragraph regelt das Verfahren, vermittelst dessen die Facultät die
Disciplinargewalt über die ihr ungehörigen Privatdocenten auszuüben hat, und gibt
ihr gegen Vergehungen der Letzteren drei oder, wenn man will, vier verschieden ab¬
gestufte Strafmittel in die Hand. Verwarnung in gelinderer und in schärferer Form,
Jnterdiction der Vorlesungen auf ein halbes Jahr, und als Aeußerstcs völlige
Remotion. Da nun nicht angenommen werden kann, daß wissenschaftliche Un-
tüchtigkeit zum Gegenstände einer Verwarnung gemacht werden sollte, so haben
gegen Dr. Beckhaus offenbar noch andere Klagen vorgelegen, Klagen, welche
nach der Ansicht der Minorität ein Disciplinarvcrfahrcn, und zwar zunächst die
Vcrhcingung der geringsten Disciplinarstrafc, begründen konnten. Die Majorität
braucht in diesem Punkte nicht grade entgegengesetzter Meinung gewesen zu sein;
wol aber mochte sie ein Disciplinarvcrfahrcn gegen ein Glied, das ihrer Absicht
gemäß demnächst aus dem Competenzkreise der Facultät ausscheiden sollte, für über¬
flüssig erklären, was man nur correct finden kann. Auch ist es sehr wol denkbar,
daß jene anderweitigen Klagepunkte bei ihrem Urtheil über seine wissenschaftliche Be¬
fähigung und die Nothwendigkeit seines Zurücktrctens von der akademischen Lauf¬
bahn einen mitwirkenden Einfluß ausübten. Zu einem verletzenden Schritte,
den man aus innern Gründen nicht vermeiden zu können glaubt, entschließt man
sich allemal leichteren Herzens gegen jemand, an dessen Person man auch sonst etwas
auszusetzen findet; man sinnt weniger lange darüber nach, ob es nicht vielleicht doch
noch ein milderes Auskunftsmittel gibt: es gehört das in die Classe der bei allen
Entscheidungen mitwirkenden persönlichen Stimmungen, deren sich auch der gcwis-
senhaftcst erwägende Mann nie ganz entschlagen kann, und es hieße die menschliche
Natur umwandeln wollen, wollte man es anders verlangen.

So weit also wäre gegen das Verfahren der Facultät selbst nichts einzuwenden,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341588_105810/164>, abgerufen am 22.07.2024.