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Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. III. Band.

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sie in unseren gegenwärtigen Universitätszuständen noch aufrecht erhalten, so muß
sie alle mit feinerem Ehrgefühl begabten Naturen nothwendig zurückschrecken.

Diese einem jeden sich aufdrängenden Erwägungen machen die Aufnahme sehr
erklärlich, welche der Schritt der Bonner Juristenfacultät fast überall gefunden hat;
allein die gegen sie gerichteten Angriffe treffen weit über das Ziel hinaus. Gewiß
ist eine Abänderung jenes ohnehin sehr unbestimmt gefaßten Paragraphen und der
ihm entsprechenden in den Statuten zweier anderen Bonner Facultäten, die glück¬
licherweise anderswo keine Analogien haben, dringend wünschenswert!) (will man
nach der die wissenschaftliche Tüchtigkeit aufweisenden Habilitation noch eine Probe¬
zeit für den jungen Docenten ansetzen, in der sich seine Lehrfähigkeit zu bewähren
und nach deren Ablauf erst die unbedingte Licentia docendi einzutreten hätte, so
möchte diese etwa aus zwei Jahre zu beschränken sein) allein daraus folgt doch
noch keineswegs unmittelbar, daß die Facultät Unrecht that, ihn in einem einzelnen
Falle in Anwendung zu bringen; denn es gibt Umstünde, unter denen man sich
auch eines principiell fehlerhaften Rechtes bedienen kann und bedienen muß, wenn
man einmal im Besitze desselben ist. Außerdem beobachteten die der Facultät in
der Presse gemachten Vorwürfe nicht eben immer die Grenzen der Besonnenheit.
Beschuldigungen wie die, daß das ganze Verfahren gegen Dr. Deckhaus von dem
Verdrusse über die ihm reichlich zugeflossenen Collegienhonorare eingegeben sei, sollten
billigerweise nur bei der unumstößlichen Gewißheit ihrer Richtigkeit öffentlich aus¬
gesprochen werden; zugleich aber beruhen sie auf einer unklaren Anschauung des
Sachverhültnisses. Wenn ein Kollegium von acht Männern in amtlicher Stellung
über einen Vorschlag beräth und ihn zum Beschlusse erhebt, so wird sich freilich selten
ermessen lassen, welche Nebengedanken etwa bei Einzelnen walten, die ihren Eifer in
einer bestimmten Richtung befeuern, allein jedenfalls müssen doch auch irgend welche
nennenswerthe sachliche Motive vorliegen, welche sie zu einander aussprechen und
zur Grundlage einer gemeinsamen Discussion machen können.

In der That ist ja auch das allem Anschein nach oberste Motiv, das bei dem
Verfahren gegen I)r. Backhaus leitend gewesen ist, bereits durch die Besprechungen
des Gegenstandes in der Presse bekannt geworden, nämlich das Urtheil der Facul¬
tät über die von ihm herausgegebene Uebersetzung des Gajus. Freilich wird man
einwenden, daß, wenn jedes schlechte Buch zum Universitätslehrer unfähig machen
sollte, mancher Professor in Amt und Würden gut thun würde, sein Katheder zu
verlassen; allein eine Facultät hat doch wol die Befugniß, an ihrem Theil dafür
zu sorgen, daß das in Zukunft immer seltener und seltener vorkomme, andernfalls
würde sie eine nicht zu rechtfertigende Gleichgiltigkeit gegen corporntivc Ehre an den
Tag legen. Gewiß ruht aus ihr eine nicht geringe Verantwortung dem Betroffenen
gegenüber, dessen wissenschaftliche Befähigung sie vier Jahre zuvor bei Gelegenheit seiner
Habilitation anerkannt und den sie dadurch veranlaßt hatte, vier schöne Jahre seines
Lebens dem Doccntenberus zu widmen; aber wenn sie die volle Ueberzeugung gewann,
daß sie damals einen Irrthum begangen hatte, durfte sie blos um der Konsequenz willen
anstehen, ihn wieder gut zu machen, und hätte sie nicht im anderen Falle eine un¬
endlich viel schwerere Verantwortung auf sich geladen? Erfüllte sie nicht, da ihr nun
einmal der §. 57 die Macht dazu in die Hand gab. eine Pflicht keineswegs blos
gegen sich selbst und gegen die Wissenschaft, sondern auch gegen ihn. indem sie ihm


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sie in unseren gegenwärtigen Universitätszuständen noch aufrecht erhalten, so muß
sie alle mit feinerem Ehrgefühl begabten Naturen nothwendig zurückschrecken.

Diese einem jeden sich aufdrängenden Erwägungen machen die Aufnahme sehr
erklärlich, welche der Schritt der Bonner Juristenfacultät fast überall gefunden hat;
allein die gegen sie gerichteten Angriffe treffen weit über das Ziel hinaus. Gewiß
ist eine Abänderung jenes ohnehin sehr unbestimmt gefaßten Paragraphen und der
ihm entsprechenden in den Statuten zweier anderen Bonner Facultäten, die glück¬
licherweise anderswo keine Analogien haben, dringend wünschenswert!) (will man
nach der die wissenschaftliche Tüchtigkeit aufweisenden Habilitation noch eine Probe¬
zeit für den jungen Docenten ansetzen, in der sich seine Lehrfähigkeit zu bewähren
und nach deren Ablauf erst die unbedingte Licentia docendi einzutreten hätte, so
möchte diese etwa aus zwei Jahre zu beschränken sein) allein daraus folgt doch
noch keineswegs unmittelbar, daß die Facultät Unrecht that, ihn in einem einzelnen
Falle in Anwendung zu bringen; denn es gibt Umstünde, unter denen man sich
auch eines principiell fehlerhaften Rechtes bedienen kann und bedienen muß, wenn
man einmal im Besitze desselben ist. Außerdem beobachteten die der Facultät in
der Presse gemachten Vorwürfe nicht eben immer die Grenzen der Besonnenheit.
Beschuldigungen wie die, daß das ganze Verfahren gegen Dr. Deckhaus von dem
Verdrusse über die ihm reichlich zugeflossenen Collegienhonorare eingegeben sei, sollten
billigerweise nur bei der unumstößlichen Gewißheit ihrer Richtigkeit öffentlich aus¬
gesprochen werden; zugleich aber beruhen sie auf einer unklaren Anschauung des
Sachverhültnisses. Wenn ein Kollegium von acht Männern in amtlicher Stellung
über einen Vorschlag beräth und ihn zum Beschlusse erhebt, so wird sich freilich selten
ermessen lassen, welche Nebengedanken etwa bei Einzelnen walten, die ihren Eifer in
einer bestimmten Richtung befeuern, allein jedenfalls müssen doch auch irgend welche
nennenswerthe sachliche Motive vorliegen, welche sie zu einander aussprechen und
zur Grundlage einer gemeinsamen Discussion machen können.

In der That ist ja auch das allem Anschein nach oberste Motiv, das bei dem
Verfahren gegen I)r. Backhaus leitend gewesen ist, bereits durch die Besprechungen
des Gegenstandes in der Presse bekannt geworden, nämlich das Urtheil der Facul¬
tät über die von ihm herausgegebene Uebersetzung des Gajus. Freilich wird man
einwenden, daß, wenn jedes schlechte Buch zum Universitätslehrer unfähig machen
sollte, mancher Professor in Amt und Würden gut thun würde, sein Katheder zu
verlassen; allein eine Facultät hat doch wol die Befugniß, an ihrem Theil dafür
zu sorgen, daß das in Zukunft immer seltener und seltener vorkomme, andernfalls
würde sie eine nicht zu rechtfertigende Gleichgiltigkeit gegen corporntivc Ehre an den
Tag legen. Gewiß ruht aus ihr eine nicht geringe Verantwortung dem Betroffenen
gegenüber, dessen wissenschaftliche Befähigung sie vier Jahre zuvor bei Gelegenheit seiner
Habilitation anerkannt und den sie dadurch veranlaßt hatte, vier schöne Jahre seines
Lebens dem Doccntenberus zu widmen; aber wenn sie die volle Ueberzeugung gewann,
daß sie damals einen Irrthum begangen hatte, durfte sie blos um der Konsequenz willen
anstehen, ihn wieder gut zu machen, und hätte sie nicht im anderen Falle eine un¬
endlich viel schwerere Verantwortung auf sich geladen? Erfüllte sie nicht, da ihr nun
einmal der §. 57 die Macht dazu in die Hand gab. eine Pflicht keineswegs blos
gegen sich selbst und gegen die Wissenschaft, sondern auch gegen ihn. indem sie ihm


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341588_105810/163>, abgerufen am 22.07.2024.