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Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, II. Semester. III. Band.

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"Der Artikel 36 der wiener Schlußacte vom 15. Mai 1820 schützt Ver"
fassungcn, die in anerkannter Wirksamkeit bestehen, und es werden in Gemäßheit
dieses Artikels die ans nicht verfassungsmäßigen Wege entstandenen Veränderungen
in solchen Verfassungen, so wie die factische an die Stelle derselben getretenen An¬
ordnungen, mithin das Vcrfassungsgesetz für die besonderen Angelegenheiten vom
11, Juni 183i in seinen §§ 1--6, serner die allerhöchste Bekanntmachung vom
Juni 1836, betreffend eine nähere Bestimmung der besonderen Angelegen¬
heiten, endlich das Verfassungsgesctz sür die gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom
2. October 1835 und das Wahlgesetz von demselben Datum, rücksichtlich des Her¬
zogtums Holstein als zu Recht bestehend nicht betrachtet werden können."

Was nun die zweite Frage betrifft, ob durch die vorgelegte Verfassung die
Interessen des Herzogthums in seiner Stellung zur Gcsammtmonarchie aus be¬
friedigende Weise wahrgenommen und gesichert seien, so liegt die Antwort auf der
Hand, wenn man sich erinnert, daß dem dänischen Reichstage die Annahme der
Verfassung den 2. October 1833 mit den Worten empfohlen wurde: "Wenn man
hinsieht auf das durchaus unzweifelhafte Uebergewicht, welches in allen Instanzen
nach Recht und Gerechtigkeit dem dänischen Elemente gegeben ist, so ist diese Ver¬
sammlung -- der Reichsrath -- eine solche, der diese Sache -- die gemeinschaft¬
lichen Angelegenheiten der Monarchie nämlich -- anvertraut werden können." In
diesem Sinne hat bekanntlich auch überall der dänische Reichstag sein Verhältniß
zu den gemeinsamen Angelegenheiten aufgefaßt, und die Herzogthümer sind nicht als
gleichberechtigt, sondern als rechtlos behandelt worden. "Die vernünftige Absicht
einer jeden constiMionellen Verfassung," heißt es dagegen im Bericht, "kann nur die
sein, daß das Volk, welchem dieselbe verliehen ist, berechtigt sein soll, seinen Willen
durch seine Vertreter zur Geltung zu bringen. Diese Berechtigung ist aber sür die
Bevölkerung des Herzogthums Holstein bei der jetzt bestehenden Einrichtung des
Ncichsraths eine illusorische. Für Holstein ist mithin die verheißene constitutionelle
Verfassung für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten nicht zur Wahrheit ge¬
worden. Es ist ihm vielmehr aus der betreffenden Verfassung eine große Ge¬
fahr erwachsen. Denn anstatt des Willens des Landesherrn, von dem bei seiner
erhabenen Stellung im Allgemeinen eine unbefangene Würdigung der in Betracht
kommenden Interessen zu erwarten ist, sind die wichtigsten Interessen des Herzog¬
thums der Einwirkung der Majorität eines fremden Volksstammes Preis gegeben.
Sollen Länder und Völkerschaften wie die unter dem Scepter Sr. Majestät des
Königs vereinigten, durch eine gemeinschaftliche Verfassung mit einander verbunden
sein, so müssen die Länder als solche ihre Vertretung im gemeinschaftlichen Organe
finden. Nur so kann ihre Gleichberechtigung und eine den Verhältnissen ent¬
sprechende Wahrnehmung ihrer Interessen gesichert werden. Eine Vertretung nach
der Volkszahl mag in einer aus gleichartigen Provinzen mit gleicher Nationalität
zusammengesetzten Monarchie zum Ziele sühren. Das Herzogthum Holstein ist aber
keine Provinz des Königreichs Dänemark, sondern, gleich wie die übrigen Landes-
- theile der dem Scepter Sr. Majestät unterworfenen Monarchie, ein selbstständiger
Theil derselben."

Es folgt nun die lange Reihe der Beschwerden: die willkürlichen Verordnungen
Scheeles, die den Landesprivilegien zuwiderlaufende und dem Lande höchst nach-


„Der Artikel 36 der wiener Schlußacte vom 15. Mai 1820 schützt Ver«
fassungcn, die in anerkannter Wirksamkeit bestehen, und es werden in Gemäßheit
dieses Artikels die ans nicht verfassungsmäßigen Wege entstandenen Veränderungen
in solchen Verfassungen, so wie die factische an die Stelle derselben getretenen An¬
ordnungen, mithin das Vcrfassungsgesetz für die besonderen Angelegenheiten vom
11, Juni 183i in seinen §§ 1—6, serner die allerhöchste Bekanntmachung vom
Juni 1836, betreffend eine nähere Bestimmung der besonderen Angelegen¬
heiten, endlich das Verfassungsgesctz sür die gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom
2. October 1835 und das Wahlgesetz von demselben Datum, rücksichtlich des Her¬
zogtums Holstein als zu Recht bestehend nicht betrachtet werden können."

Was nun die zweite Frage betrifft, ob durch die vorgelegte Verfassung die
Interessen des Herzogthums in seiner Stellung zur Gcsammtmonarchie aus be¬
friedigende Weise wahrgenommen und gesichert seien, so liegt die Antwort auf der
Hand, wenn man sich erinnert, daß dem dänischen Reichstage die Annahme der
Verfassung den 2. October 1833 mit den Worten empfohlen wurde: „Wenn man
hinsieht auf das durchaus unzweifelhafte Uebergewicht, welches in allen Instanzen
nach Recht und Gerechtigkeit dem dänischen Elemente gegeben ist, so ist diese Ver¬
sammlung — der Reichsrath — eine solche, der diese Sache — die gemeinschaft¬
lichen Angelegenheiten der Monarchie nämlich — anvertraut werden können." In
diesem Sinne hat bekanntlich auch überall der dänische Reichstag sein Verhältniß
zu den gemeinsamen Angelegenheiten aufgefaßt, und die Herzogthümer sind nicht als
gleichberechtigt, sondern als rechtlos behandelt worden. „Die vernünftige Absicht
einer jeden constiMionellen Verfassung," heißt es dagegen im Bericht, „kann nur die
sein, daß das Volk, welchem dieselbe verliehen ist, berechtigt sein soll, seinen Willen
durch seine Vertreter zur Geltung zu bringen. Diese Berechtigung ist aber sür die
Bevölkerung des Herzogthums Holstein bei der jetzt bestehenden Einrichtung des
Ncichsraths eine illusorische. Für Holstein ist mithin die verheißene constitutionelle
Verfassung für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten nicht zur Wahrheit ge¬
worden. Es ist ihm vielmehr aus der betreffenden Verfassung eine große Ge¬
fahr erwachsen. Denn anstatt des Willens des Landesherrn, von dem bei seiner
erhabenen Stellung im Allgemeinen eine unbefangene Würdigung der in Betracht
kommenden Interessen zu erwarten ist, sind die wichtigsten Interessen des Herzog¬
thums der Einwirkung der Majorität eines fremden Volksstammes Preis gegeben.
Sollen Länder und Völkerschaften wie die unter dem Scepter Sr. Majestät des
Königs vereinigten, durch eine gemeinschaftliche Verfassung mit einander verbunden
sein, so müssen die Länder als solche ihre Vertretung im gemeinschaftlichen Organe
finden. Nur so kann ihre Gleichberechtigung und eine den Verhältnissen ent¬
sprechende Wahrnehmung ihrer Interessen gesichert werden. Eine Vertretung nach
der Volkszahl mag in einer aus gleichartigen Provinzen mit gleicher Nationalität
zusammengesetzten Monarchie zum Ziele sühren. Das Herzogthum Holstein ist aber
keine Provinz des Königreichs Dänemark, sondern, gleich wie die übrigen Landes-
- theile der dem Scepter Sr. Majestät unterworfenen Monarchie, ein selbstständiger
Theil derselben."

Es folgt nun die lange Reihe der Beschwerden: die willkürlichen Verordnungen
Scheeles, die den Landesprivilegien zuwiderlaufende und dem Lande höchst nach-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341586_104200/478>, abgerufen am 25.08.2024.