Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, II. Semester. III. Band.geschieden der augenblicklichen Vcrfassungsverhältnisse Holsteins, und knüpft daran die "Das Institut der Provinzialstände änderte an dem Umfange der Souveräne- "Wenn uun die Abgrenzung der provinzialständischen Kompetenz in Holstein "Aus diesem Grunde hat auch ein wesentlicher Theil der aus den Herzog- "Es^olgt hieraus, daß die Stellung des Herzogtums Holstein in einem zu geschieden der augenblicklichen Vcrfassungsverhältnisse Holsteins, und knüpft daran die „Das Institut der Provinzialstände änderte an dem Umfange der Souveräne- „Wenn uun die Abgrenzung der provinzialständischen Kompetenz in Holstein „Aus diesem Grunde hat auch ein wesentlicher Theil der aus den Herzog- „Es^olgt hieraus, daß die Stellung des Herzogtums Holstein in einem zu <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0477" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/104678"/> <p xml:id="ID_1256" prev="#ID_1255"> geschieden der augenblicklichen Vcrfassungsverhältnisse Holsteins, und knüpft daran die<lb/> Frage, ob die nach der Bekanntmachung v. 28. Jan. -1832 herbeigeführten Ver-<lb/> fassungszustande formell rechtsbeständig sind oder nicht, so wie die andere,<lb/> welchen Einfluß die bisherigen Verfassungszustande ans das Wohl des Landes aus¬<lb/> geübt haben. Die königliche Versicherung in ez. 8 des Gesetzes vom 28. Mai -1831<lb/> an die Spitze stellend, Veränderungen desselben nur nach vorgängiger Berathung mit<lb/> den Ständen des Herzogthums vornehmen zu wollen, weist der Bericht nach, wie<lb/> nicht nur von vornherein die Feststellung der gemeinsamen Angelegenheiten ohne die<lb/> verfassungsmäßige Betheiligung der Stände stattgefunden, sondern auch willkürlich<lb/> und einseitig von dem Ministerium abgeändert, und wie die gemeinsame Verfassung<lb/> in ihren verschiedenen Wandlungen ihrer Berathung ebenfalls entzogen worden.<lb/> Bei dem Hauptbeschwerdcpunkt angelangt, fährt er dann fort:</p><lb/> <p xml:id="ID_1257"> „Das Institut der Provinzialstände änderte an dem Umfange der Souveräne-<lb/> tätsrechte im Wesentlichen nichts, wol aber das Grundgesetz für das Königreich<lb/> Dänemark vom L. Juni -I8-i9. Durch dieses Grundgesetz hatte das eigentliche<lb/> Königreich Dänemark sein Verfassungswcrk für sich abgeschlossen, und auf diesem Wege<lb/> war das System der Majorität in der Volksvertretung in die Berechtigung ein¬<lb/> getreten, bei Ausübung der bisher dem Souverän allein zustehenden Gewalt mit¬<lb/> zuwirken. Der gesammtstaatliche Charakter der Monarchie trat also nicht mehr in der<lb/> Einheit der souveränen Gewalt hervor, und welche Consequenzen zum Zweck der<lb/> Beschränkung der ständischen Wirksamkeit aus dem gcsammtstaatlichcu Charakter auch<lb/> hätte» gezogen werden können — jetzt konnten sie jedenfalls keine Anwendung<lb/> mehr finden. .</p><lb/> <p xml:id="ID_1258"> „Wenn uun die Abgrenzung der provinzialständischen Kompetenz in Holstein<lb/> nach den Grundzügen der gemeinsamen Verfassung in Frage stand, so war es nicht<lb/> allein der dem Umfange nach bedeutend verminderte Einfluß auf die Leitung der<lb/> öffentlichen Angelegenheiten, wodurch sich die Provinzialstände für gravirt erachteten,<lb/> sondern auch die Uebertragung des ihnen entzogenen Theiles ihrer Thätigkeit aus<lb/> eine Minorität in der gemeinsamen Volksvertretung. Die Constituirung einer solchen<lb/> gemeinschaftlichen Volksvertretung und die Uebertragung eiues Theiles der bis dahin<lb/> ungetheilten Souveränetät an eine solche hätte, wie schon bemerkt, im Hinblick auf<lb/> die Gesetze von -183-! und -183-i, aus dem Wege einer verfassungsmäßigen Ver¬<lb/> handlung mit den Ständen geschehen müssen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1259"> „Aus diesem Grunde hat auch ein wesentlicher Theil der aus den Herzog-<lb/> thümern zur gemeinschaftlichen Volksvertretung Berufenen sich jedes Actes ausdrück¬<lb/> licher Anerkennung der Gesammtverfassung enthalten, dahingegen die dargebotene,<lb/> den Proviuzialständcn bisher entzogene Gelegenheit zum Rcmonstrircn wider den<lb/> rechtlichen Bestand der Gesammtverfassung in der erste» Versammlung des aus<lb/> Grund der Verordnung vom 2. October -I8L5 berufenen RcichSraths benutzt.</p><lb/> <p xml:id="ID_1260"> „Es^olgt hieraus, daß die Stellung des Herzogtums Holstein in einem zu<lb/> bildenden Gesammtstaat. bei rechtlicher Fortentwicklung der bestehenden Verhältnisse,<lb/> nicht ohne Mitwirkung" der Stände bestimmt werden konnte, und es ist die gemein¬<lb/> same Verfassung im Ganzen und die Svndervcrfassung von -I8ni, insoweit sie die<lb/> ständische Competenz vermindert, auf eine den Gerechtsamen des Landes nicht ent¬<lb/> sprechende Weise entstanden.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0477]
geschieden der augenblicklichen Vcrfassungsverhältnisse Holsteins, und knüpft daran die
Frage, ob die nach der Bekanntmachung v. 28. Jan. -1832 herbeigeführten Ver-
fassungszustande formell rechtsbeständig sind oder nicht, so wie die andere,
welchen Einfluß die bisherigen Verfassungszustande ans das Wohl des Landes aus¬
geübt haben. Die königliche Versicherung in ez. 8 des Gesetzes vom 28. Mai -1831
an die Spitze stellend, Veränderungen desselben nur nach vorgängiger Berathung mit
den Ständen des Herzogthums vornehmen zu wollen, weist der Bericht nach, wie
nicht nur von vornherein die Feststellung der gemeinsamen Angelegenheiten ohne die
verfassungsmäßige Betheiligung der Stände stattgefunden, sondern auch willkürlich
und einseitig von dem Ministerium abgeändert, und wie die gemeinsame Verfassung
in ihren verschiedenen Wandlungen ihrer Berathung ebenfalls entzogen worden.
Bei dem Hauptbeschwerdcpunkt angelangt, fährt er dann fort:
„Das Institut der Provinzialstände änderte an dem Umfange der Souveräne-
tätsrechte im Wesentlichen nichts, wol aber das Grundgesetz für das Königreich
Dänemark vom L. Juni -I8-i9. Durch dieses Grundgesetz hatte das eigentliche
Königreich Dänemark sein Verfassungswcrk für sich abgeschlossen, und auf diesem Wege
war das System der Majorität in der Volksvertretung in die Berechtigung ein¬
getreten, bei Ausübung der bisher dem Souverän allein zustehenden Gewalt mit¬
zuwirken. Der gesammtstaatliche Charakter der Monarchie trat also nicht mehr in der
Einheit der souveränen Gewalt hervor, und welche Consequenzen zum Zweck der
Beschränkung der ständischen Wirksamkeit aus dem gcsammtstaatlichcu Charakter auch
hätte» gezogen werden können — jetzt konnten sie jedenfalls keine Anwendung
mehr finden. .
„Wenn uun die Abgrenzung der provinzialständischen Kompetenz in Holstein
nach den Grundzügen der gemeinsamen Verfassung in Frage stand, so war es nicht
allein der dem Umfange nach bedeutend verminderte Einfluß auf die Leitung der
öffentlichen Angelegenheiten, wodurch sich die Provinzialstände für gravirt erachteten,
sondern auch die Uebertragung des ihnen entzogenen Theiles ihrer Thätigkeit aus
eine Minorität in der gemeinsamen Volksvertretung. Die Constituirung einer solchen
gemeinschaftlichen Volksvertretung und die Uebertragung eiues Theiles der bis dahin
ungetheilten Souveränetät an eine solche hätte, wie schon bemerkt, im Hinblick auf
die Gesetze von -183-! und -183-i, aus dem Wege einer verfassungsmäßigen Ver¬
handlung mit den Ständen geschehen müssen.
„Aus diesem Grunde hat auch ein wesentlicher Theil der aus den Herzog-
thümern zur gemeinschaftlichen Volksvertretung Berufenen sich jedes Actes ausdrück¬
licher Anerkennung der Gesammtverfassung enthalten, dahingegen die dargebotene,
den Proviuzialständcn bisher entzogene Gelegenheit zum Rcmonstrircn wider den
rechtlichen Bestand der Gesammtverfassung in der erste» Versammlung des aus
Grund der Verordnung vom 2. October -I8L5 berufenen RcichSraths benutzt.
„Es^olgt hieraus, daß die Stellung des Herzogtums Holstein in einem zu
bildenden Gesammtstaat. bei rechtlicher Fortentwicklung der bestehenden Verhältnisse,
nicht ohne Mitwirkung" der Stände bestimmt werden konnte, und es ist die gemein¬
same Verfassung im Ganzen und die Svndervcrfassung von -I8ni, insoweit sie die
ständische Competenz vermindert, auf eine den Gerechtsamen des Landes nicht ent¬
sprechende Weise entstanden.
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