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Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, II. Semester. III. Band.

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den Charakter von Localmünzen erhalten. Und zwar schließt sich jetzt Oestreich
dem preußischen Fuß am genauesten an, denn wenn schon sein Gulden -- 20 Sgr.
im Tagesverkehr als ein Theil des Thalers betrachtet werden kann, so sind
vollends die vertragsmäßigen Theile desselben unseren Zehngroschen- und Fünf¬
groschenstücken ganz gleich und werden im Marktverkehr bald dafür genommen
werden. Immer vorausgesetzt, daß Oestreich durch einige Jahre Frieden in
Stand gesetzt wird, seinen vertragsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen. --
Für die nächsten Jahre bedroht uns dieses vergrößerte Terrain des Thalers
allerdings mit einem starken Abfluß unseres groben Courants, namentlich in
das immer noch geldarme Oestreich, wo der Thaler plötzlich von Siebenbürgen
bis Mailand dem kaiserlichen Gelde ganz gleichgestellt wird. Zwar soll in den '
nächsten fünf Jahren in allen contrahirenden Staaten eine starke Ausmünzung
von Vereinöthalern stattfinden, (Al Stück aus je 100 Seelen) aber dieser all-
mälige Zufluß wird nicht verhindern, daß auch bei uns daS Silbergeld noch
seltener und gesuchter wird, als es jetzt bereits ist. Und dieser Umstand ist
allerdings die mißliche Seite des deutsch-östreichische" Vertrags.

Das Mischungsverhältniß der Vereinsmünzen ist auf Silber
V,o Kupfer festgesetzt, mit demselben Feingehalt sollen die Theilstücke der Haupt¬
münzen, in der Thalerwährung bis zu V" Thaler, in den beiden Guldenwäh-
rungcn bis zu V" Gulden ausgeprägt werden. Außerdem haben die einzelnen Staaten
das Recht, Scheidemünze in Silber und" Kupfer auszuprägen, aber nur so viel als
daS Bedürfniß deS kleinen Verkehrs nöthig macht. Auch für die Scheidemünze ist
ein starker Silbergehalt und bei den Kupferstücken das Minimum des Gewichts
festgesetzt. Jeder Staat verpflichtet sich, diese Scheidemünze nie herunter zu
setzen, sie nach geschehener Abnutzung zum vollen Werth wieder einzuziehn und
dieselbe durch seine Kassen jeder Zeit gegen grobe Silbermünze umzuwechseln.

Die reine Silberwährung bleibt in Deutschland feste Grundlage deS Münz¬
fußes, und schon aus den vorhergehenden Bestimmungen kann man die Sorg¬
falt erkennen, mit welcher die Integrität der deutschen Silbermünzen geschützt
wird. Nur.als Handelömünze werden fortan auch Goldstücke geprägt. Die
hierauf bezüglichen Bestimmungen deS Münzvertragcs schaffen uns ganz neue
Goldmünzen und beenden das Prägen der bisherigen Friedrichsdor, Mardor
u. f. w., vom Jahre ab auch der östreichischen Ducaten. An ihre Stelle
tritt ein schweres Goldstück, die Krone, Vsc> vom Zollpfund feinen Goldes, und
die halbe Krone, Vioo vom Zollpfund feinen Goldes. Auch beim Golde ist
das Mischungsverhältniß 9 Theile Gold, 1 Theil Kupfer. Der Silberwerth
dieser Vcreinögoldmünzen soll lediglich durch den kaufmännischen Verkehr be¬
stimmt werden, sie sollen kein Zahlmittel sein, welches mit festem Course die
landesgesetzliche Silberwährung vertritt. Dagegen haben die Goldmünzen
sämmtlicher VereinSstaaten in jedem einzelnen Staate ganz gleiche Geltung mit


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den Charakter von Localmünzen erhalten. Und zwar schließt sich jetzt Oestreich
dem preußischen Fuß am genauesten an, denn wenn schon sein Gulden — 20 Sgr.
im Tagesverkehr als ein Theil des Thalers betrachtet werden kann, so sind
vollends die vertragsmäßigen Theile desselben unseren Zehngroschen- und Fünf¬
groschenstücken ganz gleich und werden im Marktverkehr bald dafür genommen
werden. Immer vorausgesetzt, daß Oestreich durch einige Jahre Frieden in
Stand gesetzt wird, seinen vertragsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen. —
Für die nächsten Jahre bedroht uns dieses vergrößerte Terrain des Thalers
allerdings mit einem starken Abfluß unseres groben Courants, namentlich in
das immer noch geldarme Oestreich, wo der Thaler plötzlich von Siebenbürgen
bis Mailand dem kaiserlichen Gelde ganz gleichgestellt wird. Zwar soll in den '
nächsten fünf Jahren in allen contrahirenden Staaten eine starke Ausmünzung
von Vereinöthalern stattfinden, (Al Stück aus je 100 Seelen) aber dieser all-
mälige Zufluß wird nicht verhindern, daß auch bei uns daS Silbergeld noch
seltener und gesuchter wird, als es jetzt bereits ist. Und dieser Umstand ist
allerdings die mißliche Seite des deutsch-östreichische» Vertrags.

Das Mischungsverhältniß der Vereinsmünzen ist auf Silber
V,o Kupfer festgesetzt, mit demselben Feingehalt sollen die Theilstücke der Haupt¬
münzen, in der Thalerwährung bis zu V« Thaler, in den beiden Guldenwäh-
rungcn bis zu V» Gulden ausgeprägt werden. Außerdem haben die einzelnen Staaten
das Recht, Scheidemünze in Silber und» Kupfer auszuprägen, aber nur so viel als
daS Bedürfniß deS kleinen Verkehrs nöthig macht. Auch für die Scheidemünze ist
ein starker Silbergehalt und bei den Kupferstücken das Minimum des Gewichts
festgesetzt. Jeder Staat verpflichtet sich, diese Scheidemünze nie herunter zu
setzen, sie nach geschehener Abnutzung zum vollen Werth wieder einzuziehn und
dieselbe durch seine Kassen jeder Zeit gegen grobe Silbermünze umzuwechseln.

Die reine Silberwährung bleibt in Deutschland feste Grundlage deS Münz¬
fußes, und schon aus den vorhergehenden Bestimmungen kann man die Sorg¬
falt erkennen, mit welcher die Integrität der deutschen Silbermünzen geschützt
wird. Nur.als Handelömünze werden fortan auch Goldstücke geprägt. Die
hierauf bezüglichen Bestimmungen deS Münzvertragcs schaffen uns ganz neue
Goldmünzen und beenden das Prägen der bisherigen Friedrichsdor, Mardor
u. f. w., vom Jahre ab auch der östreichischen Ducaten. An ihre Stelle
tritt ein schweres Goldstück, die Krone, Vsc> vom Zollpfund feinen Goldes, und
die halbe Krone, Vioo vom Zollpfund feinen Goldes. Auch beim Golde ist
das Mischungsverhältniß 9 Theile Gold, 1 Theil Kupfer. Der Silberwerth
dieser Vcreinögoldmünzen soll lediglich durch den kaufmännischen Verkehr be¬
stimmt werden, sie sollen kein Zahlmittel sein, welches mit festem Course die
landesgesetzliche Silberwährung vertritt. Dagegen haben die Goldmünzen
sämmtlicher VereinSstaaten in jedem einzelnen Staate ganz gleiche Geltung mit


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[0211] den Charakter von Localmünzen erhalten. Und zwar schließt sich jetzt Oestreich dem preußischen Fuß am genauesten an, denn wenn schon sein Gulden — 20 Sgr. im Tagesverkehr als ein Theil des Thalers betrachtet werden kann, so sind vollends die vertragsmäßigen Theile desselben unseren Zehngroschen- und Fünf¬ groschenstücken ganz gleich und werden im Marktverkehr bald dafür genommen werden. Immer vorausgesetzt, daß Oestreich durch einige Jahre Frieden in Stand gesetzt wird, seinen vertragsmäßigen Verpflichtungen nachzukommen. — Für die nächsten Jahre bedroht uns dieses vergrößerte Terrain des Thalers allerdings mit einem starken Abfluß unseres groben Courants, namentlich in das immer noch geldarme Oestreich, wo der Thaler plötzlich von Siebenbürgen bis Mailand dem kaiserlichen Gelde ganz gleichgestellt wird. Zwar soll in den ' nächsten fünf Jahren in allen contrahirenden Staaten eine starke Ausmünzung von Vereinöthalern stattfinden, (Al Stück aus je 100 Seelen) aber dieser all- mälige Zufluß wird nicht verhindern, daß auch bei uns daS Silbergeld noch seltener und gesuchter wird, als es jetzt bereits ist. Und dieser Umstand ist allerdings die mißliche Seite des deutsch-östreichische» Vertrags. Das Mischungsverhältniß der Vereinsmünzen ist auf Silber V,o Kupfer festgesetzt, mit demselben Feingehalt sollen die Theilstücke der Haupt¬ münzen, in der Thalerwährung bis zu V« Thaler, in den beiden Guldenwäh- rungcn bis zu V» Gulden ausgeprägt werden. Außerdem haben die einzelnen Staaten das Recht, Scheidemünze in Silber und» Kupfer auszuprägen, aber nur so viel als daS Bedürfniß deS kleinen Verkehrs nöthig macht. Auch für die Scheidemünze ist ein starker Silbergehalt und bei den Kupferstücken das Minimum des Gewichts festgesetzt. Jeder Staat verpflichtet sich, diese Scheidemünze nie herunter zu setzen, sie nach geschehener Abnutzung zum vollen Werth wieder einzuziehn und dieselbe durch seine Kassen jeder Zeit gegen grobe Silbermünze umzuwechseln. Die reine Silberwährung bleibt in Deutschland feste Grundlage deS Münz¬ fußes, und schon aus den vorhergehenden Bestimmungen kann man die Sorg¬ falt erkennen, mit welcher die Integrität der deutschen Silbermünzen geschützt wird. Nur.als Handelömünze werden fortan auch Goldstücke geprägt. Die hierauf bezüglichen Bestimmungen deS Münzvertragcs schaffen uns ganz neue Goldmünzen und beenden das Prägen der bisherigen Friedrichsdor, Mardor u. f. w., vom Jahre ab auch der östreichischen Ducaten. An ihre Stelle tritt ein schweres Goldstück, die Krone, Vsc> vom Zollpfund feinen Goldes, und die halbe Krone, Vioo vom Zollpfund feinen Goldes. Auch beim Golde ist das Mischungsverhältniß 9 Theile Gold, 1 Theil Kupfer. Der Silberwerth dieser Vcreinögoldmünzen soll lediglich durch den kaufmännischen Verkehr be¬ stimmt werden, sie sollen kein Zahlmittel sein, welches mit festem Course die landesgesetzliche Silberwährung vertritt. Dagegen haben die Goldmünzen sämmtlicher VereinSstaaten in jedem einzelnen Staate ganz gleiche Geltung mit 26*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341586_104200/211>, abgerufen am 29.06.2024.