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Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, II. Semester. III. Band.

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Kost und Kleidung zu geben, dem Herrn aufs Wort Gehorsam zu leisten.
Ueber ihn ertheilt Cato folgende Vorschriften. "Er soll nicht guter Unter¬
weisung mangeln. Er soll die Feiertage halten. An fremdes Gut soll er die
Hand nicht legen, daS seine fleißig zusammenhalten. In den Zank der
Knechte soll er sich nicht mischen. Hat einer sich vergangen, soll er ihn nach
der Schuld mit billigem Maß strafen. Die Knechte soll er nicht übel halten,
nicht hungern und frieren lassen, aber zur Arbeit sie wol antreiben: so mag er
sie besser vom Uebelthun und fremden Eigenthum zurückhalten. Will der
Meier nicht, daß sie übel thun, so werden sie nicht also thun; hat er es ge¬
duldet, so soll es der Herr nicht ungestraft lassen; für gute Dienste soll er sich
dankbar bezeigen, aus daß auch andre recht thun mögen. Der Meier sei kein
Umtreiber, sei immer nüchtern, gehe nicht anderwärts zu Gaste. Er lasse es
seine Sorge sein, daß das gethan werde, was der Herr befohlen hat. Er
bunte sich nicht weiser denn der Herr. Wer dem Herrn ein Freund ist, den
achte er auch als seinen Freund; er gehorche, wenn er zu gehorchen angewiesen
wird. Opfer soll er nicht verrichten, außer an ben Feiertagen der Hausgötter
auf dem Herd und auf dem Kreuzweg. Ohne Befehl deS Herrn borge er
keinem; was der Herr geborgt hat, fordre er ein. Saat, Brot, Mehl, Wein,
Oel leihe er keinem. Zwei oder drei Höfe soll er haben, von denen er heischen
kann, wessen er bedarf und denen er hinwieder, was sie heischen, gewähren
mag, sonst keinem. Die Rechnung muß er mit dem Herrn oft abhalten. Er
muß nicht kaufen, eS wisse denn der Herr darum, und nichts vor ihm geheim
halten. Er muß keinen Mitesser haben; er muß keinen Vögel- oder Ein¬
geweidebeschauer, keinen Wahrsager noch Sterkdeuter fragen. Er soll nichr
vom Korn entwenden, denn das bringt Unglück. Alle ländliche Arbeit mühe
er sich selbst zu verstehn, und übe sich oft darin, doch so, daß er nicht müde
werde. Thut er also, so wird er wissen, wie eS den Knechten ums Herz ist,
und sie werden mit willigerm Muthe schaffen. Auch wird er, wenn er also
thut, nicht müßig umherwandeln können, und wird ihm besser sein und wird
sanfter ruhen. Er stehe zuerst aus dem Bett auf und lege sich zuletzt nieder.
Vorher aber sehe er, zu, daß der Hof wohl verschlossen ist und daß jeder an
seiner Stelle liegt und daß das Vieh Futter hat."

"Der Meier soll auch Sorge tragen, daß die Meierin thut, was ihres
Amtes ist. Welche ihm der Herr zum Weibe gegeben hat, mit der soll er zu¬
frieden sein, und sie soll ihn fürchten. Er lasse sie nicht der Eitelkeit nach¬
hängen. Mit den Nachbarinnen und andern Weibern verkehre sie nicht viel, lade
nicht zu sich, noch gehe sie zu Gast und sei keine Straßenläuferin. Heilige
Handlungen soll sie nicht verrichten, noch andern austragen, daß sie es sür sie
thun, es sei denn der Herr oder die Herrin habe es befohlen; sie merke wohl,
daß der Herr für das ganze Haus den Gottesdienst verrichtet. Sie sei sauber,


GrcnzbotenIII. 18

Kost und Kleidung zu geben, dem Herrn aufs Wort Gehorsam zu leisten.
Ueber ihn ertheilt Cato folgende Vorschriften. „Er soll nicht guter Unter¬
weisung mangeln. Er soll die Feiertage halten. An fremdes Gut soll er die
Hand nicht legen, daS seine fleißig zusammenhalten. In den Zank der
Knechte soll er sich nicht mischen. Hat einer sich vergangen, soll er ihn nach
der Schuld mit billigem Maß strafen. Die Knechte soll er nicht übel halten,
nicht hungern und frieren lassen, aber zur Arbeit sie wol antreiben: so mag er
sie besser vom Uebelthun und fremden Eigenthum zurückhalten. Will der
Meier nicht, daß sie übel thun, so werden sie nicht also thun; hat er es ge¬
duldet, so soll es der Herr nicht ungestraft lassen; für gute Dienste soll er sich
dankbar bezeigen, aus daß auch andre recht thun mögen. Der Meier sei kein
Umtreiber, sei immer nüchtern, gehe nicht anderwärts zu Gaste. Er lasse es
seine Sorge sein, daß das gethan werde, was der Herr befohlen hat. Er
bunte sich nicht weiser denn der Herr. Wer dem Herrn ein Freund ist, den
achte er auch als seinen Freund; er gehorche, wenn er zu gehorchen angewiesen
wird. Opfer soll er nicht verrichten, außer an ben Feiertagen der Hausgötter
auf dem Herd und auf dem Kreuzweg. Ohne Befehl deS Herrn borge er
keinem; was der Herr geborgt hat, fordre er ein. Saat, Brot, Mehl, Wein,
Oel leihe er keinem. Zwei oder drei Höfe soll er haben, von denen er heischen
kann, wessen er bedarf und denen er hinwieder, was sie heischen, gewähren
mag, sonst keinem. Die Rechnung muß er mit dem Herrn oft abhalten. Er
muß nicht kaufen, eS wisse denn der Herr darum, und nichts vor ihm geheim
halten. Er muß keinen Mitesser haben; er muß keinen Vögel- oder Ein¬
geweidebeschauer, keinen Wahrsager noch Sterkdeuter fragen. Er soll nichr
vom Korn entwenden, denn das bringt Unglück. Alle ländliche Arbeit mühe
er sich selbst zu verstehn, und übe sich oft darin, doch so, daß er nicht müde
werde. Thut er also, so wird er wissen, wie eS den Knechten ums Herz ist,
und sie werden mit willigerm Muthe schaffen. Auch wird er, wenn er also
thut, nicht müßig umherwandeln können, und wird ihm besser sein und wird
sanfter ruhen. Er stehe zuerst aus dem Bett auf und lege sich zuletzt nieder.
Vorher aber sehe er, zu, daß der Hof wohl verschlossen ist und daß jeder an
seiner Stelle liegt und daß das Vieh Futter hat."

„Der Meier soll auch Sorge tragen, daß die Meierin thut, was ihres
Amtes ist. Welche ihm der Herr zum Weibe gegeben hat, mit der soll er zu¬
frieden sein, und sie soll ihn fürchten. Er lasse sie nicht der Eitelkeit nach¬
hängen. Mit den Nachbarinnen und andern Weibern verkehre sie nicht viel, lade
nicht zu sich, noch gehe sie zu Gast und sei keine Straßenläuferin. Heilige
Handlungen soll sie nicht verrichten, noch andern austragen, daß sie es sür sie
thun, es sei denn der Herr oder die Herrin habe es befohlen; sie merke wohl,
daß der Herr für das ganze Haus den Gottesdienst verrichtet. Sie sei sauber,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341586_104200/145>, abgerufen am 22.07.2024.