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Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, I. Semester. II. Band.

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und bestrebt ist, das herrschende politische und kirchliche System zu vertheidigen.
Seine Erhebung aus den erzbischöflichen Stuhl erfolgt in der Weise, daß fünf¬
zehn geistliche Konsistorien des Königreichs drei Kandidaten wählen und daß
der König einen dieser Candidaten ernennt.

Die Bischöfe haben, wie der Erzbischof, einen politischen Charakter. Sie
sind Mitglieder der geistlichen Kammer des Reichstags und dürfen ohne Er¬
laubniß des Königs bei den Sitzungen dieser Kammer nicht fehlen. Ihre
Wahl erfolgt in der Art, daß von den Pfarrern ihres Sprengels drei Can¬
didaten gewählt werden und einer derselben vom Könige ernannt wird. Hohe
Einflüsse machen sich bei diesen Wahlen geltend; erledigte Bischofssitze werden
nicht selten Civilstaatsdienern, Dichtern oder Gelehrten verliehen, um dieselben
zu belohnen oder ihrer Dankbarkeit sich zu versichern. Die Tracht dieser luthe¬
rischen Bischöfe ist eine durchaus katholische. Ihren Gehalt beziehen sie theils
aus der Staatskasse, theils aus den Zehnten gewisser Pfarren ihres Sprengels.
Der' Bischof von Lund, dessen Stelle zu den bedeutendsten gehört, bezieht jähr¬
lich 15,000 Thaler.

Dem Bischof folgt im Range der Pfarrer. Er hat fast unbeschränkte
Macht über feine Kirche, ist aber Staatsdiener und wird von der Negierung
als solcher betrachtet. Er führt die Civilstandsregister und dient der Regie¬
rung als Schreiber und Notar. Die Pfarren sind theils königliche, theils con-
ststoriale, theils Patronatsstellen. Zu den königlichen Pfarren ernennt der
König einen der drei Kandidaten, welche von dem Conststorium des Bisthums
gewählt sind. Zu den consistorialen Pfarren bezeichnet das Consistorium drei
Candidaten und wählt unter diesen mit Stimmenmehrheit denjenigen, der die
beste Probepredigt gehalten hat. Die Patronatspfarren werden von dem Grund¬
eigenthümer besetzt. Pfarrer ist nur derjenige, welcher amtlich eingesetzt ist.
Scheidet er aus dem activen Kirchendienst, so verliert er den geistlichen Cha¬
rakter und kann geistliche Amtshandlungen nicht verrichten.

Der Erzbischof, die elf Bischöfe, die sechzehn geistlichen Consistorien des
Königreichs und die Pfarrer oder Priester bilden die hohe Geistlichkeit. Die
Cominister und die Suffraganten bilden die niedere Geistlichkeit. Die Comini-
ster sind die zweiten Pfarrer der Gemeinden, die Suffraganten sind die Gehil¬
fen des Pfarrers, wohnen im Hause desselben und beziehen einen Gehalt von
ö0 bis 60 Thalern.

Im schwedischen Reichstage ist die Geistlichkeit durch die geistliche Kammer
vertreten, welche den Namen "Priesterstand" (prvst-soma) führt. Sie besteht
aus dem Erzbischof von Upsala, den elf Bischöfen, dem Pastor Primarius
von Stockholm und vier oder fünf Pfarrern jedes Bisthums, die von ihren
Collegen gewählt werden. Die Cominister und Suffraganten können sich zwar
auch im Priesterstande vertreten lassen; da sie aber die dazu erforderlichen Geld-


und bestrebt ist, das herrschende politische und kirchliche System zu vertheidigen.
Seine Erhebung aus den erzbischöflichen Stuhl erfolgt in der Weise, daß fünf¬
zehn geistliche Konsistorien des Königreichs drei Kandidaten wählen und daß
der König einen dieser Candidaten ernennt.

Die Bischöfe haben, wie der Erzbischof, einen politischen Charakter. Sie
sind Mitglieder der geistlichen Kammer des Reichstags und dürfen ohne Er¬
laubniß des Königs bei den Sitzungen dieser Kammer nicht fehlen. Ihre
Wahl erfolgt in der Art, daß von den Pfarrern ihres Sprengels drei Can¬
didaten gewählt werden und einer derselben vom Könige ernannt wird. Hohe
Einflüsse machen sich bei diesen Wahlen geltend; erledigte Bischofssitze werden
nicht selten Civilstaatsdienern, Dichtern oder Gelehrten verliehen, um dieselben
zu belohnen oder ihrer Dankbarkeit sich zu versichern. Die Tracht dieser luthe¬
rischen Bischöfe ist eine durchaus katholische. Ihren Gehalt beziehen sie theils
aus der Staatskasse, theils aus den Zehnten gewisser Pfarren ihres Sprengels.
Der' Bischof von Lund, dessen Stelle zu den bedeutendsten gehört, bezieht jähr¬
lich 15,000 Thaler.

Dem Bischof folgt im Range der Pfarrer. Er hat fast unbeschränkte
Macht über feine Kirche, ist aber Staatsdiener und wird von der Negierung
als solcher betrachtet. Er führt die Civilstandsregister und dient der Regie¬
rung als Schreiber und Notar. Die Pfarren sind theils königliche, theils con-
ststoriale, theils Patronatsstellen. Zu den königlichen Pfarren ernennt der
König einen der drei Kandidaten, welche von dem Conststorium des Bisthums
gewählt sind. Zu den consistorialen Pfarren bezeichnet das Consistorium drei
Candidaten und wählt unter diesen mit Stimmenmehrheit denjenigen, der die
beste Probepredigt gehalten hat. Die Patronatspfarren werden von dem Grund¬
eigenthümer besetzt. Pfarrer ist nur derjenige, welcher amtlich eingesetzt ist.
Scheidet er aus dem activen Kirchendienst, so verliert er den geistlichen Cha¬
rakter und kann geistliche Amtshandlungen nicht verrichten.

Der Erzbischof, die elf Bischöfe, die sechzehn geistlichen Consistorien des
Königreichs und die Pfarrer oder Priester bilden die hohe Geistlichkeit. Die
Cominister und die Suffraganten bilden die niedere Geistlichkeit. Die Comini-
ster sind die zweiten Pfarrer der Gemeinden, die Suffraganten sind die Gehil¬
fen des Pfarrers, wohnen im Hause desselben und beziehen einen Gehalt von
ö0 bis 60 Thalern.

Im schwedischen Reichstage ist die Geistlichkeit durch die geistliche Kammer
vertreten, welche den Namen „Priesterstand" (prvst-soma) führt. Sie besteht
aus dem Erzbischof von Upsala, den elf Bischöfen, dem Pastor Primarius
von Stockholm und vier oder fünf Pfarrern jedes Bisthums, die von ihren
Collegen gewählt werden. Die Cominister und Suffraganten können sich zwar
auch im Priesterstande vertreten lassen; da sie aber die dazu erforderlichen Geld-


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[0158] und bestrebt ist, das herrschende politische und kirchliche System zu vertheidigen. Seine Erhebung aus den erzbischöflichen Stuhl erfolgt in der Weise, daß fünf¬ zehn geistliche Konsistorien des Königreichs drei Kandidaten wählen und daß der König einen dieser Candidaten ernennt. Die Bischöfe haben, wie der Erzbischof, einen politischen Charakter. Sie sind Mitglieder der geistlichen Kammer des Reichstags und dürfen ohne Er¬ laubniß des Königs bei den Sitzungen dieser Kammer nicht fehlen. Ihre Wahl erfolgt in der Art, daß von den Pfarrern ihres Sprengels drei Can¬ didaten gewählt werden und einer derselben vom Könige ernannt wird. Hohe Einflüsse machen sich bei diesen Wahlen geltend; erledigte Bischofssitze werden nicht selten Civilstaatsdienern, Dichtern oder Gelehrten verliehen, um dieselben zu belohnen oder ihrer Dankbarkeit sich zu versichern. Die Tracht dieser luthe¬ rischen Bischöfe ist eine durchaus katholische. Ihren Gehalt beziehen sie theils aus der Staatskasse, theils aus den Zehnten gewisser Pfarren ihres Sprengels. Der' Bischof von Lund, dessen Stelle zu den bedeutendsten gehört, bezieht jähr¬ lich 15,000 Thaler. Dem Bischof folgt im Range der Pfarrer. Er hat fast unbeschränkte Macht über feine Kirche, ist aber Staatsdiener und wird von der Negierung als solcher betrachtet. Er führt die Civilstandsregister und dient der Regie¬ rung als Schreiber und Notar. Die Pfarren sind theils königliche, theils con- ststoriale, theils Patronatsstellen. Zu den königlichen Pfarren ernennt der König einen der drei Kandidaten, welche von dem Conststorium des Bisthums gewählt sind. Zu den consistorialen Pfarren bezeichnet das Consistorium drei Candidaten und wählt unter diesen mit Stimmenmehrheit denjenigen, der die beste Probepredigt gehalten hat. Die Patronatspfarren werden von dem Grund¬ eigenthümer besetzt. Pfarrer ist nur derjenige, welcher amtlich eingesetzt ist. Scheidet er aus dem activen Kirchendienst, so verliert er den geistlichen Cha¬ rakter und kann geistliche Amtshandlungen nicht verrichten. Der Erzbischof, die elf Bischöfe, die sechzehn geistlichen Consistorien des Königreichs und die Pfarrer oder Priester bilden die hohe Geistlichkeit. Die Cominister und die Suffraganten bilden die niedere Geistlichkeit. Die Comini- ster sind die zweiten Pfarrer der Gemeinden, die Suffraganten sind die Gehil¬ fen des Pfarrers, wohnen im Hause desselben und beziehen einen Gehalt von ö0 bis 60 Thalern. Im schwedischen Reichstage ist die Geistlichkeit durch die geistliche Kammer vertreten, welche den Namen „Priesterstand" (prvst-soma) führt. Sie besteht aus dem Erzbischof von Upsala, den elf Bischöfen, dem Pastor Primarius von Stockholm und vier oder fünf Pfarrern jedes Bisthums, die von ihren Collegen gewählt werden. Die Cominister und Suffraganten können sich zwar auch im Priesterstande vertreten lassen; da sie aber die dazu erforderlichen Geld-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341586_103666/158>, abgerufen am 27.07.2024.