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Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, I. Semester. I. Band.

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messenen Zeitraum, der näher zu bestimmen ist, den Grund seiner Ver¬
haftung angeben.

K. 9. Selbst wenn das Vergehen constatirt ist, soll der Schuldige in
gewissen vom Gesetz bestimmten Fällen nicht verhaftet werden, wenn er bereit
ist, eine genügende Caution zu stellen. Im Allgemeinen soll eine solche ange¬
nommen werden, wenn die Strafe für das Vergehen nicht 16 Monat Ge¬
fängniß oder Ausweisung aus einem bestimmten District übersteigt.

§. -10. Mit Ausnahme der Ergreifung aus handhafter That kann kein
Gefängniß ohne einen von der kompetenten Behörde gezeichneten VerHafts-
befehl verhängt werden.

§. 11. Niemand darf von einer andern als der zuständigen Behörde
verurtheilt werden und nur Kraft eines Gesetzes und in der rechtlich vorge¬
schriebenen Weise.

§. -13. Das Gesetz ist für alle gleich, sei eS daß es schütze oder strafe.

§. 14. Jeder Bürger wird zu allen öffentlichen Aemtern zugelassen.

H, -Is. Niemand ist davon ausgenommen, zu den Staatsausgaben nach
seinem Vermögen beizutragen.

§. 16. Alle Privilegien sind und bleiben abgeschafft, die nicht wesentlich
durch öffentliche Rücksichten für Staatsämter gefordert werden.

§. 20. Die Strafe kann nicht über die Person des Schuldigen hinaus¬
gehen, eS gibt keine Vermögensconfiöcation, die Infamie trifft keinen Ver¬
wandten des Schuldigen in irgend einer Weise.

K. 24. Keine Art von Arbeit, Cultur, Gewerbe oder Handel darf ver¬
boten werden, wenn sie den Sitten, der Sicherheit und der Gesundheit der
Bürger nicht zuwider ist.

K. 27. DaS Briefgeheimniß ist unverletzlich.

§. 29. Die öffentlichen Beamten sind streng für Mißbrauch und Un¬
terlassungen bei Ausübung ihrer Gewalt verantwortlich, wenn sie ihre Unter¬
beamten nicht wirksam für solche verantwortlich gemacht haben. ,

§. 30. Das Pe-titionsrecht ist unbeschränkt.

K. 32. Der Elementarunterricht ist für alle Bürger unentgeltlich.

K. 34. Die verfassungsmäßigen Gewalten können die Verfassung, so weit
sie sich auf die vorstehenden bürgerlichen Rechte der Individuen bezieht, nicht
aufheben, ausgenommen wenn es sich um einen Aufstand oder einen Einfall
deS Feindes in daS Reich handelt.

Wenn solche Institutionen einem Volke durch dreißigjährige Praris theuer
geworden sind, so bieten sie den weitesten Spielraum zu einer segensreichen
Entwicklung. Aber welche Mühe hat es gekostet, die innern Zustände zu be¬
festigen, welche durch das despotische ColonialregimeNt, den Unabhängigkeits¬
krieg und die Wirren der Regentschaft in die tiefste Zerrüttung gerathen waren.


messenen Zeitraum, der näher zu bestimmen ist, den Grund seiner Ver¬
haftung angeben.

K. 9. Selbst wenn das Vergehen constatirt ist, soll der Schuldige in
gewissen vom Gesetz bestimmten Fällen nicht verhaftet werden, wenn er bereit
ist, eine genügende Caution zu stellen. Im Allgemeinen soll eine solche ange¬
nommen werden, wenn die Strafe für das Vergehen nicht 16 Monat Ge¬
fängniß oder Ausweisung aus einem bestimmten District übersteigt.

§. -10. Mit Ausnahme der Ergreifung aus handhafter That kann kein
Gefängniß ohne einen von der kompetenten Behörde gezeichneten VerHafts-
befehl verhängt werden.

§. 11. Niemand darf von einer andern als der zuständigen Behörde
verurtheilt werden und nur Kraft eines Gesetzes und in der rechtlich vorge¬
schriebenen Weise.

§. -13. Das Gesetz ist für alle gleich, sei eS daß es schütze oder strafe.

§. 14. Jeder Bürger wird zu allen öffentlichen Aemtern zugelassen.

H, -Is. Niemand ist davon ausgenommen, zu den Staatsausgaben nach
seinem Vermögen beizutragen.

§. 16. Alle Privilegien sind und bleiben abgeschafft, die nicht wesentlich
durch öffentliche Rücksichten für Staatsämter gefordert werden.

§. 20. Die Strafe kann nicht über die Person des Schuldigen hinaus¬
gehen, eS gibt keine Vermögensconfiöcation, die Infamie trifft keinen Ver¬
wandten des Schuldigen in irgend einer Weise.

K. 24. Keine Art von Arbeit, Cultur, Gewerbe oder Handel darf ver¬
boten werden, wenn sie den Sitten, der Sicherheit und der Gesundheit der
Bürger nicht zuwider ist.

K. 27. DaS Briefgeheimniß ist unverletzlich.

§. 29. Die öffentlichen Beamten sind streng für Mißbrauch und Un¬
terlassungen bei Ausübung ihrer Gewalt verantwortlich, wenn sie ihre Unter¬
beamten nicht wirksam für solche verantwortlich gemacht haben. ,

§. 30. Das Pe-titionsrecht ist unbeschränkt.

K. 32. Der Elementarunterricht ist für alle Bürger unentgeltlich.

K. 34. Die verfassungsmäßigen Gewalten können die Verfassung, so weit
sie sich auf die vorstehenden bürgerlichen Rechte der Individuen bezieht, nicht
aufheben, ausgenommen wenn es sich um einen Aufstand oder einen Einfall
deS Feindes in daS Reich handelt.

Wenn solche Institutionen einem Volke durch dreißigjährige Praris theuer
geworden sind, so bieten sie den weitesten Spielraum zu einer segensreichen
Entwicklung. Aber welche Mühe hat es gekostet, die innern Zustände zu be¬
festigen, welche durch das despotische ColonialregimeNt, den Unabhängigkeits¬
krieg und die Wirren der Regentschaft in die tiefste Zerrüttung gerathen waren.


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[0020] messenen Zeitraum, der näher zu bestimmen ist, den Grund seiner Ver¬ haftung angeben. K. 9. Selbst wenn das Vergehen constatirt ist, soll der Schuldige in gewissen vom Gesetz bestimmten Fällen nicht verhaftet werden, wenn er bereit ist, eine genügende Caution zu stellen. Im Allgemeinen soll eine solche ange¬ nommen werden, wenn die Strafe für das Vergehen nicht 16 Monat Ge¬ fängniß oder Ausweisung aus einem bestimmten District übersteigt. §. -10. Mit Ausnahme der Ergreifung aus handhafter That kann kein Gefängniß ohne einen von der kompetenten Behörde gezeichneten VerHafts- befehl verhängt werden. §. 11. Niemand darf von einer andern als der zuständigen Behörde verurtheilt werden und nur Kraft eines Gesetzes und in der rechtlich vorge¬ schriebenen Weise. §. -13. Das Gesetz ist für alle gleich, sei eS daß es schütze oder strafe. §. 14. Jeder Bürger wird zu allen öffentlichen Aemtern zugelassen. H, -Is. Niemand ist davon ausgenommen, zu den Staatsausgaben nach seinem Vermögen beizutragen. §. 16. Alle Privilegien sind und bleiben abgeschafft, die nicht wesentlich durch öffentliche Rücksichten für Staatsämter gefordert werden. §. 20. Die Strafe kann nicht über die Person des Schuldigen hinaus¬ gehen, eS gibt keine Vermögensconfiöcation, die Infamie trifft keinen Ver¬ wandten des Schuldigen in irgend einer Weise. K. 24. Keine Art von Arbeit, Cultur, Gewerbe oder Handel darf ver¬ boten werden, wenn sie den Sitten, der Sicherheit und der Gesundheit der Bürger nicht zuwider ist. K. 27. DaS Briefgeheimniß ist unverletzlich. §. 29. Die öffentlichen Beamten sind streng für Mißbrauch und Un¬ terlassungen bei Ausübung ihrer Gewalt verantwortlich, wenn sie ihre Unter¬ beamten nicht wirksam für solche verantwortlich gemacht haben. , §. 30. Das Pe-titionsrecht ist unbeschränkt. K. 32. Der Elementarunterricht ist für alle Bürger unentgeltlich. K. 34. Die verfassungsmäßigen Gewalten können die Verfassung, so weit sie sich auf die vorstehenden bürgerlichen Rechte der Individuen bezieht, nicht aufheben, ausgenommen wenn es sich um einen Aufstand oder einen Einfall deS Feindes in daS Reich handelt. Wenn solche Institutionen einem Volke durch dreißigjährige Praris theuer geworden sind, so bieten sie den weitesten Spielraum zu einer segensreichen Entwicklung. Aber welche Mühe hat es gekostet, die innern Zustände zu be¬ festigen, welche durch das despotische ColonialregimeNt, den Unabhängigkeits¬ krieg und die Wirren der Regentschaft in die tiefste Zerrüttung gerathen waren.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341586_103132/20>, abgerufen am 22.07.2024.