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Die Grenzboten. Jg. 15, 1856, II. Semester. IV. Band.

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Falle den Zweck und Geist der Partei gar nicht oder doch nur höchst undeut¬
lich ausdrücken. Parteinamen sind überhaupt in den Vereinigten Staaten
meist nichts als eine willkürliche Formel, womit man die verschiedenen politi¬
schen Ansichten und Tendenzen der Kürze halber bezeichnet, ohne sich viel um
die grammatische oder logische Richtigkeit des Namens zu kümmern. Sie lassen
oft das innere Wesen der Partei ebensowenig errathen, als das Aus¬
hängeschild eines Gasthauses die guten oder schlimmen Seiten der Wirth¬
schaft.')

Wenn in dem ungeheuern Gebiete der Vereinigten Staaten ein gewisser
Theil des noch unbewohnten Landes sich allmälig so stark besiedelt, daß eine
vorläufige Organisation der öffentlichen Verhältnisse daselbst nöthig wird, so
steht dem Congreß der Vereinigten Staaten verfassungsmäßig (Art. IV., Sect.
ij, No. 2.) das Recht zu, diese vorläufige Organisation vorzunehmen. Diese
geschah stets auf folgende Weise. Die Grenzen deö neuen Territoriums
("Territory") werden bestimmt, es wird ein Gouverneur, sammt den nöthigen
Gerichtsbehörden ernannt, und unter den Auspicien dieser Beamten wählt die
Bevölkerung einen gesetzgebenden Körper (Legislatur), der dann gemeinschaftlich
mit dem Gouverneur alle provisorischen Gesetze und Anordnungen erläßt, die
das Wohl des Territoriums zu erfordern scheint. Doch bleibt dem Congresse
stets das oberste Gesetzgebungs - und Verwaltungsrecht in dem Territorium,
mithin auch die Entscheidung der Sklavenfrage während der Territorialzeit;
denn die Verfassung enthält in dieser Hinsicht keine Beschränkung. Bei dem
Congresse wird das Territorium durch einen von der Bevölkerung erwählten
Delegaten vertreten, der an den Verhandlungen Theil nimmt, aber ohne
Stimmrecht.

Gewinne nun ein solches "Territory" nach und nach eine solche Bevölke¬
rung, daß es als Staat in die Union aufgenommen werden kann, so wen¬
det es sich mit ein/r desfallsigen Bittschrift an den Congreß. Wird diese
genehmigt, so gibt sich der junge Staat selbst eine Verfassung, der keine an¬
dere Bedingung vorgeschrieben ist, als daß sie eine republikanische sein
muß. Bon nun an wird der neue Staat, wie schon Weiler oben bemerkt
wurde, völlig souverän in Bezug auf alle seine öffentlichen Angelegenheiten,
mit Ausnahme der speciellen Gewalten, welche die Verfassung der Vereinigten
Staaten dem Congreß und dem Präsidenten überträgt. Namentlich ist nie¬
mals, und von keiner Seite, der Satz bezweifelt worden, daß jedem Staate
-- und ihm allein'-- das Recht zusteht, über Einführung oder Ausschließung



-) Ein auffallendes Beispiel hiervon sind die "1!"vo.moti.inM" (Nichtöwisser), deren
Name auch nicht im entferntesten andeutet, daß ihre Haupttendenz dahin geht, den Einflnsi
des Katholicismus -- namentlich seiner Pnestcrschast und hierarchischen Macht -- von
den öffentlichen Angelegenheiten der Aereinigtcn Staaten auszuschließen.

Falle den Zweck und Geist der Partei gar nicht oder doch nur höchst undeut¬
lich ausdrücken. Parteinamen sind überhaupt in den Vereinigten Staaten
meist nichts als eine willkürliche Formel, womit man die verschiedenen politi¬
schen Ansichten und Tendenzen der Kürze halber bezeichnet, ohne sich viel um
die grammatische oder logische Richtigkeit des Namens zu kümmern. Sie lassen
oft das innere Wesen der Partei ebensowenig errathen, als das Aus¬
hängeschild eines Gasthauses die guten oder schlimmen Seiten der Wirth¬
schaft.')

Wenn in dem ungeheuern Gebiete der Vereinigten Staaten ein gewisser
Theil des noch unbewohnten Landes sich allmälig so stark besiedelt, daß eine
vorläufige Organisation der öffentlichen Verhältnisse daselbst nöthig wird, so
steht dem Congreß der Vereinigten Staaten verfassungsmäßig (Art. IV., Sect.
ij, No. 2.) das Recht zu, diese vorläufige Organisation vorzunehmen. Diese
geschah stets auf folgende Weise. Die Grenzen deö neuen Territoriums
(„Territory") werden bestimmt, es wird ein Gouverneur, sammt den nöthigen
Gerichtsbehörden ernannt, und unter den Auspicien dieser Beamten wählt die
Bevölkerung einen gesetzgebenden Körper (Legislatur), der dann gemeinschaftlich
mit dem Gouverneur alle provisorischen Gesetze und Anordnungen erläßt, die
das Wohl des Territoriums zu erfordern scheint. Doch bleibt dem Congresse
stets das oberste Gesetzgebungs - und Verwaltungsrecht in dem Territorium,
mithin auch die Entscheidung der Sklavenfrage während der Territorialzeit;
denn die Verfassung enthält in dieser Hinsicht keine Beschränkung. Bei dem
Congresse wird das Territorium durch einen von der Bevölkerung erwählten
Delegaten vertreten, der an den Verhandlungen Theil nimmt, aber ohne
Stimmrecht.

Gewinne nun ein solches „Territory" nach und nach eine solche Bevölke¬
rung, daß es als Staat in die Union aufgenommen werden kann, so wen¬
det es sich mit ein/r desfallsigen Bittschrift an den Congreß. Wird diese
genehmigt, so gibt sich der junge Staat selbst eine Verfassung, der keine an¬
dere Bedingung vorgeschrieben ist, als daß sie eine republikanische sein
muß. Bon nun an wird der neue Staat, wie schon Weiler oben bemerkt
wurde, völlig souverän in Bezug auf alle seine öffentlichen Angelegenheiten,
mit Ausnahme der speciellen Gewalten, welche die Verfassung der Vereinigten
Staaten dem Congreß und dem Präsidenten überträgt. Namentlich ist nie¬
mals, und von keiner Seite, der Satz bezweifelt worden, daß jedem Staate
— und ihm allein'— das Recht zusteht, über Einführung oder Ausschließung



-) Ein auffallendes Beispiel hiervon sind die „1!»vo.moti.inM" (Nichtöwisser), deren
Name auch nicht im entferntesten andeutet, daß ihre Haupttendenz dahin geht, den Einflnsi
des Katholicismus — namentlich seiner Pnestcrschast und hierarchischen Macht — von
den öffentlichen Angelegenheiten der Aereinigtcn Staaten auszuschließen.
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[0416] Falle den Zweck und Geist der Partei gar nicht oder doch nur höchst undeut¬ lich ausdrücken. Parteinamen sind überhaupt in den Vereinigten Staaten meist nichts als eine willkürliche Formel, womit man die verschiedenen politi¬ schen Ansichten und Tendenzen der Kürze halber bezeichnet, ohne sich viel um die grammatische oder logische Richtigkeit des Namens zu kümmern. Sie lassen oft das innere Wesen der Partei ebensowenig errathen, als das Aus¬ hängeschild eines Gasthauses die guten oder schlimmen Seiten der Wirth¬ schaft.') Wenn in dem ungeheuern Gebiete der Vereinigten Staaten ein gewisser Theil des noch unbewohnten Landes sich allmälig so stark besiedelt, daß eine vorläufige Organisation der öffentlichen Verhältnisse daselbst nöthig wird, so steht dem Congreß der Vereinigten Staaten verfassungsmäßig (Art. IV., Sect. ij, No. 2.) das Recht zu, diese vorläufige Organisation vorzunehmen. Diese geschah stets auf folgende Weise. Die Grenzen deö neuen Territoriums („Territory") werden bestimmt, es wird ein Gouverneur, sammt den nöthigen Gerichtsbehörden ernannt, und unter den Auspicien dieser Beamten wählt die Bevölkerung einen gesetzgebenden Körper (Legislatur), der dann gemeinschaftlich mit dem Gouverneur alle provisorischen Gesetze und Anordnungen erläßt, die das Wohl des Territoriums zu erfordern scheint. Doch bleibt dem Congresse stets das oberste Gesetzgebungs - und Verwaltungsrecht in dem Territorium, mithin auch die Entscheidung der Sklavenfrage während der Territorialzeit; denn die Verfassung enthält in dieser Hinsicht keine Beschränkung. Bei dem Congresse wird das Territorium durch einen von der Bevölkerung erwählten Delegaten vertreten, der an den Verhandlungen Theil nimmt, aber ohne Stimmrecht. Gewinne nun ein solches „Territory" nach und nach eine solche Bevölke¬ rung, daß es als Staat in die Union aufgenommen werden kann, so wen¬ det es sich mit ein/r desfallsigen Bittschrift an den Congreß. Wird diese genehmigt, so gibt sich der junge Staat selbst eine Verfassung, der keine an¬ dere Bedingung vorgeschrieben ist, als daß sie eine republikanische sein muß. Bon nun an wird der neue Staat, wie schon Weiler oben bemerkt wurde, völlig souverän in Bezug auf alle seine öffentlichen Angelegenheiten, mit Ausnahme der speciellen Gewalten, welche die Verfassung der Vereinigten Staaten dem Congreß und dem Präsidenten überträgt. Namentlich ist nie¬ mals, und von keiner Seite, der Satz bezweifelt worden, daß jedem Staate — und ihm allein'— das Recht zusteht, über Einführung oder Ausschließung -) Ein auffallendes Beispiel hiervon sind die „1!»vo.moti.inM" (Nichtöwisser), deren Name auch nicht im entferntesten andeutet, daß ihre Haupttendenz dahin geht, den Einflnsi des Katholicismus — namentlich seiner Pnestcrschast und hierarchischen Macht — von den öffentlichen Angelegenheiten der Aereinigtcn Staaten auszuschließen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 15, 1856, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341584_102594/416>, abgerufen am 23.07.2024.