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Die Grenzboten. Jg. 15, 1856, I. Semester. II. Band.

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um darauf eine Beschwerde gegen die englische Negierung zu begründen. Um
aber nachzuweisen, daß die englische Regierung auch außerdem die Bestimmungen
des Vertrags von 18S0 verletzte, haben die Amerikaner sich auf das im Ver¬
trag gebrauchte Wort "occupiren" gestützt, welches sie so deuten mochten, daß
darunter jedes Niederlassen oder Wohnen, selbst wenn eS nicht unter dem Schutz
einer constituirten englischen Behörde geschieht, zu verstehen wäre, wogegen die
Engländer, als in zweifelhaften Fällen allein entscheidend, den diplomatischen
Sprachgebrauch für sich anführen, welcher, wie das Beispiel zahlreicher Verträge
mehr als genügend beweist, stets unter Occupation die Besetzung durch eine
bewaffnete Macht versteht, die während ihrer Dauer die einheimische Regierung
außer Function setzt. Uebrigens erklärt sich die englische Regierung auch jetzt
noch bereit, das,Protektorat über das Moskitogebiet aufzugeben, wenn dasselbe
in unbestrittenen Besitz eines der mittelamerikanischen Staaten gelangt und
Bürgschaft geleistet wird, daß die Moskitoindianer in gewissen von ihnen
bisher bewohnten Theilen unbehelligt blieben, wie denn bereits von Gro߬
britannien und den Vereinigten Staaten gemeinschaftlich zu diesem Zwecke ein
Vertrag mit der Republik Nicaragua eingeleitet wurde, der aber nicht zum Ab-
- hestu'ß kam.

Nicht so nachgiebig zeigt sich die englische Negierung hinsichtlich der Insel
Ruatan, auf der sich schon 17-42 die Engländer niedergelassen haben, die im
vorigen Jahrhundert stets als englische Besitzung bezeichnet wurde und von
der allerdings Centralamerika ' in den dreißiger Jahren Besitz zu ergreifen
versuchte, worauf dann aber die englische Flagge sogleich wieder dort auf¬
gepflanzt wurde. In englischem Besitz war die Insel auch bei Abschluß des
Vertrags von 1830, hinsichtlich dessen Mr. Clayton in einer Note vom i. Juli
<8S0 ausdrücklich erklärt, daß er durchaus keinen Bezug auf die englische
Niederlassung in Honduras, noch auf die kleinen Inseln in der Nachbarschaft
derselben habe, welche als ihre Dependenzien bekannt sind, zu denen auch
Ruatan zweifellos gehört, da der Vertrag von 18S0 stillschweigend über diese
Insel hinweggeht.

Eine Nation, die den Verpflichtungen andrer Staaten eine so ausnehmend
strenge Auslegung gibt, müßte, sollte man meinen, selbst mit äußerster Ge¬
wissenhaftigkeit darauf sehen, daß sie nicht selbst Verletzungen des Völkerrechts
begeht. Ueber dieses Bedenken hilft aber den Staatsmännern der Vereinigten
Staaten die Lockerheit des Bandes hinweg, welches die Union umschlingt und
das geringe Maß von Ansehen und Einfluß, welches die Eentralregierung in
den einzelnen Staaten genießt. Selbst bei dem besten Willen die Neutralität
aufrecht zu erhalten, entziehen sich sowol einzelne Staaten, wie Scharen von
beutelustigen Abenteurern mit Leichtigkeit der Controle der Eentralregierung,
und führen aus eigne Faust Krieg mit den Nachbarstaaten, mit denen die Union


um darauf eine Beschwerde gegen die englische Negierung zu begründen. Um
aber nachzuweisen, daß die englische Regierung auch außerdem die Bestimmungen
des Vertrags von 18S0 verletzte, haben die Amerikaner sich auf das im Ver¬
trag gebrauchte Wort „occupiren" gestützt, welches sie so deuten mochten, daß
darunter jedes Niederlassen oder Wohnen, selbst wenn eS nicht unter dem Schutz
einer constituirten englischen Behörde geschieht, zu verstehen wäre, wogegen die
Engländer, als in zweifelhaften Fällen allein entscheidend, den diplomatischen
Sprachgebrauch für sich anführen, welcher, wie das Beispiel zahlreicher Verträge
mehr als genügend beweist, stets unter Occupation die Besetzung durch eine
bewaffnete Macht versteht, die während ihrer Dauer die einheimische Regierung
außer Function setzt. Uebrigens erklärt sich die englische Regierung auch jetzt
noch bereit, das,Protektorat über das Moskitogebiet aufzugeben, wenn dasselbe
in unbestrittenen Besitz eines der mittelamerikanischen Staaten gelangt und
Bürgschaft geleistet wird, daß die Moskitoindianer in gewissen von ihnen
bisher bewohnten Theilen unbehelligt blieben, wie denn bereits von Gro߬
britannien und den Vereinigten Staaten gemeinschaftlich zu diesem Zwecke ein
Vertrag mit der Republik Nicaragua eingeleitet wurde, der aber nicht zum Ab-
- hestu'ß kam.

Nicht so nachgiebig zeigt sich die englische Negierung hinsichtlich der Insel
Ruatan, auf der sich schon 17-42 die Engländer niedergelassen haben, die im
vorigen Jahrhundert stets als englische Besitzung bezeichnet wurde und von
der allerdings Centralamerika ' in den dreißiger Jahren Besitz zu ergreifen
versuchte, worauf dann aber die englische Flagge sogleich wieder dort auf¬
gepflanzt wurde. In englischem Besitz war die Insel auch bei Abschluß des
Vertrags von 1830, hinsichtlich dessen Mr. Clayton in einer Note vom i. Juli
<8S0 ausdrücklich erklärt, daß er durchaus keinen Bezug auf die englische
Niederlassung in Honduras, noch auf die kleinen Inseln in der Nachbarschaft
derselben habe, welche als ihre Dependenzien bekannt sind, zu denen auch
Ruatan zweifellos gehört, da der Vertrag von 18S0 stillschweigend über diese
Insel hinweggeht.

Eine Nation, die den Verpflichtungen andrer Staaten eine so ausnehmend
strenge Auslegung gibt, müßte, sollte man meinen, selbst mit äußerster Ge¬
wissenhaftigkeit darauf sehen, daß sie nicht selbst Verletzungen des Völkerrechts
begeht. Ueber dieses Bedenken hilft aber den Staatsmännern der Vereinigten
Staaten die Lockerheit des Bandes hinweg, welches die Union umschlingt und
das geringe Maß von Ansehen und Einfluß, welches die Eentralregierung in
den einzelnen Staaten genießt. Selbst bei dem besten Willen die Neutralität
aufrecht zu erhalten, entziehen sich sowol einzelne Staaten, wie Scharen von
beutelustigen Abenteurern mit Leichtigkeit der Controle der Eentralregierung,
und führen aus eigne Faust Krieg mit den Nachbarstaaten, mit denen die Union


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[0397] um darauf eine Beschwerde gegen die englische Negierung zu begründen. Um aber nachzuweisen, daß die englische Regierung auch außerdem die Bestimmungen des Vertrags von 18S0 verletzte, haben die Amerikaner sich auf das im Ver¬ trag gebrauchte Wort „occupiren" gestützt, welches sie so deuten mochten, daß darunter jedes Niederlassen oder Wohnen, selbst wenn eS nicht unter dem Schutz einer constituirten englischen Behörde geschieht, zu verstehen wäre, wogegen die Engländer, als in zweifelhaften Fällen allein entscheidend, den diplomatischen Sprachgebrauch für sich anführen, welcher, wie das Beispiel zahlreicher Verträge mehr als genügend beweist, stets unter Occupation die Besetzung durch eine bewaffnete Macht versteht, die während ihrer Dauer die einheimische Regierung außer Function setzt. Uebrigens erklärt sich die englische Regierung auch jetzt noch bereit, das,Protektorat über das Moskitogebiet aufzugeben, wenn dasselbe in unbestrittenen Besitz eines der mittelamerikanischen Staaten gelangt und Bürgschaft geleistet wird, daß die Moskitoindianer in gewissen von ihnen bisher bewohnten Theilen unbehelligt blieben, wie denn bereits von Gro߬ britannien und den Vereinigten Staaten gemeinschaftlich zu diesem Zwecke ein Vertrag mit der Republik Nicaragua eingeleitet wurde, der aber nicht zum Ab- - hestu'ß kam. Nicht so nachgiebig zeigt sich die englische Negierung hinsichtlich der Insel Ruatan, auf der sich schon 17-42 die Engländer niedergelassen haben, die im vorigen Jahrhundert stets als englische Besitzung bezeichnet wurde und von der allerdings Centralamerika ' in den dreißiger Jahren Besitz zu ergreifen versuchte, worauf dann aber die englische Flagge sogleich wieder dort auf¬ gepflanzt wurde. In englischem Besitz war die Insel auch bei Abschluß des Vertrags von 1830, hinsichtlich dessen Mr. Clayton in einer Note vom i. Juli <8S0 ausdrücklich erklärt, daß er durchaus keinen Bezug auf die englische Niederlassung in Honduras, noch auf die kleinen Inseln in der Nachbarschaft derselben habe, welche als ihre Dependenzien bekannt sind, zu denen auch Ruatan zweifellos gehört, da der Vertrag von 18S0 stillschweigend über diese Insel hinweggeht. Eine Nation, die den Verpflichtungen andrer Staaten eine so ausnehmend strenge Auslegung gibt, müßte, sollte man meinen, selbst mit äußerster Ge¬ wissenhaftigkeit darauf sehen, daß sie nicht selbst Verletzungen des Völkerrechts begeht. Ueber dieses Bedenken hilft aber den Staatsmännern der Vereinigten Staaten die Lockerheit des Bandes hinweg, welches die Union umschlingt und das geringe Maß von Ansehen und Einfluß, welches die Eentralregierung in den einzelnen Staaten genießt. Selbst bei dem besten Willen die Neutralität aufrecht zu erhalten, entziehen sich sowol einzelne Staaten, wie Scharen von beutelustigen Abenteurern mit Leichtigkeit der Controle der Eentralregierung, und führen aus eigne Faust Krieg mit den Nachbarstaaten, mit denen die Union

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 15, 1856, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341584_101526/397>, abgerufen am 21.06.2024.