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Die Grenzboten. Jg. 15, 1856, I. Semester. II. Band.

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eine Staatssache, wie eS z. B. bei der Anneration von^ Teras der Fall
war.

Sei dem wie ihm wolle, jedenfalls hatte, wenn jemand ein Recht hatte
Beschwerde zu führen, England dieses Recht und nicht die Bereinigten Staaten.
Grade diese aber beschwerten sich über Verletzung der mit England abgeschlosse¬
nen Verträge und speciell des Clayton-Bulwerschen Vertrags von 18S0. Ihre
Beschwerdegründe, die sich gegen das ganze Verhältniß des Moskitogebiets
zu England richteten, waren folgende:

1. Daß England vor April 1850 in Besitz der ganzen Küste von Central-
amerika vom Rio Hondo bis zum Hasen San Juan de Nikaragua nebst der
Insel Nuatan mit Ausnahme des Theiles zwischen dem Sarstun und dem Cap
Honduras gewesen sei.

2. Daß die Regierung der Vereinigten Staaten' nicht begreife, unter
welchem Titel England, welches den größten Theil dieser Besitzungen 1786
aufgegeben, sich derselben später wieder bemächtigt habe; ebensowenig wisse sie
genau, zu welcher Zeit das Protectorat Englands über Moökitia wieder in
Kraft getreten sei, indem die Regierung der Vereinigten Staaten die erste
Nachricht davon 1842 von einem amerikanischen Agenten erhalten habe;
außerdem hätten Capitän Bonnv Castle und andere Autoritäten die Moskito¬
küste nicht als den Fluß und die Stadt San Juan de Nikaragua in sich
schließend dargestellt, welches letztere die Spanier immer als einen Ort von
besonderer Wichtigkeit und als einen Schlüssel der beiden Amerikas betrachtet
hätten.

3. Daß die Regierung der Vereinigten Staaten erachte, Spanien habe kraft
des Vertrags von 1786 ein Recht, dagegen zu protestiren, daß sich England
auf der Moskitoküste festsetze oder das Protectorat über dieselbe annehme; daß
England durch seinen Vertrag mit Mexico anerkannt habe, die früher spanischen
Colonien ständen zu andern Staaten in demselben Verhälmiß, wie Spanien
selbst, und erbten die Vortheile der alten von dem Mutterlande abgeschlossenen
Verträge; daß die Negierung der Vereinigten Staaten stets den Anspruch
Großbritanniens aus alle von diesem in Centralamerika behaupteten Besitzungen
bestritten hätte, mit Ausnahme des-Theiles von Belize, welcher zwischen dem
Rio Hondo und dem Sibun liegt; daß sie stets dem Rechte Großbritanniens,
ein Protectorat über Moskitia herzustellen, widerstanden habe, und daß sie
mit großem Staunen und Bedauern erfahren, daß. britische Streitkräfte 1848
die Behörden von Nikaragua, welche Hafen und Stadt von San Juan de
Nicaragua kraft altspanischer Rechte besessen, vertrieben und dann daselbst die
MoSkitiaflagge aufgezogen hätten.

i. Daß Mr. Monroe als Präsident der Vereinigten Staaten 1823 in
einer öffentlichen Botschaft dem Congreß angekündigt hätte, baß europäische


Grenzboten. II. ' 49

eine Staatssache, wie eS z. B. bei der Anneration von^ Teras der Fall
war.

Sei dem wie ihm wolle, jedenfalls hatte, wenn jemand ein Recht hatte
Beschwerde zu führen, England dieses Recht und nicht die Bereinigten Staaten.
Grade diese aber beschwerten sich über Verletzung der mit England abgeschlosse¬
nen Verträge und speciell des Clayton-Bulwerschen Vertrags von 18S0. Ihre
Beschwerdegründe, die sich gegen das ganze Verhältniß des Moskitogebiets
zu England richteten, waren folgende:

1. Daß England vor April 1850 in Besitz der ganzen Küste von Central-
amerika vom Rio Hondo bis zum Hasen San Juan de Nikaragua nebst der
Insel Nuatan mit Ausnahme des Theiles zwischen dem Sarstun und dem Cap
Honduras gewesen sei.

2. Daß die Regierung der Vereinigten Staaten' nicht begreife, unter
welchem Titel England, welches den größten Theil dieser Besitzungen 1786
aufgegeben, sich derselben später wieder bemächtigt habe; ebensowenig wisse sie
genau, zu welcher Zeit das Protectorat Englands über Moökitia wieder in
Kraft getreten sei, indem die Regierung der Vereinigten Staaten die erste
Nachricht davon 1842 von einem amerikanischen Agenten erhalten habe;
außerdem hätten Capitän Bonnv Castle und andere Autoritäten die Moskito¬
küste nicht als den Fluß und die Stadt San Juan de Nikaragua in sich
schließend dargestellt, welches letztere die Spanier immer als einen Ort von
besonderer Wichtigkeit und als einen Schlüssel der beiden Amerikas betrachtet
hätten.

3. Daß die Regierung der Vereinigten Staaten erachte, Spanien habe kraft
des Vertrags von 1786 ein Recht, dagegen zu protestiren, daß sich England
auf der Moskitoküste festsetze oder das Protectorat über dieselbe annehme; daß
England durch seinen Vertrag mit Mexico anerkannt habe, die früher spanischen
Colonien ständen zu andern Staaten in demselben Verhälmiß, wie Spanien
selbst, und erbten die Vortheile der alten von dem Mutterlande abgeschlossenen
Verträge; daß die Negierung der Vereinigten Staaten stets den Anspruch
Großbritanniens aus alle von diesem in Centralamerika behaupteten Besitzungen
bestritten hätte, mit Ausnahme des-Theiles von Belize, welcher zwischen dem
Rio Hondo und dem Sibun liegt; daß sie stets dem Rechte Großbritanniens,
ein Protectorat über Moskitia herzustellen, widerstanden habe, und daß sie
mit großem Staunen und Bedauern erfahren, daß. britische Streitkräfte 1848
die Behörden von Nikaragua, welche Hafen und Stadt von San Juan de
Nicaragua kraft altspanischer Rechte besessen, vertrieben und dann daselbst die
MoSkitiaflagge aufgezogen hätten.

i. Daß Mr. Monroe als Präsident der Vereinigten Staaten 1823 in
einer öffentlichen Botschaft dem Congreß angekündigt hätte, baß europäische


Grenzboten. II. ' 49
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[0393] eine Staatssache, wie eS z. B. bei der Anneration von^ Teras der Fall war. Sei dem wie ihm wolle, jedenfalls hatte, wenn jemand ein Recht hatte Beschwerde zu führen, England dieses Recht und nicht die Bereinigten Staaten. Grade diese aber beschwerten sich über Verletzung der mit England abgeschlosse¬ nen Verträge und speciell des Clayton-Bulwerschen Vertrags von 18S0. Ihre Beschwerdegründe, die sich gegen das ganze Verhältniß des Moskitogebiets zu England richteten, waren folgende: 1. Daß England vor April 1850 in Besitz der ganzen Küste von Central- amerika vom Rio Hondo bis zum Hasen San Juan de Nikaragua nebst der Insel Nuatan mit Ausnahme des Theiles zwischen dem Sarstun und dem Cap Honduras gewesen sei. 2. Daß die Regierung der Vereinigten Staaten' nicht begreife, unter welchem Titel England, welches den größten Theil dieser Besitzungen 1786 aufgegeben, sich derselben später wieder bemächtigt habe; ebensowenig wisse sie genau, zu welcher Zeit das Protectorat Englands über Moökitia wieder in Kraft getreten sei, indem die Regierung der Vereinigten Staaten die erste Nachricht davon 1842 von einem amerikanischen Agenten erhalten habe; außerdem hätten Capitän Bonnv Castle und andere Autoritäten die Moskito¬ küste nicht als den Fluß und die Stadt San Juan de Nikaragua in sich schließend dargestellt, welches letztere die Spanier immer als einen Ort von besonderer Wichtigkeit und als einen Schlüssel der beiden Amerikas betrachtet hätten. 3. Daß die Regierung der Vereinigten Staaten erachte, Spanien habe kraft des Vertrags von 1786 ein Recht, dagegen zu protestiren, daß sich England auf der Moskitoküste festsetze oder das Protectorat über dieselbe annehme; daß England durch seinen Vertrag mit Mexico anerkannt habe, die früher spanischen Colonien ständen zu andern Staaten in demselben Verhälmiß, wie Spanien selbst, und erbten die Vortheile der alten von dem Mutterlande abgeschlossenen Verträge; daß die Negierung der Vereinigten Staaten stets den Anspruch Großbritanniens aus alle von diesem in Centralamerika behaupteten Besitzungen bestritten hätte, mit Ausnahme des-Theiles von Belize, welcher zwischen dem Rio Hondo und dem Sibun liegt; daß sie stets dem Rechte Großbritanniens, ein Protectorat über Moskitia herzustellen, widerstanden habe, und daß sie mit großem Staunen und Bedauern erfahren, daß. britische Streitkräfte 1848 die Behörden von Nikaragua, welche Hafen und Stadt von San Juan de Nicaragua kraft altspanischer Rechte besessen, vertrieben und dann daselbst die MoSkitiaflagge aufgezogen hätten. i. Daß Mr. Monroe als Präsident der Vereinigten Staaten 1823 in einer öffentlichen Botschaft dem Congreß angekündigt hätte, baß europäische Grenzboten. II. ' 49

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 15, 1856, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341584_101526/393>, abgerufen am 21.06.2024.