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Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, I. Semester. I. Band.

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privaten Partei diese letzte Instanz zu gute? Ein Amendement des Herrn v. Gerlach,
wodurch dieser seine im allgemeinen stets so lant gespendeten, in speciellen Fällen aber
sast immer unter Geltendmachung der spitzfindigsten Standpunkte verleugneten antibu-
reansratischcn Tendenzen zu documentiren suchte und wornach nach Wahl des Beschwerde¬
führers von der Oberstaatsanwaltschaft noch die Beschwerde an den Justizminister oder an
den Competcnzgcrichtshof stattfinden solle, fand weder die Unterstützung des Ministeriums,
noch der Fractionen der Linken. Ich bescheide mich, den liberalen Autoritäten gegen¬
über, welche behaupten, dasselbe wäre, weil im Conflicte mit unserer ganzen Gerichts-
organisation, nicht zulässig. Aber so wenig ich mich sonst zu den Meinungen des Herrn
v. Gerlach hingezogen fühle, so erschien mir in diesem Falle eine Jnfraction unserer
Gerichtsorganisation als nicht so bedenklich, um einer praktischen Verbesserung in den
Weg treten zu müssen. Ferner führt man für den Competenzgerichtshos an, daß ein
Kollegium, das unter einer gewissen Controle der Publicität verfahre, sich weniger ge¬
neigt finden werde, als eine einzelne Person, der Justizminister, den Reclamationen der
Behörde zu Liebe, Beamte der richterlichen Verfolgung zu entziehen, was der Justizmi¬
nister allerdings durch Weisungen an die Staatsanwälte bis zu einem gewissen Sta¬
dium des Verfahrens kann. Indessen ist es nicht einzusehen, weshalb die ministeriellen
Weisungen an die Staatsanwälte jetzt weniger als früher erfolgen sollten, und der
Competenzgerichtshos tritt überhaupt nur auf Anlaß der vorgesetzten Behörde ein, uicht
aber, wenn die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung fallen läßt. Ich kann nach allem
diesem auch in Betreff der Criminalklage keine Verbesserung in der Vorlage erblicken,
während die freie Berechtigung zur Civilklage durch sie vernichtet ist.

Im Fall eine Civilklage gegen einen militärischen Beamten anhängig gemacht ist
-- eine Criminalklage wegen Amtsübcrschrcituug verbleibt wie bisher der militärischen
Gerichtsbarkeit -- so wird der Competenzgerichtshos durch eine Commission ersetzt,
die aus dem Justiz- und Kriegsminister und drei höheren Offizieren besteht, die zu die¬
sem Zweck vom König auf drei Jahre bezeichnet werden. Das von Reichensperger hierzu
gestellte Amendement, statt dessen mir im Compctcnzgcrichtshos die Verwaltungsbeamten
durch Offiziere ersetzen zu lassen, siel mit großer Mehrheit, da die Bethmann-Hvllwe-
giancr, wie gegen alle Verbesserungsvorschläge, auch gegen diesen, ein Theil der Kon¬
stitutionellen, nachdem die von Wenzel eingebrachten Abänderungen sämmtlich verworfen
waren, aus pessimistischer Auffassung des ganzen Gesetzes dagegen stimmten. Unter den
Wenzelschcn Amendements war das wichtigste das, welches die Civilklage der Erhe¬
bung des Conflictes ganz entziehen und das, welches dem Competenzgerichtshos mir die
Entscheidung, ob eine Amtsübcrtrctung, nicht ob eine zur Verfolgung geeignete Amts-
übertrctnng stattgefunden habe, vindiciren wollte.

Es würde mich zu weit führen, auf die Debatte zurückzukommen. Die Argumente
der Negierungsseite, unter deren Vorkämpfern Herr .von Manteuffel der Jüngere durch
Anführung von Beispielen über Vexationen von Beamten durch gerichtliche Klagen
.glänzte, die allerdings einen Eindruck, aber keinen ernsthaften hervorbrachten, waren die
unaufhörliche Wiederholung der bekannten Melodie: "Man muß die Energie der Beamten,
resp, der Polizei und Militärmacht stärken". Als wenn diese Energie jemals gewankt
hätte, ans Besorgnis? vor der Vexation gerichtlicher Untersuchungen! In' der That
wäre diese Aussicht nicht beneidenswert!),, mit Beamten, die diesen Prüfstein nicht aus¬
gehalten, politischen Stürmen entgegenzutreten. Und während ein Beamter, eine w


privaten Partei diese letzte Instanz zu gute? Ein Amendement des Herrn v. Gerlach,
wodurch dieser seine im allgemeinen stets so lant gespendeten, in speciellen Fällen aber
sast immer unter Geltendmachung der spitzfindigsten Standpunkte verleugneten antibu-
reansratischcn Tendenzen zu documentiren suchte und wornach nach Wahl des Beschwerde¬
führers von der Oberstaatsanwaltschaft noch die Beschwerde an den Justizminister oder an
den Competcnzgcrichtshof stattfinden solle, fand weder die Unterstützung des Ministeriums,
noch der Fractionen der Linken. Ich bescheide mich, den liberalen Autoritäten gegen¬
über, welche behaupten, dasselbe wäre, weil im Conflicte mit unserer ganzen Gerichts-
organisation, nicht zulässig. Aber so wenig ich mich sonst zu den Meinungen des Herrn
v. Gerlach hingezogen fühle, so erschien mir in diesem Falle eine Jnfraction unserer
Gerichtsorganisation als nicht so bedenklich, um einer praktischen Verbesserung in den
Weg treten zu müssen. Ferner führt man für den Competenzgerichtshos an, daß ein
Kollegium, das unter einer gewissen Controle der Publicität verfahre, sich weniger ge¬
neigt finden werde, als eine einzelne Person, der Justizminister, den Reclamationen der
Behörde zu Liebe, Beamte der richterlichen Verfolgung zu entziehen, was der Justizmi¬
nister allerdings durch Weisungen an die Staatsanwälte bis zu einem gewissen Sta¬
dium des Verfahrens kann. Indessen ist es nicht einzusehen, weshalb die ministeriellen
Weisungen an die Staatsanwälte jetzt weniger als früher erfolgen sollten, und der
Competenzgerichtshos tritt überhaupt nur auf Anlaß der vorgesetzten Behörde ein, uicht
aber, wenn die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung fallen läßt. Ich kann nach allem
diesem auch in Betreff der Criminalklage keine Verbesserung in der Vorlage erblicken,
während die freie Berechtigung zur Civilklage durch sie vernichtet ist.

Im Fall eine Civilklage gegen einen militärischen Beamten anhängig gemacht ist
— eine Criminalklage wegen Amtsübcrschrcituug verbleibt wie bisher der militärischen
Gerichtsbarkeit — so wird der Competenzgerichtshos durch eine Commission ersetzt,
die aus dem Justiz- und Kriegsminister und drei höheren Offizieren besteht, die zu die¬
sem Zweck vom König auf drei Jahre bezeichnet werden. Das von Reichensperger hierzu
gestellte Amendement, statt dessen mir im Compctcnzgcrichtshos die Verwaltungsbeamten
durch Offiziere ersetzen zu lassen, siel mit großer Mehrheit, da die Bethmann-Hvllwe-
giancr, wie gegen alle Verbesserungsvorschläge, auch gegen diesen, ein Theil der Kon¬
stitutionellen, nachdem die von Wenzel eingebrachten Abänderungen sämmtlich verworfen
waren, aus pessimistischer Auffassung des ganzen Gesetzes dagegen stimmten. Unter den
Wenzelschcn Amendements war das wichtigste das, welches die Civilklage der Erhe¬
bung des Conflictes ganz entziehen und das, welches dem Competenzgerichtshos mir die
Entscheidung, ob eine Amtsübcrtrctung, nicht ob eine zur Verfolgung geeignete Amts-
übertrctnng stattgefunden habe, vindiciren wollte.

Es würde mich zu weit führen, auf die Debatte zurückzukommen. Die Argumente
der Negierungsseite, unter deren Vorkämpfern Herr .von Manteuffel der Jüngere durch
Anführung von Beispielen über Vexationen von Beamten durch gerichtliche Klagen
.glänzte, die allerdings einen Eindruck, aber keinen ernsthaften hervorbrachten, waren die
unaufhörliche Wiederholung der bekannten Melodie: „Man muß die Energie der Beamten,
resp, der Polizei und Militärmacht stärken". Als wenn diese Energie jemals gewankt
hätte, ans Besorgnis? vor der Vexation gerichtlicher Untersuchungen! In' der That
wäre diese Aussicht nicht beneidenswert!),, mit Beamten, die diesen Prüfstein nicht aus¬
gehalten, politischen Stürmen entgegenzutreten. Und während ein Beamter, eine w


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[0246] privaten Partei diese letzte Instanz zu gute? Ein Amendement des Herrn v. Gerlach, wodurch dieser seine im allgemeinen stets so lant gespendeten, in speciellen Fällen aber sast immer unter Geltendmachung der spitzfindigsten Standpunkte verleugneten antibu- reansratischcn Tendenzen zu documentiren suchte und wornach nach Wahl des Beschwerde¬ führers von der Oberstaatsanwaltschaft noch die Beschwerde an den Justizminister oder an den Competcnzgcrichtshof stattfinden solle, fand weder die Unterstützung des Ministeriums, noch der Fractionen der Linken. Ich bescheide mich, den liberalen Autoritäten gegen¬ über, welche behaupten, dasselbe wäre, weil im Conflicte mit unserer ganzen Gerichts- organisation, nicht zulässig. Aber so wenig ich mich sonst zu den Meinungen des Herrn v. Gerlach hingezogen fühle, so erschien mir in diesem Falle eine Jnfraction unserer Gerichtsorganisation als nicht so bedenklich, um einer praktischen Verbesserung in den Weg treten zu müssen. Ferner führt man für den Competenzgerichtshos an, daß ein Kollegium, das unter einer gewissen Controle der Publicität verfahre, sich weniger ge¬ neigt finden werde, als eine einzelne Person, der Justizminister, den Reclamationen der Behörde zu Liebe, Beamte der richterlichen Verfolgung zu entziehen, was der Justizmi¬ nister allerdings durch Weisungen an die Staatsanwälte bis zu einem gewissen Sta¬ dium des Verfahrens kann. Indessen ist es nicht einzusehen, weshalb die ministeriellen Weisungen an die Staatsanwälte jetzt weniger als früher erfolgen sollten, und der Competenzgerichtshos tritt überhaupt nur auf Anlaß der vorgesetzten Behörde ein, uicht aber, wenn die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung fallen läßt. Ich kann nach allem diesem auch in Betreff der Criminalklage keine Verbesserung in der Vorlage erblicken, während die freie Berechtigung zur Civilklage durch sie vernichtet ist. Im Fall eine Civilklage gegen einen militärischen Beamten anhängig gemacht ist — eine Criminalklage wegen Amtsübcrschrcituug verbleibt wie bisher der militärischen Gerichtsbarkeit — so wird der Competenzgerichtshos durch eine Commission ersetzt, die aus dem Justiz- und Kriegsminister und drei höheren Offizieren besteht, die zu die¬ sem Zweck vom König auf drei Jahre bezeichnet werden. Das von Reichensperger hierzu gestellte Amendement, statt dessen mir im Compctcnzgcrichtshos die Verwaltungsbeamten durch Offiziere ersetzen zu lassen, siel mit großer Mehrheit, da die Bethmann-Hvllwe- giancr, wie gegen alle Verbesserungsvorschläge, auch gegen diesen, ein Theil der Kon¬ stitutionellen, nachdem die von Wenzel eingebrachten Abänderungen sämmtlich verworfen waren, aus pessimistischer Auffassung des ganzen Gesetzes dagegen stimmten. Unter den Wenzelschcn Amendements war das wichtigste das, welches die Civilklage der Erhe¬ bung des Conflictes ganz entziehen und das, welches dem Competenzgerichtshos mir die Entscheidung, ob eine Amtsübcrtrctung, nicht ob eine zur Verfolgung geeignete Amts- übertrctnng stattgefunden habe, vindiciren wollte. Es würde mich zu weit führen, auf die Debatte zurückzukommen. Die Argumente der Negierungsseite, unter deren Vorkämpfern Herr .von Manteuffel der Jüngere durch Anführung von Beispielen über Vexationen von Beamten durch gerichtliche Klagen .glänzte, die allerdings einen Eindruck, aber keinen ernsthaften hervorbrachten, waren die unaufhörliche Wiederholung der bekannten Melodie: „Man muß die Energie der Beamten, resp, der Polizei und Militärmacht stärken". Als wenn diese Energie jemals gewankt hätte, ans Besorgnis? vor der Vexation gerichtlicher Untersuchungen! In' der That wäre diese Aussicht nicht beneidenswert!),, mit Beamten, die diesen Prüfstein nicht aus¬ gehalten, politischen Stürmen entgegenzutreten. Und während ein Beamter, eine w

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341578_97245/246>, abgerufen am 22.07.2024.