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Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, I. Semester. I. Band.

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das "Nähere" einem Gesetz überlassen, ausgeführt worden. Zwar die Genehmigung
der vorgesetzten Dienstbehörde -- das konnte kein Jnterv'rctationstalcut zu Wege bringen
ist nicht in der Regierungsvorlage enthalten; dafür hat sie dem gouvernementalen
Interesse für das. was es nothgedrungen der Verfassung opfern mußte, eine Entschädi¬
gung zu gewinnen gewußt, die seinen Verlust fast ausgleicht. Nach dem Entwurf soll
es der vorgesetzten Provinziell- oder Centralbehörde des Beamten, . gegen den ein ge¬
richtliches Verfahren im Wege des Civil-- oder Crimiualproccsses eingeleitet ist,
zustehen, bei dem durch das Gesetz vom 8. April 1847 niedergesetzten Gerichtshof zur
Entscheidung der Compctcnzconflicte zwischen Justiz und Verwaltung den Protest da¬
gegen zu erheben. Mit einem Schlage ist also hiermit in dem "constitutionellen" Preußen
den Unterthanen eine Garantie gegen Bcamtcnübergriffe geschmälert worden, die sie
unangetastet von jeher unter dem absoluten Regimente besaßen. Die Zusammensetzung
des Gerichtshofes-- wenn dieser Name überhaupt der passende ist, der zu entscheiden
hat, ob die ordentlichen Gerichte das Verfahren gegen einen Beamten wegen Überschreitung
seines Amtes verfolgen dürfen, und dem nicht einmal der Zeitpunkt bis zur Ein¬
leitung der Hauptuntersnchung als letzter Termin der Imbibition des gerichtlichen Ver¬
fahrens gesetzt ist, erscheint nur wenig geeignet, die Schädigung wieder gut zu machen,
welche der bisher vorhandenen Berechtigung jedes preußischen Unterthanen rücksichtlicl, der
Civilklage durch das Conflictgcsctz zugefügt wird. Derselbe besteht aus dem Präsidenten
und Secretär des Staatsrathes, vier Verwaltungs- und fünf Jnstizbcamteu. Betrach¬
tete man demnach auch die Jnstizbeamtcn als Richter, so wäre ihre Zahl doch den
übrigen Mitgliedern gegenüber in der Minderheit. Es wäre aber zum mindesten sehr
voreilig, sie als Richter zu betrachten, da nichts verhindert, Justizministcrialräthe als
Justizbeamte in den Competcnzgerichtshof treten zu lassen. Es scheint deshalb die
Annahme erlaubt, daß in demselben ein Kollegium, seiner Mehrheit nach aus administra¬
tiven Bestandtheilen gebildet, darüber wird zu entscheiden haben, ob Klagen gegen
Amtsüberschreitungen der Beamten zulässig sind oder nicht. Denn es ist dem Ge¬
richtshof nicht etwa blos zugeschrieben, zu entscheiden, ob eine Amtsübertrctung stattge¬
funden habe, sondern ob eine zur gerichtlichen Verfolgung geeignete Ueber-
schreitung der Amtsbcsuguisse stattgefunden habe. Er kann die 'Amtsübertretung
zugestehen, die gerichtliche Verfolgung aber verweigern, weil er jene nicht dazu geeignet
hält. Die Constatirung einer Thatsache ist ein Zwang für die Entscheidung von Män¬
nern, deren Gewissen und Ehrgefühl sich gegen deren offenbare Verleugnung weigern
wußten; selbst dieser Zwang fällt weg, da es nicht mit der Constatirung der Thatsache
hier abgethan ist, da deren Beilegung vielmehr der subjectivsten und deshalb willkür¬
lichsten Auffassung überlassen bleibt.

Trotzdem höre ich von höchst competenter und liberaler Seite die Ansicht aus-
sprechen, in Bezug auf die Criminalklage sei der Gesetzentwurf doch noch ein Fort¬
schritt. Denn gegenwärtig sei die Einleitung derselben blos von dem Ermessen ein¬
zelner Executivbeamten. dem Staatsanwalt, Oberstaatsanwalt und in letzter Instanz von
d"n Justizminister abhängig, wogegen jetzt statt des letzteren der Competcnzgerichtshof
eintrete, was immerhin eine Verbesserung sei. Ich gestehe, dieser Ansicht nicht bei¬
pflichten zu können. Denn der Justizminister hat aus Antrag der private" Partei über
die Abweisung der Staatsanwälte zu entscheiden, der Competcnzgerichtshof tritt dagegen
Nur .ein,, wenn 5le vorgesetzte Behörde den Conflict erhebt. Worin kommt .also , der


das „Nähere" einem Gesetz überlassen, ausgeführt worden. Zwar die Genehmigung
der vorgesetzten Dienstbehörde — das konnte kein Jnterv'rctationstalcut zu Wege bringen
ist nicht in der Regierungsvorlage enthalten; dafür hat sie dem gouvernementalen
Interesse für das. was es nothgedrungen der Verfassung opfern mußte, eine Entschädi¬
gung zu gewinnen gewußt, die seinen Verlust fast ausgleicht. Nach dem Entwurf soll
es der vorgesetzten Provinziell- oder Centralbehörde des Beamten, . gegen den ein ge¬
richtliches Verfahren im Wege des Civil-- oder Crimiualproccsses eingeleitet ist,
zustehen, bei dem durch das Gesetz vom 8. April 1847 niedergesetzten Gerichtshof zur
Entscheidung der Compctcnzconflicte zwischen Justiz und Verwaltung den Protest da¬
gegen zu erheben. Mit einem Schlage ist also hiermit in dem „constitutionellen" Preußen
den Unterthanen eine Garantie gegen Bcamtcnübergriffe geschmälert worden, die sie
unangetastet von jeher unter dem absoluten Regimente besaßen. Die Zusammensetzung
des Gerichtshofes— wenn dieser Name überhaupt der passende ist, der zu entscheiden
hat, ob die ordentlichen Gerichte das Verfahren gegen einen Beamten wegen Überschreitung
seines Amtes verfolgen dürfen, und dem nicht einmal der Zeitpunkt bis zur Ein¬
leitung der Hauptuntersnchung als letzter Termin der Imbibition des gerichtlichen Ver¬
fahrens gesetzt ist, erscheint nur wenig geeignet, die Schädigung wieder gut zu machen,
welche der bisher vorhandenen Berechtigung jedes preußischen Unterthanen rücksichtlicl, der
Civilklage durch das Conflictgcsctz zugefügt wird. Derselbe besteht aus dem Präsidenten
und Secretär des Staatsrathes, vier Verwaltungs- und fünf Jnstizbcamteu. Betrach¬
tete man demnach auch die Jnstizbeamtcn als Richter, so wäre ihre Zahl doch den
übrigen Mitgliedern gegenüber in der Minderheit. Es wäre aber zum mindesten sehr
voreilig, sie als Richter zu betrachten, da nichts verhindert, Justizministcrialräthe als
Justizbeamte in den Competcnzgerichtshof treten zu lassen. Es scheint deshalb die
Annahme erlaubt, daß in demselben ein Kollegium, seiner Mehrheit nach aus administra¬
tiven Bestandtheilen gebildet, darüber wird zu entscheiden haben, ob Klagen gegen
Amtsüberschreitungen der Beamten zulässig sind oder nicht. Denn es ist dem Ge¬
richtshof nicht etwa blos zugeschrieben, zu entscheiden, ob eine Amtsübertrctung stattge¬
funden habe, sondern ob eine zur gerichtlichen Verfolgung geeignete Ueber-
schreitung der Amtsbcsuguisse stattgefunden habe. Er kann die 'Amtsübertretung
zugestehen, die gerichtliche Verfolgung aber verweigern, weil er jene nicht dazu geeignet
hält. Die Constatirung einer Thatsache ist ein Zwang für die Entscheidung von Män¬
nern, deren Gewissen und Ehrgefühl sich gegen deren offenbare Verleugnung weigern
wußten; selbst dieser Zwang fällt weg, da es nicht mit der Constatirung der Thatsache
hier abgethan ist, da deren Beilegung vielmehr der subjectivsten und deshalb willkür¬
lichsten Auffassung überlassen bleibt.

Trotzdem höre ich von höchst competenter und liberaler Seite die Ansicht aus-
sprechen, in Bezug auf die Criminalklage sei der Gesetzentwurf doch noch ein Fort¬
schritt. Denn gegenwärtig sei die Einleitung derselben blos von dem Ermessen ein¬
zelner Executivbeamten. dem Staatsanwalt, Oberstaatsanwalt und in letzter Instanz von
d"n Justizminister abhängig, wogegen jetzt statt des letzteren der Competcnzgerichtshof
eintrete, was immerhin eine Verbesserung sei. Ich gestehe, dieser Ansicht nicht bei¬
pflichten zu können. Denn der Justizminister hat aus Antrag der private» Partei über
die Abweisung der Staatsanwälte zu entscheiden, der Competcnzgerichtshof tritt dagegen
Nur .ein,, wenn 5le vorgesetzte Behörde den Conflict erhebt. Worin kommt .also , der


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341578_97245/245>, abgerufen am 22.07.2024.