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Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, II. Semester. III. Band.

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nicht unter 100 Thalern. Vom 1. Mai 18,^ an können vollgezahlte An¬
theile auch von größerem Betrage als der Geschäftsantheil gewährt werden;
doch darf der Gesammtbetrag der vollgezahltcn Antheile ein Fünftheil des Ge-
sammtbetrqgs der Geschästsantheile nicht überschreiten. Ein solcher Antheil
Participirt an dem Gewinne, aber nicht an dem Verluste; um seinen Betrag wird
der Credit, welcher einem Mitglieds gewährt werden kann, erhöht, und es
kann darauf auch dem betreffenden Mitgliede Geld geliehen werden. Endlich
ist -- vom 1. Mai dieses Jahres an -- die Direction auch befugt, mit Ge¬
nehmigung des Verwaltungsraths und ohne Überschreitung des Verhältnisses
von einem Fünftel des Gesammtbetrags der Geschäftsantheile, Kommanditären,
sowie Instituten, Korporationen, Vereinen und anonymen Gesellschaften, auch
wenn sie nicht Mitglieder der Discontogescllschaft sind, vvllgezahltc Antheile zu
gewähren. Commanditäre dürfen in einzelnen Fällen mit einem nicht geringern
Capital als SO,000 Thalern zugelassen werden. Für dasselbe findet die Bethei¬
ligung an Gewinn und Verlust in demselben Verhältnisse wie für die Baar-
einlage von Vi<" der Geschästsantheile statt, doch wird im Falle der Deckung
eines Verlustes nicht, wie bei den Mitgliedern, eine Nachzahlung gefordert,
sondern es tritt statt derselben eine Abschreibung am Capital ein. -- Diese
neuen Erweiterungen des Statuts sind auf den Grund und an der Hand der
Erfahrung beschlossen; sie sind geeignet, der Wirksamkeit der Anstalt die Aus¬
dehnung und der Gesellschaft die Verbreitung zu verschaffn!, welche die gesunde
Organisation, die treffliche Leitung und das erworbene Vertrauen erwarten lassen.

Depositen von Mitgliedern verzinst die Gesellschaft, je nach der Länge der
Kündigungsfrist, mit 2, "ut für Gelder, welche nach Belieben
zurückgezogen werden können, vergütet sie ->Vs"/o- Mitglieder, welche diese
Einrichtung benutzen, um ihre Kasse bei der Anstalt zu führen, erhalten Hefte
mit Theilquittungen (ÄxzLks), welche besonders gebucht und wie sie eingehen
mit ihren Beträgen vorgemerkt (gelöscht) werden.

Die Gesellschaft nimmt auch Depositen von NichtMitgliedern, unter Be¬
dingungen, welche von der Verwaltung festgesetzt werden; sie darf jedoch den
Nlchtmitglicdern nicht über die Hälfte deö Gesammtbetrags der Geschästsantheile
schuldig werden. Sie kann ferner, um Gelder nutzbringend zu verwenden, mit
Personen, welche ihr nicht angehören, Geschäfte machen, die aber nur im
Discontiren, Kaufen, Verkaufen und Beleihen von Wechseln bestehen dürfen.
Bei den Commissionsgeschästen wi^ ebenfalls sorgfältig Bedacht genommen,
jede Gefahr zu vermeiden; so dürfen z. B. Aufträge zum Verkauf von Staats-
papieren.nicht eher ausgeführt werden, bis die Papiere wirklich der Direction
überliefert sind.

Ueber die Bewegung der Gesellschaft und ihrer Geschäfte geben die Ver¬
zeichnisse der Mitglieder, die Quartals- und Jahresbilanzen und die Geschäfts-


nicht unter 100 Thalern. Vom 1. Mai 18,^ an können vollgezahlte An¬
theile auch von größerem Betrage als der Geschäftsantheil gewährt werden;
doch darf der Gesammtbetrag der vollgezahltcn Antheile ein Fünftheil des Ge-
sammtbetrqgs der Geschästsantheile nicht überschreiten. Ein solcher Antheil
Participirt an dem Gewinne, aber nicht an dem Verluste; um seinen Betrag wird
der Credit, welcher einem Mitglieds gewährt werden kann, erhöht, und es
kann darauf auch dem betreffenden Mitgliede Geld geliehen werden. Endlich
ist — vom 1. Mai dieses Jahres an — die Direction auch befugt, mit Ge¬
nehmigung des Verwaltungsraths und ohne Überschreitung des Verhältnisses
von einem Fünftel des Gesammtbetrags der Geschäftsantheile, Kommanditären,
sowie Instituten, Korporationen, Vereinen und anonymen Gesellschaften, auch
wenn sie nicht Mitglieder der Discontogescllschaft sind, vvllgezahltc Antheile zu
gewähren. Commanditäre dürfen in einzelnen Fällen mit einem nicht geringern
Capital als SO,000 Thalern zugelassen werden. Für dasselbe findet die Bethei¬
ligung an Gewinn und Verlust in demselben Verhältnisse wie für die Baar-
einlage von Vi<» der Geschästsantheile statt, doch wird im Falle der Deckung
eines Verlustes nicht, wie bei den Mitgliedern, eine Nachzahlung gefordert,
sondern es tritt statt derselben eine Abschreibung am Capital ein. — Diese
neuen Erweiterungen des Statuts sind auf den Grund und an der Hand der
Erfahrung beschlossen; sie sind geeignet, der Wirksamkeit der Anstalt die Aus¬
dehnung und der Gesellschaft die Verbreitung zu verschaffn!, welche die gesunde
Organisation, die treffliche Leitung und das erworbene Vertrauen erwarten lassen.

Depositen von Mitgliedern verzinst die Gesellschaft, je nach der Länge der
Kündigungsfrist, mit 2, «ut für Gelder, welche nach Belieben
zurückgezogen werden können, vergütet sie ->Vs"/o- Mitglieder, welche diese
Einrichtung benutzen, um ihre Kasse bei der Anstalt zu führen, erhalten Hefte
mit Theilquittungen (ÄxzLks), welche besonders gebucht und wie sie eingehen
mit ihren Beträgen vorgemerkt (gelöscht) werden.

Die Gesellschaft nimmt auch Depositen von NichtMitgliedern, unter Be¬
dingungen, welche von der Verwaltung festgesetzt werden; sie darf jedoch den
Nlchtmitglicdern nicht über die Hälfte deö Gesammtbetrags der Geschästsantheile
schuldig werden. Sie kann ferner, um Gelder nutzbringend zu verwenden, mit
Personen, welche ihr nicht angehören, Geschäfte machen, die aber nur im
Discontiren, Kaufen, Verkaufen und Beleihen von Wechseln bestehen dürfen.
Bei den Commissionsgeschästen wi^ ebenfalls sorgfältig Bedacht genommen,
jede Gefahr zu vermeiden; so dürfen z. B. Aufträge zum Verkauf von Staats-
papieren.nicht eher ausgeführt werden, bis die Papiere wirklich der Direction
überliefert sind.

Ueber die Bewegung der Gesellschaft und ihrer Geschäfte geben die Ver¬
zeichnisse der Mitglieder, die Quartals- und Jahresbilanzen und die Geschäfts-


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[0029] nicht unter 100 Thalern. Vom 1. Mai 18,^ an können vollgezahlte An¬ theile auch von größerem Betrage als der Geschäftsantheil gewährt werden; doch darf der Gesammtbetrag der vollgezahltcn Antheile ein Fünftheil des Ge- sammtbetrqgs der Geschästsantheile nicht überschreiten. Ein solcher Antheil Participirt an dem Gewinne, aber nicht an dem Verluste; um seinen Betrag wird der Credit, welcher einem Mitglieds gewährt werden kann, erhöht, und es kann darauf auch dem betreffenden Mitgliede Geld geliehen werden. Endlich ist — vom 1. Mai dieses Jahres an — die Direction auch befugt, mit Ge¬ nehmigung des Verwaltungsraths und ohne Überschreitung des Verhältnisses von einem Fünftel des Gesammtbetrags der Geschäftsantheile, Kommanditären, sowie Instituten, Korporationen, Vereinen und anonymen Gesellschaften, auch wenn sie nicht Mitglieder der Discontogescllschaft sind, vvllgezahltc Antheile zu gewähren. Commanditäre dürfen in einzelnen Fällen mit einem nicht geringern Capital als SO,000 Thalern zugelassen werden. Für dasselbe findet die Bethei¬ ligung an Gewinn und Verlust in demselben Verhältnisse wie für die Baar- einlage von Vi<» der Geschästsantheile statt, doch wird im Falle der Deckung eines Verlustes nicht, wie bei den Mitgliedern, eine Nachzahlung gefordert, sondern es tritt statt derselben eine Abschreibung am Capital ein. — Diese neuen Erweiterungen des Statuts sind auf den Grund und an der Hand der Erfahrung beschlossen; sie sind geeignet, der Wirksamkeit der Anstalt die Aus¬ dehnung und der Gesellschaft die Verbreitung zu verschaffn!, welche die gesunde Organisation, die treffliche Leitung und das erworbene Vertrauen erwarten lassen. Depositen von Mitgliedern verzinst die Gesellschaft, je nach der Länge der Kündigungsfrist, mit 2, «ut für Gelder, welche nach Belieben zurückgezogen werden können, vergütet sie ->Vs"/o- Mitglieder, welche diese Einrichtung benutzen, um ihre Kasse bei der Anstalt zu führen, erhalten Hefte mit Theilquittungen (ÄxzLks), welche besonders gebucht und wie sie eingehen mit ihren Beträgen vorgemerkt (gelöscht) werden. Die Gesellschaft nimmt auch Depositen von NichtMitgliedern, unter Be¬ dingungen, welche von der Verwaltung festgesetzt werden; sie darf jedoch den Nlchtmitglicdern nicht über die Hälfte deö Gesammtbetrags der Geschästsantheile schuldig werden. Sie kann ferner, um Gelder nutzbringend zu verwenden, mit Personen, welche ihr nicht angehören, Geschäfte machen, die aber nur im Discontiren, Kaufen, Verkaufen und Beleihen von Wechseln bestehen dürfen. Bei den Commissionsgeschästen wi^ ebenfalls sorgfältig Bedacht genommen, jede Gefahr zu vermeiden; so dürfen z. B. Aufträge zum Verkauf von Staats- papieren.nicht eher ausgeführt werden, bis die Papiere wirklich der Direction überliefert sind. Ueber die Bewegung der Gesellschaft und ihrer Geschäfte geben die Ver¬ zeichnisse der Mitglieder, die Quartals- und Jahresbilanzen und die Geschäfts-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341578_281149/29>, abgerufen am 08.01.2025.