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Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, II. Semester. III. Band.

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Anstalt lebensunfähig gemacht haben würden. Dahin gehört die Bedingung:
verzinsliches Geld nicht annehmen zu dürfen. Ein solches Verbot steht im¬
plicite in den Normativbestimmungen zur Errichtung von Privatbanken vom
SS. September 18t8, wonach denselben gestattet wird, unverzinsliches
Geld anzunehmen, und ist eine der Beschränkungen, welche das Aufkommen
von Privatbanken in Preußen bis jetzt verkümmert haben. Es heißt in der
That eine Creditanstalt lahmen, wenn man ihr verbietet, unbeschäftigtes Ca¬
pital zu nützlicher Verwendung überzuführen. Die Gründer ließen sich jedoch
nicht abhalten, ihr Ziel auf einem andern Wege zu verfolgen. Sie errichteten
durch Vertrag vom 6. Juni 1831 eine Handelsgesellschaft, welche einer
Concession nicht bedarf, mit der Firma: Disconto-Gesellschaft in Berlin.
Sie hat Geschäftsinhaber -- bis jetzt nur einen, Hrn. D. Hansemann --
und Mitbeteiligte, welche alö stille Theilnehmer bezeichnet werden. Ihr Zweck
ist: "die kleineren Gewerbtreibenden durch Gewährung des Credits, den sie
nach Maßgabe ihres Fleißes, ihrer Geschäftsführung und ihres Vermögens
verdienen, und dennoch anderweitig schwer erlangen, zu unterstützen; sodann
aber auch, zeitweise disponibles Geld der Gewerbtreibenden und Kapitalisten
rentbar zu machen, und es wiederum den Gewerbtreibenden, die es nützlich
anwenden können, durch Gewährung von Personalcredit zuzuführen, wie
es die schottischen Banken mit dem besten Erfolge zu thun pflegen."

Die Gesellschaft wird repräsentirt durch die Generalversammlung, die Or¬
gane der Verwaltung sind: der Verwaltungsrath und die Direction. Die
Aufnahme von Mitgliedern und die Festsetzung ihrer Geschäftsantheile geschieht
auf den Antrag einer Aufnahmecommission durch übereinstimmende Beschlüsse der
Direction und des Verwaltungsraths. Der Geschästsantheil eines Mitgliedes
darf nicht unter 200 und nicht über 20,000 Thaler betragen. Ein Zehntel
wird baar eingezahlt; bis zur Höhe des Ganzen kann die Gesellschaft einem
Mitgliede Credit gewähren. Dies geschieht mittelst Discontirung von Wechseln,
oder in laufender Rechnung. In letzterm Falle, sowie bei Discontirungen' ohne
hinzutretende Sicherheit, hat das Mitglied einen Wechsel bis zur Höhe des
Creditbetragö zu hinterlegen, weil überhaupt nur Wechselcredit gegeben wird.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß nicht volle it)"^ der Geschäftsanteile als
Creditgewährung in Anspruch genommen worden sind; aber selbst am Schlüsse
des Jahres 1853 waren noch nahe 38"/^ diesem Zwecke gewidme), "ein Beweis"
-- bemerkt der Geschäftsbericht -- "in welchem Maße die Gesellschaft bemüht
ist, dem Industrie- und Handelstande auch in schwierigen Verhältnissen durch
Kreditgewährung zu nützen, und auf diese Weise den gemeinnützigen Zweck,
den sie sich vorgesteckt hat, zu erfüllen."

Vom 1- Januar 18L3 an kann jedes Mitglied neben seinem Geschäfts¬
antheile und bis zur Höhe desselben noch einen "vollgezahlten Antheil" nehmen,


Anstalt lebensunfähig gemacht haben würden. Dahin gehört die Bedingung:
verzinsliches Geld nicht annehmen zu dürfen. Ein solches Verbot steht im¬
plicite in den Normativbestimmungen zur Errichtung von Privatbanken vom
SS. September 18t8, wonach denselben gestattet wird, unverzinsliches
Geld anzunehmen, und ist eine der Beschränkungen, welche das Aufkommen
von Privatbanken in Preußen bis jetzt verkümmert haben. Es heißt in der
That eine Creditanstalt lahmen, wenn man ihr verbietet, unbeschäftigtes Ca¬
pital zu nützlicher Verwendung überzuführen. Die Gründer ließen sich jedoch
nicht abhalten, ihr Ziel auf einem andern Wege zu verfolgen. Sie errichteten
durch Vertrag vom 6. Juni 1831 eine Handelsgesellschaft, welche einer
Concession nicht bedarf, mit der Firma: Disconto-Gesellschaft in Berlin.
Sie hat Geschäftsinhaber — bis jetzt nur einen, Hrn. D. Hansemann —
und Mitbeteiligte, welche alö stille Theilnehmer bezeichnet werden. Ihr Zweck
ist: „die kleineren Gewerbtreibenden durch Gewährung des Credits, den sie
nach Maßgabe ihres Fleißes, ihrer Geschäftsführung und ihres Vermögens
verdienen, und dennoch anderweitig schwer erlangen, zu unterstützen; sodann
aber auch, zeitweise disponibles Geld der Gewerbtreibenden und Kapitalisten
rentbar zu machen, und es wiederum den Gewerbtreibenden, die es nützlich
anwenden können, durch Gewährung von Personalcredit zuzuführen, wie
es die schottischen Banken mit dem besten Erfolge zu thun pflegen."

Die Gesellschaft wird repräsentirt durch die Generalversammlung, die Or¬
gane der Verwaltung sind: der Verwaltungsrath und die Direction. Die
Aufnahme von Mitgliedern und die Festsetzung ihrer Geschäftsantheile geschieht
auf den Antrag einer Aufnahmecommission durch übereinstimmende Beschlüsse der
Direction und des Verwaltungsraths. Der Geschästsantheil eines Mitgliedes
darf nicht unter 200 und nicht über 20,000 Thaler betragen. Ein Zehntel
wird baar eingezahlt; bis zur Höhe des Ganzen kann die Gesellschaft einem
Mitgliede Credit gewähren. Dies geschieht mittelst Discontirung von Wechseln,
oder in laufender Rechnung. In letzterm Falle, sowie bei Discontirungen' ohne
hinzutretende Sicherheit, hat das Mitglied einen Wechsel bis zur Höhe des
Creditbetragö zu hinterlegen, weil überhaupt nur Wechselcredit gegeben wird.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß nicht volle it)"^ der Geschäftsanteile als
Creditgewährung in Anspruch genommen worden sind; aber selbst am Schlüsse
des Jahres 1853 waren noch nahe 38"/^ diesem Zwecke gewidme), „ein Beweis"
— bemerkt der Geschäftsbericht — „in welchem Maße die Gesellschaft bemüht
ist, dem Industrie- und Handelstande auch in schwierigen Verhältnissen durch
Kreditgewährung zu nützen, und auf diese Weise den gemeinnützigen Zweck,
den sie sich vorgesteckt hat, zu erfüllen."

Vom 1- Januar 18L3 an kann jedes Mitglied neben seinem Geschäfts¬
antheile und bis zur Höhe desselben noch einen „vollgezahlten Antheil" nehmen,


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[0028] Anstalt lebensunfähig gemacht haben würden. Dahin gehört die Bedingung: verzinsliches Geld nicht annehmen zu dürfen. Ein solches Verbot steht im¬ plicite in den Normativbestimmungen zur Errichtung von Privatbanken vom SS. September 18t8, wonach denselben gestattet wird, unverzinsliches Geld anzunehmen, und ist eine der Beschränkungen, welche das Aufkommen von Privatbanken in Preußen bis jetzt verkümmert haben. Es heißt in der That eine Creditanstalt lahmen, wenn man ihr verbietet, unbeschäftigtes Ca¬ pital zu nützlicher Verwendung überzuführen. Die Gründer ließen sich jedoch nicht abhalten, ihr Ziel auf einem andern Wege zu verfolgen. Sie errichteten durch Vertrag vom 6. Juni 1831 eine Handelsgesellschaft, welche einer Concession nicht bedarf, mit der Firma: Disconto-Gesellschaft in Berlin. Sie hat Geschäftsinhaber — bis jetzt nur einen, Hrn. D. Hansemann — und Mitbeteiligte, welche alö stille Theilnehmer bezeichnet werden. Ihr Zweck ist: „die kleineren Gewerbtreibenden durch Gewährung des Credits, den sie nach Maßgabe ihres Fleißes, ihrer Geschäftsführung und ihres Vermögens verdienen, und dennoch anderweitig schwer erlangen, zu unterstützen; sodann aber auch, zeitweise disponibles Geld der Gewerbtreibenden und Kapitalisten rentbar zu machen, und es wiederum den Gewerbtreibenden, die es nützlich anwenden können, durch Gewährung von Personalcredit zuzuführen, wie es die schottischen Banken mit dem besten Erfolge zu thun pflegen." Die Gesellschaft wird repräsentirt durch die Generalversammlung, die Or¬ gane der Verwaltung sind: der Verwaltungsrath und die Direction. Die Aufnahme von Mitgliedern und die Festsetzung ihrer Geschäftsantheile geschieht auf den Antrag einer Aufnahmecommission durch übereinstimmende Beschlüsse der Direction und des Verwaltungsraths. Der Geschästsantheil eines Mitgliedes darf nicht unter 200 und nicht über 20,000 Thaler betragen. Ein Zehntel wird baar eingezahlt; bis zur Höhe des Ganzen kann die Gesellschaft einem Mitgliede Credit gewähren. Dies geschieht mittelst Discontirung von Wechseln, oder in laufender Rechnung. In letzterm Falle, sowie bei Discontirungen' ohne hinzutretende Sicherheit, hat das Mitglied einen Wechsel bis zur Höhe des Creditbetragö zu hinterlegen, weil überhaupt nur Wechselcredit gegeben wird. Die Erfahrung hat gezeigt, daß nicht volle it)"^ der Geschäftsanteile als Creditgewährung in Anspruch genommen worden sind; aber selbst am Schlüsse des Jahres 1853 waren noch nahe 38"/^ diesem Zwecke gewidme), „ein Beweis" — bemerkt der Geschäftsbericht — „in welchem Maße die Gesellschaft bemüht ist, dem Industrie- und Handelstande auch in schwierigen Verhältnissen durch Kreditgewährung zu nützen, und auf diese Weise den gemeinnützigen Zweck, den sie sich vorgesteckt hat, zu erfüllen." Vom 1- Januar 18L3 an kann jedes Mitglied neben seinem Geschäfts¬ antheile und bis zur Höhe desselben noch einen „vollgezahlten Antheil" nehmen,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341578_281149/28>, abgerufen am 27.07.2024.