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Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, II. Semester. III. Band.

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wir bezweifeln, und es müßten sich doch Normen auffinden lassen, welche z> B.
einzelnen Personen die Gewähr für Beachtung ihrer materiellen Rechte
gäbe, daß die Bundesversammlung nicht willkürlich heute sich für incompetent
in einer Sache erklärte und morgen, ohne diese Erklärung aufzuheben, einen
Beschluß darin faßte, der entscheidend würde, wie das z. B. in der jetzt durch
Vergleich beendigten Bentinckschen Proceßsache der Fall gewesen ist, in welcher
sich die Bundesversammlung im I. 1828 durch einmüthigcn Beschluß für in¬
competent zu irgend einer Entscheidung erklärte, indem sie zugleich dem Necla-
manten anheimgab: sich mit seinen Ansprüchen an das zur Entscheidung über
ihre Geltung allein competente großherzoglich oldenburgische Obcrappellations-
gcricht zu wenden, und in welcher sie im I, 185S, nachdem jenes Gericht in
erster Instanz gegen den Kläger entschieden hatte, doch per majara einen Be¬
schluß faßte, worin sie, aus Betreiben des Klägers und seiner Brüder, sich mit
den Entscheidungsgründen des kaum gefällten erstinstanzlichen Urtheils jenes
Gerichtes in den directesten Widerspruch setzte, so daß, gestützt auf diesen Be¬
schluß, die preußische, die östreichische und die oldcnburgische Regierung den
Beklagten zu einem Vergleiche vermocht haben, den er eingehen müßte, weil ge¬
gründete Besorgnis; vorhanden war, daß die Bundesversammlung sich in den
rechtshängigen Proceß gemischt hätte. Nimmt man hierzu, daß nach dz 13 der
alten, wie der neu vorgeschlagenen Geschäftsordnung zu Beschlüssen, die jura
siassuloruill betreffen, Stimmeneinheit verlangt wird, und die Bentincksche Sache,
wie auch Oldenburg vor Fassung des Majoritätsbeschlusses von 184K ener¬
gisch geltendmachte, jura sin^alorum betraf, so wird der jetzt im Schoße der
hohen Bundesversammlung selbst betonte Wunsch, die Competenz derselben
genau festgesetzt zu sehen, sehr verständlich. Den Bentinckschen Fall haben
wir nur ausgewählt, weil er unter allen den Fällen, die nichts mit der Politik
zu thun hatte", der frappanteste und gravirendste ist.




Der Großfürst Kvnstanrin und der russische
Admiral Ricord.

Der Großfürst Konstantin hat in Person das Commando der russischen
in der Ostsee stationirten Flotte übernommen und ihm zur Seite stehen die
Admiräle Ricord und Lücke, von welchen der letztere speciell mit der Verthei¬
digung Kronstadts betraut worden ist.

Der Großfürst Konstantin, zweiter Sohn des Kaiser Nikolaus, ist den
9. September 1827 geboren, er zählt mithin beinahe 27 Jahre. Es ist ein
junger Mann mit gebieterischer Physiognomie, trocken und barsch in seinem


wir bezweifeln, und es müßten sich doch Normen auffinden lassen, welche z> B.
einzelnen Personen die Gewähr für Beachtung ihrer materiellen Rechte
gäbe, daß die Bundesversammlung nicht willkürlich heute sich für incompetent
in einer Sache erklärte und morgen, ohne diese Erklärung aufzuheben, einen
Beschluß darin faßte, der entscheidend würde, wie das z. B. in der jetzt durch
Vergleich beendigten Bentinckschen Proceßsache der Fall gewesen ist, in welcher
sich die Bundesversammlung im I. 1828 durch einmüthigcn Beschluß für in¬
competent zu irgend einer Entscheidung erklärte, indem sie zugleich dem Necla-
manten anheimgab: sich mit seinen Ansprüchen an das zur Entscheidung über
ihre Geltung allein competente großherzoglich oldenburgische Obcrappellations-
gcricht zu wenden, und in welcher sie im I, 185S, nachdem jenes Gericht in
erster Instanz gegen den Kläger entschieden hatte, doch per majara einen Be¬
schluß faßte, worin sie, aus Betreiben des Klägers und seiner Brüder, sich mit
den Entscheidungsgründen des kaum gefällten erstinstanzlichen Urtheils jenes
Gerichtes in den directesten Widerspruch setzte, so daß, gestützt auf diesen Be¬
schluß, die preußische, die östreichische und die oldcnburgische Regierung den
Beklagten zu einem Vergleiche vermocht haben, den er eingehen müßte, weil ge¬
gründete Besorgnis; vorhanden war, daß die Bundesversammlung sich in den
rechtshängigen Proceß gemischt hätte. Nimmt man hierzu, daß nach dz 13 der
alten, wie der neu vorgeschlagenen Geschäftsordnung zu Beschlüssen, die jura
siassuloruill betreffen, Stimmeneinheit verlangt wird, und die Bentincksche Sache,
wie auch Oldenburg vor Fassung des Majoritätsbeschlusses von 184K ener¬
gisch geltendmachte, jura sin^alorum betraf, so wird der jetzt im Schoße der
hohen Bundesversammlung selbst betonte Wunsch, die Competenz derselben
genau festgesetzt zu sehen, sehr verständlich. Den Bentinckschen Fall haben
wir nur ausgewählt, weil er unter allen den Fällen, die nichts mit der Politik
zu thun hatte», der frappanteste und gravirendste ist.




Der Großfürst Kvnstanrin und der russische
Admiral Ricord.

Der Großfürst Konstantin hat in Person das Commando der russischen
in der Ostsee stationirten Flotte übernommen und ihm zur Seite stehen die
Admiräle Ricord und Lücke, von welchen der letztere speciell mit der Verthei¬
digung Kronstadts betraut worden ist.

Der Großfürst Konstantin, zweiter Sohn des Kaiser Nikolaus, ist den
9. September 1827 geboren, er zählt mithin beinahe 27 Jahre. Es ist ein
junger Mann mit gebieterischer Physiognomie, trocken und barsch in seinem


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341578_281149/149>, abgerufen am 09.11.2024.