Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, II. Semester. I. Band.in seinem Schoße die Einverleibung vo" ganz Birma beschließen, ohne daß das Aber dieser geheime Ausschuß ist auch wiederum- der Arm, den ein höherer in seinem Schoße die Einverleibung vo» ganz Birma beschließen, ohne daß das Aber dieser geheime Ausschuß ist auch wiederum- der Arm, den ein höherer <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0450" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/96625"/> <p xml:id="ID_1561" prev="#ID_1560"> in seinem Schoße die Einverleibung vo» ganz Birma beschließen, ohne daß das<lb/> Directorium etwas von dieser Vermehrung seiner Unterthanen ahnte; durch die<lb/> ostindischen Zeitungen hätte es die erste Nachricht davon erhalten.</p><lb/> <p xml:id="ID_1562" next="#ID_1563"> Aber dieser geheime Ausschuß ist auch wiederum- der Arm, den ein höherer<lb/> Wille in Bewegung setzt, lediglich ein Organ, welches die von einer höhern<lb/> Behörde erlassenen Befehle nach Ostindien befördert. Diese höhere Behörde ist<lb/> das Controleamt, oder wie es amtlich heißt, das Kollegium der Commissarien für<lb/> die indischen Angelegenheiten. Es wird von der Krone ernannt und besteht ans<lb/> einem Präsidenten, der Mitglied des Cabinets ist, und zwei parlamentarischen<lb/> Secretären, sowie einer ziemlichen Anzahl von Unterbeamten. Die Function dieser<lb/> Behörde ist als Vertreter der Krone im ostindischen Rathe das Directorencvlleginm<lb/> zu controliren. In allen allgemeinen Verwaltungsaugelegcnheiten revidirt das<lb/> Controleamt die Depeschen des Kollegiums, in allen vor dem „geheimen Aus¬<lb/> schuß" gehörigen Sachen gehen sie von ihm ans. Nach des vorvorigen Präsidenten<lb/> des Cvntroleamts, Lord Broughtons Aussagen vor dem Parlamentöansschuß verläßt<lb/> leine Depesche des Directorencolleginms England, ohne erst von dem Präsidenten<lb/> des Cvntroleamts in einer oder der andern Gestalt gelesen zu werden. Viele<lb/> werden nicht blos von dem Präsidenten gelesen, sondern auch corrigirt oder viel¬<lb/> mehr geändert, und das Kollegium muß sich die Aenderungen, mögen sie noch<lb/> so wesentlich sein, gefallen lassen. Es kann protestiren, aber abgeschickt und noch<lb/> dazu mit der Unterschrist des betreffenden Ausschusses, muß die Depesche werden.<lb/> Dadurch veranlaßte Collisionen sind schon vorgekommen, aber sie sind bis jetzt<lb/> ohne Eclat dnrch Nachgiebigkeit der einen oder der andern Seite beigelegt worden.<lb/> Durch diese Einrichtung entsteht die doppelte Regierung, welche eine der Hanpt-<lb/> beschwerdcn gegen die gegenwärtige Verfassung der Regierung Ostindiens bildet,<lb/> und dnrch welche ihre Verantwortlichkeit gegen das Parlament zu einem<lb/> Schattenbild wird. Gesetzlich sind mir die verantwortlich, welche den betreffenden<lb/> Befehl unterzeichnet haben; wie könne» sie aber billigerweise dafür verantwortlich<lb/> sein, wenn sie die Unterzeichnung desselben nicht abschlagen können? In inner»<lb/> Angelegenheiten war es gewiß »icht die Absicht der Gesetzgebung, daß in<lb/> gewöhnlichen Fällen das Kollegium der Directoren sich vor den Befehlen des<lb/> Präsidenten des Controleamtes beugen sollte, aber die Macht dies zu erzwingen<lb/> hat letzterer in den Händen, und sein Charakter ist die einzige Bürgschaft gegen<lb/> den Mißbrauch dieser Macht. Was die auswärtigen Angelegenheiten betrifft, so<lb/> erklärte schon Lord Grenville -1813, bei Gelegenheit der damaligen Revision der<lb/> Jndia Charter, daß blos der betreffende Minister für politische Maßregel» dieser<lb/> Art verantwortlich sei, und Sir Ch. Wood, der jetzige Präsident des Cvntroleamts<lb/> wiederholte bei der neulichen Debatte diese Erklärung ans das bestimmteste. Aber<lb/> immer bleibt der Uebelstand, daß da alle, anch die auswärtige Politik betreffenden<lb/> Maßregeln dem Namen nach von dem gehei>ne»A»shah»ß a»Sgehe» und derPräsident</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0450]
in seinem Schoße die Einverleibung vo» ganz Birma beschließen, ohne daß das
Directorium etwas von dieser Vermehrung seiner Unterthanen ahnte; durch die
ostindischen Zeitungen hätte es die erste Nachricht davon erhalten.
Aber dieser geheime Ausschuß ist auch wiederum- der Arm, den ein höherer
Wille in Bewegung setzt, lediglich ein Organ, welches die von einer höhern
Behörde erlassenen Befehle nach Ostindien befördert. Diese höhere Behörde ist
das Controleamt, oder wie es amtlich heißt, das Kollegium der Commissarien für
die indischen Angelegenheiten. Es wird von der Krone ernannt und besteht ans
einem Präsidenten, der Mitglied des Cabinets ist, und zwei parlamentarischen
Secretären, sowie einer ziemlichen Anzahl von Unterbeamten. Die Function dieser
Behörde ist als Vertreter der Krone im ostindischen Rathe das Directorencvlleginm
zu controliren. In allen allgemeinen Verwaltungsaugelegcnheiten revidirt das
Controleamt die Depeschen des Kollegiums, in allen vor dem „geheimen Aus¬
schuß" gehörigen Sachen gehen sie von ihm ans. Nach des vorvorigen Präsidenten
des Cvntroleamts, Lord Broughtons Aussagen vor dem Parlamentöansschuß verläßt
leine Depesche des Directorencolleginms England, ohne erst von dem Präsidenten
des Cvntroleamts in einer oder der andern Gestalt gelesen zu werden. Viele
werden nicht blos von dem Präsidenten gelesen, sondern auch corrigirt oder viel¬
mehr geändert, und das Kollegium muß sich die Aenderungen, mögen sie noch
so wesentlich sein, gefallen lassen. Es kann protestiren, aber abgeschickt und noch
dazu mit der Unterschrist des betreffenden Ausschusses, muß die Depesche werden.
Dadurch veranlaßte Collisionen sind schon vorgekommen, aber sie sind bis jetzt
ohne Eclat dnrch Nachgiebigkeit der einen oder der andern Seite beigelegt worden.
Durch diese Einrichtung entsteht die doppelte Regierung, welche eine der Hanpt-
beschwerdcn gegen die gegenwärtige Verfassung der Regierung Ostindiens bildet,
und dnrch welche ihre Verantwortlichkeit gegen das Parlament zu einem
Schattenbild wird. Gesetzlich sind mir die verantwortlich, welche den betreffenden
Befehl unterzeichnet haben; wie könne» sie aber billigerweise dafür verantwortlich
sein, wenn sie die Unterzeichnung desselben nicht abschlagen können? In inner»
Angelegenheiten war es gewiß »icht die Absicht der Gesetzgebung, daß in
gewöhnlichen Fällen das Kollegium der Directoren sich vor den Befehlen des
Präsidenten des Controleamtes beugen sollte, aber die Macht dies zu erzwingen
hat letzterer in den Händen, und sein Charakter ist die einzige Bürgschaft gegen
den Mißbrauch dieser Macht. Was die auswärtigen Angelegenheiten betrifft, so
erklärte schon Lord Grenville -1813, bei Gelegenheit der damaligen Revision der
Jndia Charter, daß blos der betreffende Minister für politische Maßregel» dieser
Art verantwortlich sei, und Sir Ch. Wood, der jetzige Präsident des Cvntroleamts
wiederholte bei der neulichen Debatte diese Erklärung ans das bestimmteste. Aber
immer bleibt der Uebelstand, daß da alle, anch die auswärtige Politik betreffenden
Maßregeln dem Namen nach von dem gehei>ne»A»shah»ß a»Sgehe» und derPräsident
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