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Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, I. Semester. I. Band.

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nur Diejenige" aufgenommen, welche die heilige Schrift als Gottes Wort,
ferner die Lehre der evangelisch-lutherischen Kirche, wie solche in dein
kleine" Katechismus Luther'ö und der unveränderten Augsburgischen Con-
fession ausgesprochen ist, als schriftgemäß, und als Lehre der Kirche
anerkenne", die übrigen L symbolischen Bücher der lutherische" Kirche,
weil sie mit den beiden erstgenannten übereinstimmen, auch als Glaubens¬
bekenntnisse der Kirche und Gemeine gelten lassen, so nach Kräften
durchlesen wollen, und mit dieser Kirchenordnung einverstanden find."--

In ihrer Gemeinde verfahren sie dabei ebenfalls gegen abtrünnige "der un-
ordentliche Mitglieder streng genug, die Gesetze lauten wenigstens so, und ich
glaube auch nicht, daß ihnen in dieser Hinsicht el" Vorwurf zu mache" ist.
Artikel 1" sagt:


"Die Kirchen^uchr, die, wie sich von selbst versteht, schriftgemäß geführt
werde" muß, erstreckt sich über alle Glieder der Gemeinde, ohne
Ansehn der Person, des Ranges, Alters und Geschlechts."

In Fällen der Kirchenzucht giebt es drei Grade der Bestrafung: der erste
ist nnr Z"rückweis""g vom heiligen Abendmahl auf eine kurze Zeit, ,,um Raum
zum ernstern Nachteule" und tieferer Buße über eine stattgefundene Uebertretung
zu verschaffen"; Ä) öffentliche Vorstellung vor der Gemeinde und Vorhaltung der
begangene" Sünde, und drittens


"Ausschließung aus der Gemeine u"d uuter Umständen Uebergabe an
den Sala", öffentlich vor der Gemeinde, im Fall der Sünder seiner
Uebertretung völlig überwiesen ist, dieselbe aber hartnäckig läugnet oder
unbußfertig fortsetzt, Males. 18, 17. -I. Corinth. ii, <--ö und V. -13.
I. Timoth. -I, 20. Siehe auch die alte lutherische Holstein-Schleswigsche
Agende."

Die Altlutheraner haben in dieser Hinsicht einen förmlichen Dualismus und
glauben steif und fest an den "Kometen"im in Ki"e.K."

Zu den Rechten der Gemeinde gehört auch "ach Artikel -I I das folgende:


" Prediger "ut Aelteste sollen ihr Amt nnr uuter fortgesetztem Anrufe"
um den Beistand des h. Geistes verwalten, und jedes Gemcindemitglied
hat el" Recht, sie ""gefragt, ob dasselbe dazu berechtigt sei, darauf auf¬
merksam zu machen. Hehr. -10, As.

Artikel -I-I konnte mit Nutzen in eine unsrer neue" Konstitutionen aufgenommen
werde".

Die Gemeinde von Läugnen hat, glaube ich, ziemlich dieselben Artikel bei¬
behalten. Herr Pastor Meier dort ist übrigens ein Mann, der sich schon tüchtig
in der Welt herumgeschlagen, und besonders eine Zeit laug das trostloseste aller
Geschäfte betrieb, die Australische" Jndianer zur christliche" Religion überzuführen
und sie dabei zugleich zu civilisiren. Er gab eS endlich, als er einsah, daß doch


nur Diejenige» aufgenommen, welche die heilige Schrift als Gottes Wort,
ferner die Lehre der evangelisch-lutherischen Kirche, wie solche in dein
kleine» Katechismus Luther'ö und der unveränderten Augsburgischen Con-
fession ausgesprochen ist, als schriftgemäß, und als Lehre der Kirche
anerkenne», die übrigen L symbolischen Bücher der lutherische» Kirche,
weil sie mit den beiden erstgenannten übereinstimmen, auch als Glaubens¬
bekenntnisse der Kirche und Gemeine gelten lassen, so nach Kräften
durchlesen wollen, und mit dieser Kirchenordnung einverstanden find."—

In ihrer Gemeinde verfahren sie dabei ebenfalls gegen abtrünnige »der un-
ordentliche Mitglieder streng genug, die Gesetze lauten wenigstens so, und ich
glaube auch nicht, daß ihnen in dieser Hinsicht el» Vorwurf zu mache» ist.
Artikel 1» sagt:


„Die Kirchen^uchr, die, wie sich von selbst versteht, schriftgemäß geführt
werde» muß, erstreckt sich über alle Glieder der Gemeinde, ohne
Ansehn der Person, des Ranges, Alters und Geschlechts."

In Fällen der Kirchenzucht giebt es drei Grade der Bestrafung: der erste
ist nnr Z»rückweis»»g vom heiligen Abendmahl auf eine kurze Zeit, ,,um Raum
zum ernstern Nachteule» und tieferer Buße über eine stattgefundene Uebertretung
zu verschaffen"; Ä) öffentliche Vorstellung vor der Gemeinde und Vorhaltung der
begangene» Sünde, und drittens


„Ausschließung aus der Gemeine u»d uuter Umständen Uebergabe an
den Sala», öffentlich vor der Gemeinde, im Fall der Sünder seiner
Uebertretung völlig überwiesen ist, dieselbe aber hartnäckig läugnet oder
unbußfertig fortsetzt, Males. 18, 17. -I. Corinth. ii, <—ö und V. -13.
I. Timoth. -I, 20. Siehe auch die alte lutherische Holstein-Schleswigsche
Agende."

Die Altlutheraner haben in dieser Hinsicht einen förmlichen Dualismus und
glauben steif und fest an den „Kometen»im in Ki«e.K."

Zu den Rechten der Gemeinde gehört auch »ach Artikel -I I das folgende:


„ Prediger »ut Aelteste sollen ihr Amt nnr uuter fortgesetztem Anrufe»
um den Beistand des h. Geistes verwalten, und jedes Gemcindemitglied
hat el» Recht, sie »»gefragt, ob dasselbe dazu berechtigt sei, darauf auf¬
merksam zu machen. Hehr. -10, As.

Artikel -I-I konnte mit Nutzen in eine unsrer neue» Konstitutionen aufgenommen
werde».

Die Gemeinde von Läugnen hat, glaube ich, ziemlich dieselben Artikel bei¬
behalten. Herr Pastor Meier dort ist übrigens ein Mann, der sich schon tüchtig
in der Welt herumgeschlagen, und besonders eine Zeit laug das trostloseste aller
Geschäfte betrieb, die Australische« Jndianer zur christliche» Religion überzuführen
und sie dabei zugleich zu civilisiren. Er gab eS endlich, als er einsah, daß doch


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341576_185875/173>, abgerufen am 24.07.2024.