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Die Grenzboten. Jg. 9, 1850, I. Semester. I. Band.

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der ordentlichen Professoren, der außerordentlichen Professoren, Privatdocenten und
Studirenden, auf jede Facultät ein Mitglied, im Ganzen also 16 Senatoren.
Der Rector wird aus der Mitte der ordentlichen Professoren durch den Senat er¬
wählt, er präsidire dem Senat, vollzieht dessen Beschlüsse und gibt in zweifelhaften
Fällen bei der Abstimmung die Entscheidung. Der jedesmalige Senat tritt vier
Wochen vor Ablauf des Rectorats zur Wahl des neuen Rectors zusammen, wor¬
auf dieser den alten Senat entläßt und die Wahl des neuen anordnet. Der Senat
ist zugleich die Prüfnngscommissiou für diejenigen, welche die academische Carriere
einschlagen. Für die Geistlichen, Aerzte und Juristen ernennt das Ministerium
eigene Prüfungscommissionen, an denen keines der Universitätsmitglieder Partici¬
piren kann.

Zur Universitäts-Docentur muß Jeder zugelassen werden, der vor dem Senat
seine wissenschaftliche Befähigung dargethan, gleichviel wie er dieselbe erlangt hat.
Und obschon die Universitäten ihre Professoren und Docenten aus eigener Macht¬
vollkommenheit berufen und anstellen, so steht es dem Ministerium doch frei, auf
Grund literarischer Leistungen Universitätslehrer zu creiren und Ehrenprofessoren
zu berufen, sofern der Senat nicht den Einspruch thut, daß die bestimmte Zahl
der ordentlichen und außerordentlichen Docenten dadurch überschritten wird. Auf
Ehrenprofessoren findet dieser Einspruch keine Anwendung, doch sollen sie erst bei
eintretender Vacanz eingereiht werden. Und um die Macht der Concurrenz dem
Ministerium gegenüber den Universitäten nicht in die Hände zu geben, dürfen die
Studirenden die Kollegia eines Ehrenprofessors nnr gegen vorhergehende Erlegung
eines Honorars frequcntiren, welches das Dreifache dessen beträgt, welches der
Einzelne bei Uebergang zur Universität entrichten muß auf die ganze Zeit der
Studien. Dieses letztere Honorar kann aber auch aus Fonds und Staatsmitteln
beschafft werden, wogegen das erstere nur ans eigenen Mitteln.

Jeder Studirende, der späterhin auf den Beruf eiues Geistlichen, Arztes oder
Juristen Anspruch macht, muß eine Universität mindestens drei Jahre besuchen,
und kann ohne eine Bestätigung darüber von dem Senat zu keiner Prüfung
zugelassen werden. Der Senat hat ferner auch bei den Einzelnen zu entscheiden,
ob die drei Jahre genügen, und kann diesen Zeitraum um zwei Jahre verlängern,
nach Ablauf welcher jeder zur Prüfung zugelassen werden muß. In Betreff der
Ausbildung der Geistlichen soll eine Vereinbarung zwischen der neuen Ordnung
und dem bisherigen Usus statthaben.

Die Abtheilung des Ministeriums für die Universitätsangelegenheiten wacht
über die Würde und Berufserfüllung der Universitäten. Die Rectoren derselben
habe" im Namen und mit Unterzeichnung des Senats von vier zu vier Wochen
die Pflicht der Berichterstattung. Die Abtheilung hat das Recht der Vorschläge,
welche sofort Platz greifen müssen, wenn sie im Senat nicht mit absoluter Stim¬
menmehrheit verworfen werden. Dieselben Vorschläge können erst bei dem Ein-


der ordentlichen Professoren, der außerordentlichen Professoren, Privatdocenten und
Studirenden, auf jede Facultät ein Mitglied, im Ganzen also 16 Senatoren.
Der Rector wird aus der Mitte der ordentlichen Professoren durch den Senat er¬
wählt, er präsidire dem Senat, vollzieht dessen Beschlüsse und gibt in zweifelhaften
Fällen bei der Abstimmung die Entscheidung. Der jedesmalige Senat tritt vier
Wochen vor Ablauf des Rectorats zur Wahl des neuen Rectors zusammen, wor¬
auf dieser den alten Senat entläßt und die Wahl des neuen anordnet. Der Senat
ist zugleich die Prüfnngscommissiou für diejenigen, welche die academische Carriere
einschlagen. Für die Geistlichen, Aerzte und Juristen ernennt das Ministerium
eigene Prüfungscommissionen, an denen keines der Universitätsmitglieder Partici¬
piren kann.

Zur Universitäts-Docentur muß Jeder zugelassen werden, der vor dem Senat
seine wissenschaftliche Befähigung dargethan, gleichviel wie er dieselbe erlangt hat.
Und obschon die Universitäten ihre Professoren und Docenten aus eigener Macht¬
vollkommenheit berufen und anstellen, so steht es dem Ministerium doch frei, auf
Grund literarischer Leistungen Universitätslehrer zu creiren und Ehrenprofessoren
zu berufen, sofern der Senat nicht den Einspruch thut, daß die bestimmte Zahl
der ordentlichen und außerordentlichen Docenten dadurch überschritten wird. Auf
Ehrenprofessoren findet dieser Einspruch keine Anwendung, doch sollen sie erst bei
eintretender Vacanz eingereiht werden. Und um die Macht der Concurrenz dem
Ministerium gegenüber den Universitäten nicht in die Hände zu geben, dürfen die
Studirenden die Kollegia eines Ehrenprofessors nnr gegen vorhergehende Erlegung
eines Honorars frequcntiren, welches das Dreifache dessen beträgt, welches der
Einzelne bei Uebergang zur Universität entrichten muß auf die ganze Zeit der
Studien. Dieses letztere Honorar kann aber auch aus Fonds und Staatsmitteln
beschafft werden, wogegen das erstere nur ans eigenen Mitteln.

Jeder Studirende, der späterhin auf den Beruf eiues Geistlichen, Arztes oder
Juristen Anspruch macht, muß eine Universität mindestens drei Jahre besuchen,
und kann ohne eine Bestätigung darüber von dem Senat zu keiner Prüfung
zugelassen werden. Der Senat hat ferner auch bei den Einzelnen zu entscheiden,
ob die drei Jahre genügen, und kann diesen Zeitraum um zwei Jahre verlängern,
nach Ablauf welcher jeder zur Prüfung zugelassen werden muß. In Betreff der
Ausbildung der Geistlichen soll eine Vereinbarung zwischen der neuen Ordnung
und dem bisherigen Usus statthaben.

Die Abtheilung des Ministeriums für die Universitätsangelegenheiten wacht
über die Würde und Berufserfüllung der Universitäten. Die Rectoren derselben
habe» im Namen und mit Unterzeichnung des Senats von vier zu vier Wochen
die Pflicht der Berichterstattung. Die Abtheilung hat das Recht der Vorschläge,
welche sofort Platz greifen müssen, wenn sie im Senat nicht mit absoluter Stim¬
menmehrheit verworfen werden. Dieselben Vorschläge können erst bei dem Ein-


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[0325] der ordentlichen Professoren, der außerordentlichen Professoren, Privatdocenten und Studirenden, auf jede Facultät ein Mitglied, im Ganzen also 16 Senatoren. Der Rector wird aus der Mitte der ordentlichen Professoren durch den Senat er¬ wählt, er präsidire dem Senat, vollzieht dessen Beschlüsse und gibt in zweifelhaften Fällen bei der Abstimmung die Entscheidung. Der jedesmalige Senat tritt vier Wochen vor Ablauf des Rectorats zur Wahl des neuen Rectors zusammen, wor¬ auf dieser den alten Senat entläßt und die Wahl des neuen anordnet. Der Senat ist zugleich die Prüfnngscommissiou für diejenigen, welche die academische Carriere einschlagen. Für die Geistlichen, Aerzte und Juristen ernennt das Ministerium eigene Prüfungscommissionen, an denen keines der Universitätsmitglieder Partici¬ piren kann. Zur Universitäts-Docentur muß Jeder zugelassen werden, der vor dem Senat seine wissenschaftliche Befähigung dargethan, gleichviel wie er dieselbe erlangt hat. Und obschon die Universitäten ihre Professoren und Docenten aus eigener Macht¬ vollkommenheit berufen und anstellen, so steht es dem Ministerium doch frei, auf Grund literarischer Leistungen Universitätslehrer zu creiren und Ehrenprofessoren zu berufen, sofern der Senat nicht den Einspruch thut, daß die bestimmte Zahl der ordentlichen und außerordentlichen Docenten dadurch überschritten wird. Auf Ehrenprofessoren findet dieser Einspruch keine Anwendung, doch sollen sie erst bei eintretender Vacanz eingereiht werden. Und um die Macht der Concurrenz dem Ministerium gegenüber den Universitäten nicht in die Hände zu geben, dürfen die Studirenden die Kollegia eines Ehrenprofessors nnr gegen vorhergehende Erlegung eines Honorars frequcntiren, welches das Dreifache dessen beträgt, welches der Einzelne bei Uebergang zur Universität entrichten muß auf die ganze Zeit der Studien. Dieses letztere Honorar kann aber auch aus Fonds und Staatsmitteln beschafft werden, wogegen das erstere nur ans eigenen Mitteln. Jeder Studirende, der späterhin auf den Beruf eiues Geistlichen, Arztes oder Juristen Anspruch macht, muß eine Universität mindestens drei Jahre besuchen, und kann ohne eine Bestätigung darüber von dem Senat zu keiner Prüfung zugelassen werden. Der Senat hat ferner auch bei den Einzelnen zu entscheiden, ob die drei Jahre genügen, und kann diesen Zeitraum um zwei Jahre verlängern, nach Ablauf welcher jeder zur Prüfung zugelassen werden muß. In Betreff der Ausbildung der Geistlichen soll eine Vereinbarung zwischen der neuen Ordnung und dem bisherigen Usus statthaben. Die Abtheilung des Ministeriums für die Universitätsangelegenheiten wacht über die Würde und Berufserfüllung der Universitäten. Die Rectoren derselben habe» im Namen und mit Unterzeichnung des Senats von vier zu vier Wochen die Pflicht der Berichterstattung. Die Abtheilung hat das Recht der Vorschläge, welche sofort Platz greifen müssen, wenn sie im Senat nicht mit absoluter Stim¬ menmehrheit verworfen werden. Dieselben Vorschläge können erst bei dem Ein-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 9, 1850, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341568_92822/325>, abgerufen am 21.06.2024.