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Die Grenzboten. Jg. 9, 1850, II. Semester. I. Band.

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gehemmten Volksstammes gegen diese" Druck, gegen diese hemmenden Veute, mit welchem
Rechte würden Sic, meine Herren ans Belgien, oder Sic, Bürger des freien Nord¬
amerika, diese Erhebung verdammen, da Sie doch von einer gleichen Erhebung die glän¬
zendste und glücklichste Epoche Ihrer Lander, ja deren Existenz als selbstständige Staaten
datiren? Und mit welchem Rechte würden Sie, die Sic England, die Sie Frankreich
Ihr Vaterland nennen, uns darum tadeln wollen, daß mir dem unterdrückte", dem in
seiner Freiheit und Nationalität auf's Tiefste gedrückte" Brudervolke durch unsere mora¬
lische und materielle Unterstützung zur Freiheit zu verhelfen trachten? Würden Sic,
meine Herren Franzosen, sich nicht erinnern müssen, daß einst Frankreich -- und zwar
das officielle Frankreich, die Regierung, nicht blos das Volk -- das ihm benachbarte,
aber keineswegs dnrch Bande der Nationalität ihm verwandte Belgien in seiner Los-
reißung vo" Holland mit Waffengewalt unterstützte? Und doch geschah diese Losreißung
gegen die klarsten europäische" Tractate, ""d doch sea"d de" Belgier" kein anderes Recht
zur Seite, als der unveräußerliche Anspruch eines Volkes ans nationale und staatliche
Selbstbestimmung, ein Anspruch, der sich gage" die aufgezwungene Verbindung mit
Holland empörte. Und Sie, meine Herren Engländer, würden Sie wohl - um von
Anderm zu schweigen, jene schöne und erhabene, nicht blos in Lieder", sondern i" Thale"
ausgeprägte Begeisterung Ihres große" Landsma""es, Lord Byron, für den Freiheits¬
kampf der Hellenen verleugnen, würden Sic jene Schlacht von ?cavari", welche zuerst das
Joch der Türken über Griechenland nachhaltig brach, welche aber, das aufi "lau zuge-
stehen, formell gcnounncn, ein Act souveräner Willkür der Großniächte war, mit Ihrem
damaligen Torynü"istcri""l ni"c" ^unio>vgr<1 oveni." "euren wollen? Ich spreche nicht
von jenem Anschlusse (gimkxiüion) des Staates Texas a" die Vereinigte" Staaten vo"
Nordamerika, vo" je"e" Freischaarciizügeu, welche und stillschweigender Gestaltung der
Ccntralregicrnng i" de" einzelnen Staate" des letztern Landes.die Losreißung des
texattische" Gebiets von Mexiko durchsetzen halsen, von den Grundsätzen, welche dabei
zur Sprache kamen und in der öffentliche" Mciiinng der Vereinigten Staaten ein lautes
Echo fanden, Grundsätze, welche ihre volle Anwendung ans den Fall Schleswigs finden
würden, wäre dessen Verhältnis; zu Holstein und dnrch dieses zu Deutschland auch aus
keinem andern Gesichtspunkte zu betrachten, als aus den, der Selbstbestimmung deS Volkes
von Schleswig einerseits, der Nothwciidigfeit einer natürlichen Arrondirung Deutschlands
andererseits.

Aber so, meine Herren, steht die Schleswig-holsteinische Frage keineswegs. Es
handelt sieh hier nicht um die Trennung zweier Staaten, welche dnrch rechtsgültige Ver¬
träge zusammengefügt waren, wie es Belgien mit Holland war -- vielmehr handelt es
sich um die Aufrechthaltung von Verträgen, welche das Getrenntsein der Herzogthümer
von dem Staate Dänemark, das selbstständige Ncbcncinanderbcstchen deS Einen neben
dem Andern unter der Form der bloßen Pcrsonaluino" ausdrücklich festsetzen. Hier ist nicht
ein Volk, welches die Herrschaft seines angestammten Fürsten abschütteln will, wie Sie,,
meine Herren Nordamerikaner, Sic, meine Herren Franzosen, Sie, meine Herren Belgier,
seiner Zeit sämmtlich galba" habe" -- hier ist el" Volk, welches, obscho" im offenen
Kriege mit dem König von Dänemark, dennoch ihni, als Herzog von Schleswig und Hol¬
ste!", alle ihm zukommende Ehrerbietung erweist, alle ihm zuständigen Rechte unversehrt
vorbehält, welches für ihn in dem öffentlichen Kirchciigcbctc bittet, welches in seinem
Namen die Regierung der beide" La"der führe" läßt, ein Volk, welches selbst durch die
unerhörteste Kränkung aller seiner Rechte, durch den offenen Bruch der mit seine" Fürsten
geschlvsseiicn Verträge von Seiten dieser Letzter" sich nicht hat bewegen lassen, weder
überhaupt vo" dem Princip der Monarchie abzufallen, noch anch mir das vertragsmäßige
Recht der Herrschaft vou demjenigen, der eS selbst verletzt, ans einen Agnaten überzutragen,
obschon Frankreich für diese" letzte" Ausweg das Beispiel im Jahre 1830 gegeben
hatte, und es für jenen ersten gerade in demselben Momente gab, wo die Ungerechtigkeit
Dänemarks gegen die Herzogthümer und die Erbitterung in diesen auf's Höchste ge-


gehemmten Volksstammes gegen diese» Druck, gegen diese hemmenden Veute, mit welchem
Rechte würden Sic, meine Herren ans Belgien, oder Sic, Bürger des freien Nord¬
amerika, diese Erhebung verdammen, da Sie doch von einer gleichen Erhebung die glän¬
zendste und glücklichste Epoche Ihrer Lander, ja deren Existenz als selbstständige Staaten
datiren? Und mit welchem Rechte würden Sie, die Sic England, die Sie Frankreich
Ihr Vaterland nennen, uns darum tadeln wollen, daß mir dem unterdrückte», dem in
seiner Freiheit und Nationalität auf's Tiefste gedrückte» Brudervolke durch unsere mora¬
lische und materielle Unterstützung zur Freiheit zu verhelfen trachten? Würden Sic,
meine Herren Franzosen, sich nicht erinnern müssen, daß einst Frankreich — und zwar
das officielle Frankreich, die Regierung, nicht blos das Volk — das ihm benachbarte,
aber keineswegs dnrch Bande der Nationalität ihm verwandte Belgien in seiner Los-
reißung vo» Holland mit Waffengewalt unterstützte? Und doch geschah diese Losreißung
gegen die klarsten europäische» Tractate, »»d doch sea»d de» Belgier» kein anderes Recht
zur Seite, als der unveräußerliche Anspruch eines Volkes ans nationale und staatliche
Selbstbestimmung, ein Anspruch, der sich gage» die aufgezwungene Verbindung mit
Holland empörte. Und Sie, meine Herren Engländer, würden Sie wohl - um von
Anderm zu schweigen, jene schöne und erhabene, nicht blos in Lieder», sondern i» Thale»
ausgeprägte Begeisterung Ihres große» Landsma»»es, Lord Byron, für den Freiheits¬
kampf der Hellenen verleugnen, würden Sic jene Schlacht von ?cavari», welche zuerst das
Joch der Türken über Griechenland nachhaltig brach, welche aber, das aufi »lau zuge-
stehen, formell gcnounncn, ein Act souveräner Willkür der Großniächte war, mit Ihrem
damaligen Torynü»istcri»»l ni»c» ^unio>vgr<1 oveni." »euren wollen? Ich spreche nicht
von jenem Anschlusse (gimkxiüion) des Staates Texas a» die Vereinigte» Staaten vo»
Nordamerika, vo» je»e» Freischaarciizügeu, welche und stillschweigender Gestaltung der
Ccntralregicrnng i» de» einzelnen Staate» des letztern Landes.die Losreißung des
texattische» Gebiets von Mexiko durchsetzen halsen, von den Grundsätzen, welche dabei
zur Sprache kamen und in der öffentliche» Mciiinng der Vereinigten Staaten ein lautes
Echo fanden, Grundsätze, welche ihre volle Anwendung ans den Fall Schleswigs finden
würden, wäre dessen Verhältnis; zu Holstein und dnrch dieses zu Deutschland auch aus
keinem andern Gesichtspunkte zu betrachten, als aus den, der Selbstbestimmung deS Volkes
von Schleswig einerseits, der Nothwciidigfeit einer natürlichen Arrondirung Deutschlands
andererseits.

Aber so, meine Herren, steht die Schleswig-holsteinische Frage keineswegs. Es
handelt sieh hier nicht um die Trennung zweier Staaten, welche dnrch rechtsgültige Ver¬
träge zusammengefügt waren, wie es Belgien mit Holland war — vielmehr handelt es
sich um die Aufrechthaltung von Verträgen, welche das Getrenntsein der Herzogthümer
von dem Staate Dänemark, das selbstständige Ncbcncinanderbcstchen deS Einen neben
dem Andern unter der Form der bloßen Pcrsonaluino» ausdrücklich festsetzen. Hier ist nicht
ein Volk, welches die Herrschaft seines angestammten Fürsten abschütteln will, wie Sie,,
meine Herren Nordamerikaner, Sic, meine Herren Franzosen, Sie, meine Herren Belgier,
seiner Zeit sämmtlich galba» habe» — hier ist el» Volk, welches, obscho» im offenen
Kriege mit dem König von Dänemark, dennoch ihni, als Herzog von Schleswig und Hol¬
ste!», alle ihm zukommende Ehrerbietung erweist, alle ihm zuständigen Rechte unversehrt
vorbehält, welches für ihn in dem öffentlichen Kirchciigcbctc bittet, welches in seinem
Namen die Regierung der beide» La»der führe» läßt, ein Volk, welches selbst durch die
unerhörteste Kränkung aller seiner Rechte, durch den offenen Bruch der mit seine» Fürsten
geschlvsseiicn Verträge von Seiten dieser Letzter» sich nicht hat bewegen lassen, weder
überhaupt vo» dem Princip der Monarchie abzufallen, noch anch mir das vertragsmäßige
Recht der Herrschaft vou demjenigen, der eS selbst verletzt, ans einen Agnaten überzutragen,
obschon Frankreich für diese» letzte» Ausweg das Beispiel im Jahre 1830 gegeben
hatte, und es für jenen ersten gerade in demselben Momente gab, wo die Ungerechtigkeit
Dänemarks gegen die Herzogthümer und die Erbitterung in diesen auf's Höchste ge-


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[0324] gehemmten Volksstammes gegen diese» Druck, gegen diese hemmenden Veute, mit welchem Rechte würden Sic, meine Herren ans Belgien, oder Sic, Bürger des freien Nord¬ amerika, diese Erhebung verdammen, da Sie doch von einer gleichen Erhebung die glän¬ zendste und glücklichste Epoche Ihrer Lander, ja deren Existenz als selbstständige Staaten datiren? Und mit welchem Rechte würden Sie, die Sic England, die Sie Frankreich Ihr Vaterland nennen, uns darum tadeln wollen, daß mir dem unterdrückte», dem in seiner Freiheit und Nationalität auf's Tiefste gedrückte» Brudervolke durch unsere mora¬ lische und materielle Unterstützung zur Freiheit zu verhelfen trachten? Würden Sic, meine Herren Franzosen, sich nicht erinnern müssen, daß einst Frankreich — und zwar das officielle Frankreich, die Regierung, nicht blos das Volk — das ihm benachbarte, aber keineswegs dnrch Bande der Nationalität ihm verwandte Belgien in seiner Los- reißung vo» Holland mit Waffengewalt unterstützte? Und doch geschah diese Losreißung gegen die klarsten europäische» Tractate, »»d doch sea»d de» Belgier» kein anderes Recht zur Seite, als der unveräußerliche Anspruch eines Volkes ans nationale und staatliche Selbstbestimmung, ein Anspruch, der sich gage» die aufgezwungene Verbindung mit Holland empörte. Und Sie, meine Herren Engländer, würden Sie wohl - um von Anderm zu schweigen, jene schöne und erhabene, nicht blos in Lieder», sondern i» Thale» ausgeprägte Begeisterung Ihres große» Landsma»»es, Lord Byron, für den Freiheits¬ kampf der Hellenen verleugnen, würden Sic jene Schlacht von ?cavari», welche zuerst das Joch der Türken über Griechenland nachhaltig brach, welche aber, das aufi »lau zuge- stehen, formell gcnounncn, ein Act souveräner Willkür der Großniächte war, mit Ihrem damaligen Torynü»istcri»»l ni»c» ^unio>vgr<1 oveni." »euren wollen? Ich spreche nicht von jenem Anschlusse (gimkxiüion) des Staates Texas a» die Vereinigte» Staaten vo» Nordamerika, vo» je»e» Freischaarciizügeu, welche und stillschweigender Gestaltung der Ccntralregicrnng i» de» einzelnen Staate» des letztern Landes.die Losreißung des texattische» Gebiets von Mexiko durchsetzen halsen, von den Grundsätzen, welche dabei zur Sprache kamen und in der öffentliche» Mciiinng der Vereinigten Staaten ein lautes Echo fanden, Grundsätze, welche ihre volle Anwendung ans den Fall Schleswigs finden würden, wäre dessen Verhältnis; zu Holstein und dnrch dieses zu Deutschland auch aus keinem andern Gesichtspunkte zu betrachten, als aus den, der Selbstbestimmung deS Volkes von Schleswig einerseits, der Nothwciidigfeit einer natürlichen Arrondirung Deutschlands andererseits. Aber so, meine Herren, steht die Schleswig-holsteinische Frage keineswegs. Es handelt sieh hier nicht um die Trennung zweier Staaten, welche dnrch rechtsgültige Ver¬ träge zusammengefügt waren, wie es Belgien mit Holland war — vielmehr handelt es sich um die Aufrechthaltung von Verträgen, welche das Getrenntsein der Herzogthümer von dem Staate Dänemark, das selbstständige Ncbcncinanderbcstchen deS Einen neben dem Andern unter der Form der bloßen Pcrsonaluino» ausdrücklich festsetzen. Hier ist nicht ein Volk, welches die Herrschaft seines angestammten Fürsten abschütteln will, wie Sie,, meine Herren Nordamerikaner, Sic, meine Herren Franzosen, Sie, meine Herren Belgier, seiner Zeit sämmtlich galba» habe» — hier ist el» Volk, welches, obscho» im offenen Kriege mit dem König von Dänemark, dennoch ihni, als Herzog von Schleswig und Hol¬ ste!», alle ihm zukommende Ehrerbietung erweist, alle ihm zuständigen Rechte unversehrt vorbehält, welches für ihn in dem öffentlichen Kirchciigcbctc bittet, welches in seinem Namen die Regierung der beide» La»der führe» läßt, ein Volk, welches selbst durch die unerhörteste Kränkung aller seiner Rechte, durch den offenen Bruch der mit seine» Fürsten geschlvsseiicn Verträge von Seiten dieser Letzter» sich nicht hat bewegen lassen, weder überhaupt vo» dem Princip der Monarchie abzufallen, noch anch mir das vertragsmäßige Recht der Herrschaft vou demjenigen, der eS selbst verletzt, ans einen Agnaten überzutragen, obschon Frankreich für diese» letzte» Ausweg das Beispiel im Jahre 1830 gegeben hatte, und es für jenen ersten gerade in demselben Momente gab, wo die Ungerechtigkeit Dänemarks gegen die Herzogthümer und die Erbitterung in diesen auf's Höchste ge-

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Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 9, 1850, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341568_85583/324>, abgerufen am 27.07.2024.