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Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band.

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Es kommt darauf an, daß in der gegenwärtigen Zeit durch die Znsammensetzung
der ersten Kammer jedes Mißtrauen eines aristokratischen oder monarchischen Einflusses
sofort beseitigt, dagegen die Praktisch politische Bedeutung derselben augenscheinlich wird.

Die erste Kammer, welche das in der zweiten ausgedrückte Gefühl des Volkes
controliren soll, darf nicht erblich sein, denn sonst hat sie nicht die Sympathien des
Volkes; sie darf nicht vom König ernannt werden, denn sonst entsteht mehr oder we¬
niger eine königliche Partei, die den Begriff des constitutionellen Staates aufhebt; aber
ste darf auch nicht von dem Volk ernannt werden. Denn entweder sind die Wahlen
an dieselben Bedingungen geknüpft, als die Wahlen der zweiten Kammer, und dann
ist eine doppelte Wahl überflüssig; oder sie ist -- activ oder passiv - an bestimmte
Bedingungen z. B. einen Census geknüpft, dann hat sie weder das Vertrauen des Volks,
noch eine' Autorität größerer politischer Einsicht. Das höhere Alter zur Bedingung
der Wählbarkeit zu machen, kann wohl nur eine formelle Aushilfe sein, weil man
Besseres findet.

Nun haben wir im Preußischen Staat ein Element, welches, bisher zum Theil
im Widerspruch mit den Ständen, mit Mißtrauen angesehen wurde, wenn man ihm
auch die größere politische Intelligenz nicht wohl absprechen mochte. Und doch ist durch
die sogenannte Bureaukratie ein sehr bedeutendes Element für constitutionelle Organisa¬
tion zu finden. Wir haben dafür eine Analogie in der alten Verfassung.

Vor der neuen Regeneration Preußens mußte jedes neue Gesetz von Wichtigkeit
den Provinzialstäudcn und dem Saatsrathe vorgelegt werden. Der letzte bildete die
Spitze der Bureaukratie, er sollte die höchste politische Einsicht des Staats repräsenti-
ren. Abgesehen von seiner unklaren Stellung dem Staatsoberhaupt gegenüber konnte
er schon seiner Zusammensetzung uach das Vertrauen des Volks nicht haben; dem ab¬
soluten König wird man nicht streitig machen, mit welchen Räthen er sich umgeben
will, aber in einem constitutionellen System darf man es der Negierung nicht über¬
lassen, die politische Einsicht nach eignen, dem Volke fremden Kriterien abzuschätzen.

Wir haben aber eine ganze Reihe von Institutionen, die, wenn ihnen die Wah¬
len der ersten Kammer oder des Staatsraths überlassen blieben, wenigstens die größt¬
mögliche Garantie politischer Erkenntniß und Einsicht bieten würden.

Ich rechne dazu: I) Die sämmtlichen Obergerichte und entsprechenden richterlichen
Kollegien. 2) Die Magistrate der großen Städte. Z) Die Universitäten. 4) Die
Handelskammern, kaufmännischen Korporationen der großen Handelsplätze. 5) Die ritter-
schaftlichen Creditinstitnte. 6) Die Bcrghauptinannschastcn. 7) Die Forst- und Do-
maiuenvcrwaltung der einzelnen Provinzen. 8) Die Provinzialsteuerbchörden. 9) Ver¬
tretung der militärischen Intelligenz, entweder aus den Generalkommandos der einzelnen
Provinzen, oder ans dem Generalstab der Armee zu ziehen.

Außerdem eine Anzahl einzelner Corporationen von Wichtigkeit: die Berliner Bau¬
schule, die Academie der Künste, die preußische Admiralität, :c. ?c.

Die Kollegien der Verwaltungsbehörden sind nicht vollständig aufgeführt, weil
Grenzboten eine Auflösung der Regierungen, Wahl der Landräthe durch die Kreis"
fassen und Vertretung des Ministeriums durch Direktoren (Präfekten), welche in je
^ 4 Kreisen die Interessen der Staatsregierung wahrzunehmen haben, voraussetzen.
De

r Cultus braucht im neuen Staatsleben keine staatliche Vertretung, die Schu¬
len sind von ihm abzulösen und durch das Ministerium des Unterrichts nach Grund¬
sätzen welche die constituirende Versammlung bestätigt hat, mit diktatorischer Vollmacht
radikal zu reformiren.


Es kommt darauf an, daß in der gegenwärtigen Zeit durch die Znsammensetzung
der ersten Kammer jedes Mißtrauen eines aristokratischen oder monarchischen Einflusses
sofort beseitigt, dagegen die Praktisch politische Bedeutung derselben augenscheinlich wird.

Die erste Kammer, welche das in der zweiten ausgedrückte Gefühl des Volkes
controliren soll, darf nicht erblich sein, denn sonst hat sie nicht die Sympathien des
Volkes; sie darf nicht vom König ernannt werden, denn sonst entsteht mehr oder we¬
niger eine königliche Partei, die den Begriff des constitutionellen Staates aufhebt; aber
ste darf auch nicht von dem Volk ernannt werden. Denn entweder sind die Wahlen
an dieselben Bedingungen geknüpft, als die Wahlen der zweiten Kammer, und dann
ist eine doppelte Wahl überflüssig; oder sie ist — activ oder passiv - an bestimmte
Bedingungen z. B. einen Census geknüpft, dann hat sie weder das Vertrauen des Volks,
noch eine' Autorität größerer politischer Einsicht. Das höhere Alter zur Bedingung
der Wählbarkeit zu machen, kann wohl nur eine formelle Aushilfe sein, weil man
Besseres findet.

Nun haben wir im Preußischen Staat ein Element, welches, bisher zum Theil
im Widerspruch mit den Ständen, mit Mißtrauen angesehen wurde, wenn man ihm
auch die größere politische Intelligenz nicht wohl absprechen mochte. Und doch ist durch
die sogenannte Bureaukratie ein sehr bedeutendes Element für constitutionelle Organisa¬
tion zu finden. Wir haben dafür eine Analogie in der alten Verfassung.

Vor der neuen Regeneration Preußens mußte jedes neue Gesetz von Wichtigkeit
den Provinzialstäudcn und dem Saatsrathe vorgelegt werden. Der letzte bildete die
Spitze der Bureaukratie, er sollte die höchste politische Einsicht des Staats repräsenti-
ren. Abgesehen von seiner unklaren Stellung dem Staatsoberhaupt gegenüber konnte
er schon seiner Zusammensetzung uach das Vertrauen des Volks nicht haben; dem ab¬
soluten König wird man nicht streitig machen, mit welchen Räthen er sich umgeben
will, aber in einem constitutionellen System darf man es der Negierung nicht über¬
lassen, die politische Einsicht nach eignen, dem Volke fremden Kriterien abzuschätzen.

Wir haben aber eine ganze Reihe von Institutionen, die, wenn ihnen die Wah¬
len der ersten Kammer oder des Staatsraths überlassen blieben, wenigstens die größt¬
mögliche Garantie politischer Erkenntniß und Einsicht bieten würden.

Ich rechne dazu: I) Die sämmtlichen Obergerichte und entsprechenden richterlichen
Kollegien. 2) Die Magistrate der großen Städte. Z) Die Universitäten. 4) Die
Handelskammern, kaufmännischen Korporationen der großen Handelsplätze. 5) Die ritter-
schaftlichen Creditinstitnte. 6) Die Bcrghauptinannschastcn. 7) Die Forst- und Do-
maiuenvcrwaltung der einzelnen Provinzen. 8) Die Provinzialsteuerbchörden. 9) Ver¬
tretung der militärischen Intelligenz, entweder aus den Generalkommandos der einzelnen
Provinzen, oder ans dem Generalstab der Armee zu ziehen.

Außerdem eine Anzahl einzelner Corporationen von Wichtigkeit: die Berliner Bau¬
schule, die Academie der Künste, die preußische Admiralität, :c. ?c.

Die Kollegien der Verwaltungsbehörden sind nicht vollständig aufgeführt, weil
Grenzboten eine Auflösung der Regierungen, Wahl der Landräthe durch die Kreis«
fassen und Vertretung des Ministeriums durch Direktoren (Präfekten), welche in je
^ 4 Kreisen die Interessen der Staatsregierung wahrzunehmen haben, voraussetzen.
De

r Cultus braucht im neuen Staatsleben keine staatliche Vertretung, die Schu¬
len sind von ihm abzulösen und durch das Ministerium des Unterrichts nach Grund¬
sätzen welche die constituirende Versammlung bestätigt hat, mit diktatorischer Vollmacht
radikal zu reformiren.


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[0067] Es kommt darauf an, daß in der gegenwärtigen Zeit durch die Znsammensetzung der ersten Kammer jedes Mißtrauen eines aristokratischen oder monarchischen Einflusses sofort beseitigt, dagegen die Praktisch politische Bedeutung derselben augenscheinlich wird. Die erste Kammer, welche das in der zweiten ausgedrückte Gefühl des Volkes controliren soll, darf nicht erblich sein, denn sonst hat sie nicht die Sympathien des Volkes; sie darf nicht vom König ernannt werden, denn sonst entsteht mehr oder we¬ niger eine königliche Partei, die den Begriff des constitutionellen Staates aufhebt; aber ste darf auch nicht von dem Volk ernannt werden. Denn entweder sind die Wahlen an dieselben Bedingungen geknüpft, als die Wahlen der zweiten Kammer, und dann ist eine doppelte Wahl überflüssig; oder sie ist — activ oder passiv - an bestimmte Bedingungen z. B. einen Census geknüpft, dann hat sie weder das Vertrauen des Volks, noch eine' Autorität größerer politischer Einsicht. Das höhere Alter zur Bedingung der Wählbarkeit zu machen, kann wohl nur eine formelle Aushilfe sein, weil man Besseres findet. Nun haben wir im Preußischen Staat ein Element, welches, bisher zum Theil im Widerspruch mit den Ständen, mit Mißtrauen angesehen wurde, wenn man ihm auch die größere politische Intelligenz nicht wohl absprechen mochte. Und doch ist durch die sogenannte Bureaukratie ein sehr bedeutendes Element für constitutionelle Organisa¬ tion zu finden. Wir haben dafür eine Analogie in der alten Verfassung. Vor der neuen Regeneration Preußens mußte jedes neue Gesetz von Wichtigkeit den Provinzialstäudcn und dem Saatsrathe vorgelegt werden. Der letzte bildete die Spitze der Bureaukratie, er sollte die höchste politische Einsicht des Staats repräsenti- ren. Abgesehen von seiner unklaren Stellung dem Staatsoberhaupt gegenüber konnte er schon seiner Zusammensetzung uach das Vertrauen des Volks nicht haben; dem ab¬ soluten König wird man nicht streitig machen, mit welchen Räthen er sich umgeben will, aber in einem constitutionellen System darf man es der Negierung nicht über¬ lassen, die politische Einsicht nach eignen, dem Volke fremden Kriterien abzuschätzen. Wir haben aber eine ganze Reihe von Institutionen, die, wenn ihnen die Wah¬ len der ersten Kammer oder des Staatsraths überlassen blieben, wenigstens die größt¬ mögliche Garantie politischer Erkenntniß und Einsicht bieten würden. Ich rechne dazu: I) Die sämmtlichen Obergerichte und entsprechenden richterlichen Kollegien. 2) Die Magistrate der großen Städte. Z) Die Universitäten. 4) Die Handelskammern, kaufmännischen Korporationen der großen Handelsplätze. 5) Die ritter- schaftlichen Creditinstitnte. 6) Die Bcrghauptinannschastcn. 7) Die Forst- und Do- maiuenvcrwaltung der einzelnen Provinzen. 8) Die Provinzialsteuerbchörden. 9) Ver¬ tretung der militärischen Intelligenz, entweder aus den Generalkommandos der einzelnen Provinzen, oder ans dem Generalstab der Armee zu ziehen. Außerdem eine Anzahl einzelner Corporationen von Wichtigkeit: die Berliner Bau¬ schule, die Academie der Künste, die preußische Admiralität, :c. ?c. Die Kollegien der Verwaltungsbehörden sind nicht vollständig aufgeführt, weil Grenzboten eine Auflösung der Regierungen, Wahl der Landräthe durch die Kreis« fassen und Vertretung des Ministeriums durch Direktoren (Präfekten), welche in je ^ 4 Kreisen die Interessen der Staatsregierung wahrzunehmen haben, voraussetzen. De r Cultus braucht im neuen Staatsleben keine staatliche Vertretung, die Schu¬ len sind von ihm abzulösen und durch das Ministerium des Unterrichts nach Grund¬ sätzen welche die constituirende Versammlung bestätigt hat, mit diktatorischer Vollmacht radikal zu reformiren.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_277429/67>, abgerufen am 29.06.2024.