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Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band.

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Dagegen würde jede industrielle, sociale oder wissenschaftliche Corporation, welche
freie Organisation, Einfluß und Bedeutung gewinnt, durch Uebereinstimmung der Volks¬
kammer mit dem Ministerium sofort ihre Vertretung in der ersten Kammer finden müssen.

Die Vertretung geschieht dadurch, daß alle stimmfähigen Mitglieder der erwähnten
Korporationen oder Kollegien durch freie Wahl aus ihrer Mitte je einen
Deputirten senden. Die Anzahl der Mitglieder würde circa 120 bis 150 betragen.

Nicht nur die Beschlüsse, denen die Autorität öffentlich anerkannter praktischer
Staatsmänner eine größere Kraft geben muß, sondern namentlich die Discussion dieser
so zusammengesetzten ersten Kammer würden für die Entscheidungen der zweiten von
der höchsten Wichtigkeit sein."

Die Stellung dieses "Staatsraths zur Volkskammer und zur Regierung würde
folgende sein.

1) Die Regierung darf ihm, mit Ausnahme des Budgets, welches ausschließlich
der 2. Kammer überlassen bleibt, jeden Gesetzvorschlag zuerst vorlegen. Wird er
angenommen, so geht er an die 2. Kammer. Wird er von dieser verworfen, so
ist er für diese Session erledigt; wird er angenommen, so ist er Gesetz; wird er
amendirt, so geht er an die I. zurück, und gilt als ein von der 2. an die 1. Kam¬
mer eingebrachter Gcsctzvorschlag.

Wird er verworfen, so steht es den Regierungen frei, ihn der 2. Kammer vor¬
zulegen.

2) Wenn die 2. Kammer einen Gesetzvorschlag an die l. gelangen läßt, so hat
diese nur für Eine Legislatur das Recht, ihn zu verwerfen.

3) Wenn die l. Kammer einen von der 2. Kammer ihr eingebrachten Gesetz-
Vorschlag amendirt, so geht er an die 2. Kammer zurück. Bringt ihn diese unter der¬
selben Form zum zweitenmal ein, so gilt ein weiteres Amendiren so viel als Verwerfen.

Ich habe in der bisherigen Darstellung den Preußischen Staat als eine sür sich
bestehende constitutionelle Monarchie betrachtet. Nach der ganzen Anlage der deutschen
Bewegung soll er aber das nicht sein.

Wenn es dem Frankfurter Parlament gelingt, sich mit den Ständen der einzelnen
Staaten über eine gemeinsame Verfassung zu vereinbaren, so wird ein natürlicheres
Zweikammersystem sich bilden lassen.

Ein wahres Einverständniß zwischen den deutschen Centralständcn mit den Stän¬
den der einzelnen Staaten ist nur daun denkbar, wenn die ersten geradezu aus den
letzten hervorgehen. Daß man sich bei der ersten Bildung des Frankfurter Parlaments
dagegen gesträubt hat, hatte seinen Grund lediglich in der irrationeller, unvolksthüm-
lichen Zusammensetzung der bisherigen Landtage.

Die Stände der einzelnen Staaten würden alsdann, in dem bisher festgestellten
Zeitverhältniß, zum Frankfurter Parlament Deputirte senden.

Das Verhältniß würde dann dieses sein, daß l) der Frankfurter Reichstag die
allgemeine Angelegenheit vorläufig zu ordnen, und die betreffenden Einzelstaaten mit
der. Ausführung der sie angehenden Angelegenheiten zu beauftragen hätte; daß diese als¬
dann das Nähere mit ihren Specialständen selbstständig ordneten.

2) Daß die von den Einzelständen beschlossenen Gesetze dem Reichstag vorgelegt,
und von diesem, nach Maßgabe der allgemeinen Interessen, angenommen, amendirt,
oder verworfen würden.




Berlag von Fr. Ludw. Hcrbig. -- Redacteure: G. Freitag und I. Schmidt
Druck von Friedrich Andrä.

Dagegen würde jede industrielle, sociale oder wissenschaftliche Corporation, welche
freie Organisation, Einfluß und Bedeutung gewinnt, durch Uebereinstimmung der Volks¬
kammer mit dem Ministerium sofort ihre Vertretung in der ersten Kammer finden müssen.

Die Vertretung geschieht dadurch, daß alle stimmfähigen Mitglieder der erwähnten
Korporationen oder Kollegien durch freie Wahl aus ihrer Mitte je einen
Deputirten senden. Die Anzahl der Mitglieder würde circa 120 bis 150 betragen.

Nicht nur die Beschlüsse, denen die Autorität öffentlich anerkannter praktischer
Staatsmänner eine größere Kraft geben muß, sondern namentlich die Discussion dieser
so zusammengesetzten ersten Kammer würden für die Entscheidungen der zweiten von
der höchsten Wichtigkeit sein."

Die Stellung dieses „Staatsraths zur Volkskammer und zur Regierung würde
folgende sein.

1) Die Regierung darf ihm, mit Ausnahme des Budgets, welches ausschließlich
der 2. Kammer überlassen bleibt, jeden Gesetzvorschlag zuerst vorlegen. Wird er
angenommen, so geht er an die 2. Kammer. Wird er von dieser verworfen, so
ist er für diese Session erledigt; wird er angenommen, so ist er Gesetz; wird er
amendirt, so geht er an die I. zurück, und gilt als ein von der 2. an die 1. Kam¬
mer eingebrachter Gcsctzvorschlag.

Wird er verworfen, so steht es den Regierungen frei, ihn der 2. Kammer vor¬
zulegen.

2) Wenn die 2. Kammer einen Gesetzvorschlag an die l. gelangen läßt, so hat
diese nur für Eine Legislatur das Recht, ihn zu verwerfen.

3) Wenn die l. Kammer einen von der 2. Kammer ihr eingebrachten Gesetz-
Vorschlag amendirt, so geht er an die 2. Kammer zurück. Bringt ihn diese unter der¬
selben Form zum zweitenmal ein, so gilt ein weiteres Amendiren so viel als Verwerfen.

Ich habe in der bisherigen Darstellung den Preußischen Staat als eine sür sich
bestehende constitutionelle Monarchie betrachtet. Nach der ganzen Anlage der deutschen
Bewegung soll er aber das nicht sein.

Wenn es dem Frankfurter Parlament gelingt, sich mit den Ständen der einzelnen
Staaten über eine gemeinsame Verfassung zu vereinbaren, so wird ein natürlicheres
Zweikammersystem sich bilden lassen.

Ein wahres Einverständniß zwischen den deutschen Centralständcn mit den Stän¬
den der einzelnen Staaten ist nur daun denkbar, wenn die ersten geradezu aus den
letzten hervorgehen. Daß man sich bei der ersten Bildung des Frankfurter Parlaments
dagegen gesträubt hat, hatte seinen Grund lediglich in der irrationeller, unvolksthüm-
lichen Zusammensetzung der bisherigen Landtage.

Die Stände der einzelnen Staaten würden alsdann, in dem bisher festgestellten
Zeitverhältniß, zum Frankfurter Parlament Deputirte senden.

Das Verhältniß würde dann dieses sein, daß l) der Frankfurter Reichstag die
allgemeine Angelegenheit vorläufig zu ordnen, und die betreffenden Einzelstaaten mit
der. Ausführung der sie angehenden Angelegenheiten zu beauftragen hätte; daß diese als¬
dann das Nähere mit ihren Specialständen selbstständig ordneten.

2) Daß die von den Einzelständen beschlossenen Gesetze dem Reichstag vorgelegt,
und von diesem, nach Maßgabe der allgemeinen Interessen, angenommen, amendirt,
oder verworfen würden.




Berlag von Fr. Ludw. Hcrbig. — Redacteure: G. Freitag und I. Schmidt
Druck von Friedrich Andrä.
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[0068] Dagegen würde jede industrielle, sociale oder wissenschaftliche Corporation, welche freie Organisation, Einfluß und Bedeutung gewinnt, durch Uebereinstimmung der Volks¬ kammer mit dem Ministerium sofort ihre Vertretung in der ersten Kammer finden müssen. Die Vertretung geschieht dadurch, daß alle stimmfähigen Mitglieder der erwähnten Korporationen oder Kollegien durch freie Wahl aus ihrer Mitte je einen Deputirten senden. Die Anzahl der Mitglieder würde circa 120 bis 150 betragen. Nicht nur die Beschlüsse, denen die Autorität öffentlich anerkannter praktischer Staatsmänner eine größere Kraft geben muß, sondern namentlich die Discussion dieser so zusammengesetzten ersten Kammer würden für die Entscheidungen der zweiten von der höchsten Wichtigkeit sein." Die Stellung dieses „Staatsraths zur Volkskammer und zur Regierung würde folgende sein. 1) Die Regierung darf ihm, mit Ausnahme des Budgets, welches ausschließlich der 2. Kammer überlassen bleibt, jeden Gesetzvorschlag zuerst vorlegen. Wird er angenommen, so geht er an die 2. Kammer. Wird er von dieser verworfen, so ist er für diese Session erledigt; wird er angenommen, so ist er Gesetz; wird er amendirt, so geht er an die I. zurück, und gilt als ein von der 2. an die 1. Kam¬ mer eingebrachter Gcsctzvorschlag. Wird er verworfen, so steht es den Regierungen frei, ihn der 2. Kammer vor¬ zulegen. 2) Wenn die 2. Kammer einen Gesetzvorschlag an die l. gelangen läßt, so hat diese nur für Eine Legislatur das Recht, ihn zu verwerfen. 3) Wenn die l. Kammer einen von der 2. Kammer ihr eingebrachten Gesetz- Vorschlag amendirt, so geht er an die 2. Kammer zurück. Bringt ihn diese unter der¬ selben Form zum zweitenmal ein, so gilt ein weiteres Amendiren so viel als Verwerfen. Ich habe in der bisherigen Darstellung den Preußischen Staat als eine sür sich bestehende constitutionelle Monarchie betrachtet. Nach der ganzen Anlage der deutschen Bewegung soll er aber das nicht sein. Wenn es dem Frankfurter Parlament gelingt, sich mit den Ständen der einzelnen Staaten über eine gemeinsame Verfassung zu vereinbaren, so wird ein natürlicheres Zweikammersystem sich bilden lassen. Ein wahres Einverständniß zwischen den deutschen Centralständcn mit den Stän¬ den der einzelnen Staaten ist nur daun denkbar, wenn die ersten geradezu aus den letzten hervorgehen. Daß man sich bei der ersten Bildung des Frankfurter Parlaments dagegen gesträubt hat, hatte seinen Grund lediglich in der irrationeller, unvolksthüm- lichen Zusammensetzung der bisherigen Landtage. Die Stände der einzelnen Staaten würden alsdann, in dem bisher festgestellten Zeitverhältniß, zum Frankfurter Parlament Deputirte senden. Das Verhältniß würde dann dieses sein, daß l) der Frankfurter Reichstag die allgemeine Angelegenheit vorläufig zu ordnen, und die betreffenden Einzelstaaten mit der. Ausführung der sie angehenden Angelegenheiten zu beauftragen hätte; daß diese als¬ dann das Nähere mit ihren Specialständen selbstständig ordneten. 2) Daß die von den Einzelständen beschlossenen Gesetze dem Reichstag vorgelegt, und von diesem, nach Maßgabe der allgemeinen Interessen, angenommen, amendirt, oder verworfen würden. Berlag von Fr. Ludw. Hcrbig. — Redacteure: G. Freitag und I. Schmidt Druck von Friedrich Andrä.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_277429/68>, abgerufen am 29.06.2024.