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Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band.

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walten. An den Früchten der Staatsverändernng wird dadurch Nichts geschmälert, daß
ihre unordentliche Begründung dnrch rechtliche Zustimmung der ordentlichen Gewalten
garantirt ist; sie wird im Gegentheil dadurch erst sicher gestellt.

Was die zweite Frage betrifft, so enthält sie zwei Gesichtspunkte. Der 18. März
war in seinem Wesen ein unheilvolles, in seinen Folgen ein theilweise glückliches Ereigniß.
Wie viel von der Schuld, wie viel von dem Verdienste des einen und des andern den
Barrikadenkämpfern zukommt, darüber steht der constituirenden Versammlung kein Urtheil zu.
Da die ordentlichen Gerichte darüber nicht entscheiden können, giebt es für diese Frage
nur einen Richterstuhl: die Weltgeschichte. Die constituirende Versammlung könnte sich
zwar ihrem Gefühl überlassen und Für oder Wider entscheiden; ein solcher Gesühlsausbrnch
wäre aber eines politischen Körpers, der nach Gründen urtheilen müsse, unwürdig.

Anders lautet die Antwort, wenn man die Frage principiell faßt: Soll überhaupt
die bewaffnete Menge das Recht haben, die bestehende Verfassung umzustürzen? Daß sie
es zuweilen thut, lehrt die Geschichte; aber dieses Factum als Rechtsgrundsatz zu fixiren,
wäre eine Permanenzerklärung des Faustrechts. Der Grundsatz aber: I-" s"r"s est In I"i
führt erst zur Anarchie, dann unwiderruflich zum Militairdespotismus.

So motivirte Camphausen die beantragte Tagesordnung, oder so hätte er sie wenigstens
motiviren können. Der neueste Aufstand in Paris und die neue, militairische Ordnung
der Republik ist ein glänzender Beleg dieser Deduction.

Ein ähnliches Verhältniß findet in der Frankfurter Versammlung statt. Begründet
wurde sie dnrch die ungesetzliche Gewalt des Volkswillens; aber durch die Anerkennung
der Vorparlaments-Beschlüsse durch den Bundestag und dnrch die Ausführung derselben
dnrch die Regierungen wurde diese revolutionäre Macht legalisirt. Verlor sie dadurch
etwas an ihrem Ansehen? Nicht das Mindeste; sie gewann vielmehr den festen Grund,
auf dem sie mit Erfolg weiter bauen konnte.

Ferner die Wahl des Erzherzog Johann zum Reichsverweser -- ein Ereigniß, dessen
großartige Bedeutung sich noch gar nicht vollständig übersehen läßt, und auf das wir im
^nächsten Heft zurückkommen; -- sie war, an sich betrachtet, ein revolutionärer Schritt,
kund die strenge Rechtspartei hat sich daher mit vollkommener Befugniß dagegen gesträubt.
Indem nun aber der Bundestag, im Auftrage seiner Regierungen, diese Wahl anerkannte,
indem die einzelnen Landesstände freudig sich ihr unterwarfen -- so viel es bisher gethan
haben wurde dadurch das vermeintliche Recht der Nationalversammlung gekränkt?
oder wurde die wesentlichste Bedeutung der Centralgewalt, ihr Einfluß auf die Staaten,
untergraben?

Die beiden Begriffe: Rechtsboden und Revolution, bilden also keinen so uuauS-
gleichlichen Widerspruch, als es den Anschein hat. Es giebt Zeiten, in denen die Re¬
volution nicht zu vermeiden ist, alsdann hat aber der Staatsmann das Recht und die
Pflicht, die Errungenschaften des Kampfes gesetzlich zu fixiren. Jede Revolution ist ein
Fieber; dem Arzt wird es nicht einfallen, es zu leugnen; aber er wird es nicht als den
normalen und permanenten Zustand des Staatskörpers anerkennen.

Wir können es nicht leugnen, wir find mitten im Fieber. Die großartigste Revo¬
lution, welche die Weltgeschichte gesehn, erschüttert ganz Europa, die Zeit ist größer als
die Menschen. Wer sich gegen die Macht des Geistes verstockt, geht unter.

Sollen wir darum aber blind uns tragen lassen auf der Welle der Zeit? Wir erkennen
die Macht des Sturmes, aber darum wollen wir ihm das Fahrzeug nicht Preis geben.
Die Zeit hat ihr Recht, aber das Gewissen des Einzelnen hat das Seinige. Die Zeit


walten. An den Früchten der Staatsverändernng wird dadurch Nichts geschmälert, daß
ihre unordentliche Begründung dnrch rechtliche Zustimmung der ordentlichen Gewalten
garantirt ist; sie wird im Gegentheil dadurch erst sicher gestellt.

Was die zweite Frage betrifft, so enthält sie zwei Gesichtspunkte. Der 18. März
war in seinem Wesen ein unheilvolles, in seinen Folgen ein theilweise glückliches Ereigniß.
Wie viel von der Schuld, wie viel von dem Verdienste des einen und des andern den
Barrikadenkämpfern zukommt, darüber steht der constituirenden Versammlung kein Urtheil zu.
Da die ordentlichen Gerichte darüber nicht entscheiden können, giebt es für diese Frage
nur einen Richterstuhl: die Weltgeschichte. Die constituirende Versammlung könnte sich
zwar ihrem Gefühl überlassen und Für oder Wider entscheiden; ein solcher Gesühlsausbrnch
wäre aber eines politischen Körpers, der nach Gründen urtheilen müsse, unwürdig.

Anders lautet die Antwort, wenn man die Frage principiell faßt: Soll überhaupt
die bewaffnete Menge das Recht haben, die bestehende Verfassung umzustürzen? Daß sie
es zuweilen thut, lehrt die Geschichte; aber dieses Factum als Rechtsgrundsatz zu fixiren,
wäre eine Permanenzerklärung des Faustrechts. Der Grundsatz aber: I-» s»r«s est In I»i
führt erst zur Anarchie, dann unwiderruflich zum Militairdespotismus.

So motivirte Camphausen die beantragte Tagesordnung, oder so hätte er sie wenigstens
motiviren können. Der neueste Aufstand in Paris und die neue, militairische Ordnung
der Republik ist ein glänzender Beleg dieser Deduction.

Ein ähnliches Verhältniß findet in der Frankfurter Versammlung statt. Begründet
wurde sie dnrch die ungesetzliche Gewalt des Volkswillens; aber durch die Anerkennung
der Vorparlaments-Beschlüsse durch den Bundestag und dnrch die Ausführung derselben
dnrch die Regierungen wurde diese revolutionäre Macht legalisirt. Verlor sie dadurch
etwas an ihrem Ansehen? Nicht das Mindeste; sie gewann vielmehr den festen Grund,
auf dem sie mit Erfolg weiter bauen konnte.

Ferner die Wahl des Erzherzog Johann zum Reichsverweser — ein Ereigniß, dessen
großartige Bedeutung sich noch gar nicht vollständig übersehen läßt, und auf das wir im
^nächsten Heft zurückkommen; — sie war, an sich betrachtet, ein revolutionärer Schritt,
kund die strenge Rechtspartei hat sich daher mit vollkommener Befugniß dagegen gesträubt.
Indem nun aber der Bundestag, im Auftrage seiner Regierungen, diese Wahl anerkannte,
indem die einzelnen Landesstände freudig sich ihr unterwarfen — so viel es bisher gethan
haben wurde dadurch das vermeintliche Recht der Nationalversammlung gekränkt?
oder wurde die wesentlichste Bedeutung der Centralgewalt, ihr Einfluß auf die Staaten,
untergraben?

Die beiden Begriffe: Rechtsboden und Revolution, bilden also keinen so uuauS-
gleichlichen Widerspruch, als es den Anschein hat. Es giebt Zeiten, in denen die Re¬
volution nicht zu vermeiden ist, alsdann hat aber der Staatsmann das Recht und die
Pflicht, die Errungenschaften des Kampfes gesetzlich zu fixiren. Jede Revolution ist ein
Fieber; dem Arzt wird es nicht einfallen, es zu leugnen; aber er wird es nicht als den
normalen und permanenten Zustand des Staatskörpers anerkennen.

Wir können es nicht leugnen, wir find mitten im Fieber. Die großartigste Revo¬
lution, welche die Weltgeschichte gesehn, erschüttert ganz Europa, die Zeit ist größer als
die Menschen. Wer sich gegen die Macht des Geistes verstockt, geht unter.

Sollen wir darum aber blind uns tragen lassen auf der Welle der Zeit? Wir erkennen
die Macht des Sturmes, aber darum wollen wir ihm das Fahrzeug nicht Preis geben.
Die Zeit hat ihr Recht, aber das Gewissen des Einzelnen hat das Seinige. Die Zeit


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[0062] walten. An den Früchten der Staatsverändernng wird dadurch Nichts geschmälert, daß ihre unordentliche Begründung dnrch rechtliche Zustimmung der ordentlichen Gewalten garantirt ist; sie wird im Gegentheil dadurch erst sicher gestellt. Was die zweite Frage betrifft, so enthält sie zwei Gesichtspunkte. Der 18. März war in seinem Wesen ein unheilvolles, in seinen Folgen ein theilweise glückliches Ereigniß. Wie viel von der Schuld, wie viel von dem Verdienste des einen und des andern den Barrikadenkämpfern zukommt, darüber steht der constituirenden Versammlung kein Urtheil zu. Da die ordentlichen Gerichte darüber nicht entscheiden können, giebt es für diese Frage nur einen Richterstuhl: die Weltgeschichte. Die constituirende Versammlung könnte sich zwar ihrem Gefühl überlassen und Für oder Wider entscheiden; ein solcher Gesühlsausbrnch wäre aber eines politischen Körpers, der nach Gründen urtheilen müsse, unwürdig. Anders lautet die Antwort, wenn man die Frage principiell faßt: Soll überhaupt die bewaffnete Menge das Recht haben, die bestehende Verfassung umzustürzen? Daß sie es zuweilen thut, lehrt die Geschichte; aber dieses Factum als Rechtsgrundsatz zu fixiren, wäre eine Permanenzerklärung des Faustrechts. Der Grundsatz aber: I-» s»r«s est In I»i führt erst zur Anarchie, dann unwiderruflich zum Militairdespotismus. So motivirte Camphausen die beantragte Tagesordnung, oder so hätte er sie wenigstens motiviren können. Der neueste Aufstand in Paris und die neue, militairische Ordnung der Republik ist ein glänzender Beleg dieser Deduction. Ein ähnliches Verhältniß findet in der Frankfurter Versammlung statt. Begründet wurde sie dnrch die ungesetzliche Gewalt des Volkswillens; aber durch die Anerkennung der Vorparlaments-Beschlüsse durch den Bundestag und dnrch die Ausführung derselben dnrch die Regierungen wurde diese revolutionäre Macht legalisirt. Verlor sie dadurch etwas an ihrem Ansehen? Nicht das Mindeste; sie gewann vielmehr den festen Grund, auf dem sie mit Erfolg weiter bauen konnte. Ferner die Wahl des Erzherzog Johann zum Reichsverweser — ein Ereigniß, dessen großartige Bedeutung sich noch gar nicht vollständig übersehen läßt, und auf das wir im ^nächsten Heft zurückkommen; — sie war, an sich betrachtet, ein revolutionärer Schritt, kund die strenge Rechtspartei hat sich daher mit vollkommener Befugniß dagegen gesträubt. Indem nun aber der Bundestag, im Auftrage seiner Regierungen, diese Wahl anerkannte, indem die einzelnen Landesstände freudig sich ihr unterwarfen — so viel es bisher gethan haben wurde dadurch das vermeintliche Recht der Nationalversammlung gekränkt? oder wurde die wesentlichste Bedeutung der Centralgewalt, ihr Einfluß auf die Staaten, untergraben? Die beiden Begriffe: Rechtsboden und Revolution, bilden also keinen so uuauS- gleichlichen Widerspruch, als es den Anschein hat. Es giebt Zeiten, in denen die Re¬ volution nicht zu vermeiden ist, alsdann hat aber der Staatsmann das Recht und die Pflicht, die Errungenschaften des Kampfes gesetzlich zu fixiren. Jede Revolution ist ein Fieber; dem Arzt wird es nicht einfallen, es zu leugnen; aber er wird es nicht als den normalen und permanenten Zustand des Staatskörpers anerkennen. Wir können es nicht leugnen, wir find mitten im Fieber. Die großartigste Revo¬ lution, welche die Weltgeschichte gesehn, erschüttert ganz Europa, die Zeit ist größer als die Menschen. Wer sich gegen die Macht des Geistes verstockt, geht unter. Sollen wir darum aber blind uns tragen lassen auf der Welle der Zeit? Wir erkennen die Macht des Sturmes, aber darum wollen wir ihm das Fahrzeug nicht Preis geben. Die Zeit hat ihr Recht, aber das Gewissen des Einzelnen hat das Seinige. Die Zeit

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_277429/62>, abgerufen am 29.06.2024.