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Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band.

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tigkeiten, der für Criminalfälle bei Einführung der Schwurgerichte den Cassations-,
bis zu dieser Zeit aber den Revisionshof für das Sachscnland bildet; -- d) in einem
Abgeordneten-Conflux wird das Gcsammtvermögcn der Nation als deren unantastbares
Eigenthum verwaltet und nach.dem dritten Punkt des lcopoldinischcn Diploms und
dem 1!!. Artikel von 1790/1 für das Sachscnland das Recht der innern Gesetzgebung,
wohin auch Organisation und Bestimmung der Nationalgarde gehört, ungehindert aus¬
geübt, --

Ebenso wird den einzelnen Kreisen, wie jeder einzelnen Commune des Sachsen-
landes, die im Wesen echter konstitutioneller Freiheit begründete Selbstverwaltung im
weitesten Sinne des Wortes, darunter die freie Wahl ihrer Gemeinde- und KreiSbc-
amten, so wie die eigene Verwaltung und Verwendung ihres Kreis- und Commnnal-
Vermögens gewährleistet.

4) In allen äußern und innern Angelegenheiten des Sachsenlandes ist die deutsche
Sprache die Geschäftssprache. Doch ist es Privaten ungarischer und walachischcr Na¬
tionalität gestattet, sich an sächsische Behörden mündlich und schriftlich in ihrer Mutter¬
sprache zu wenden.

ü) sämmtlichen Konfessionen wird die freieste und selbstständigste Regelung und
Verwaltung ihrer Kirchen und der damit unzertrennlich verbundenen Schnlangelegcn-
hciten blos mit Emporhaltung des allgemeinen, doch erst constitutionell zu begrenzenden
Aufsichtsrechtes des Staates gewährleistet.

Das, löbliche Stände, sind die Rechte, die wir, die Vertreter des sächsischen Volks,
im Namen desselben und für dasselbe bei seinem neuen Eingehen in den ungarischen
Ncichsvcrband in Anspruch nehmen. Nur wenn sie ihm gewährleistet werden, kann eS
in Wirklichkeit und Wahrheit die Union anerkennen. Von welcher Wichtigkeit diese
Rechte für seinen fernern Bestand und damit für das Wohl des GesammtvatcrlandeS
seien, bedarf keiner weiter" Auseinandersetzung. Dem Begriffe eines vernünftigen
Staatslebens widerstreiten sie nicht; denn er kann in dem geläuterten Sinne der Ge¬
genwart nicht zum Zwecke haben, alle Eigenthümlichkeiten der von Gott gesetzten ver¬
schiedenen Nationalitäten zu zerstören. Versuche dazu richtet die Geschichte! Mit dem
Wesen der Union sind sie wohl vereinbar, ja sie folgen aus demselben, da Gleichberech¬
tigung und Erhebung der verschiedenen VolkSthiimlichkeitcn der beiden Heimatsländer
zu wahrer Theilnahme am Staatsleben und Staatszweck ihr schönes Ziel ist. Und
wenn sie die bisher unterdrückten Völker emancipirt und frei macht, soll sie uns, die
wir im Besitze der Freiheit schon seit Jahrhunderten siud, allein dieselbe schmälern?

Darum, löbliche Stände, fordern wir Sie, indem wir Ihnen diese Denkschrift im
Namen der sächsischen Nation überreichen, bei der ewigen Gerechtigkeit und dem brüder¬
lichen Bande, das uns seit Jahrhunderten vereinigt und fortan noch enger vereinigen
soll, auf, mit derselben Bereitwilligkeit, mit der wir Ihre Wünsche erfüllt haben, auch
unsere Wünsche zu den Ihrigen zu machen und in diesem Sinne diese Postulate des
sächsischen Volkes der betreffenden Deputation und durch dieselbe dem ungarischen Reichs¬
tage mit der Erklärung Ihrerseits zu übergeben, daß Sie in der Garantie dieser Rechte
durch einen eigenen Gesctzariikcl, der den StaatSgrnndvertrag der Sachsen mit Ungarn
bilde und zu de^en Feststellung in der angegebenen Weise Sie am gehörigen Orte nach
Kräften beizutreten sich verpflichtet suhlen, mit eine Grundbedingung sehen, durch de¬
ren Erfüllung erst die Union in Siebenbürgen zu einer Wahrheit werde.

Der Gewährung dieser gerechten Forderung sehen die sächsischen Abgeordneten um
so zuversichtlicher entgegen, da der loyale Sinn der Stände bereits in Betreff der


tigkeiten, der für Criminalfälle bei Einführung der Schwurgerichte den Cassations-,
bis zu dieser Zeit aber den Revisionshof für das Sachscnland bildet; — d) in einem
Abgeordneten-Conflux wird das Gcsammtvermögcn der Nation als deren unantastbares
Eigenthum verwaltet und nach.dem dritten Punkt des lcopoldinischcn Diploms und
dem 1!!. Artikel von 1790/1 für das Sachscnland das Recht der innern Gesetzgebung,
wohin auch Organisation und Bestimmung der Nationalgarde gehört, ungehindert aus¬
geübt, —

Ebenso wird den einzelnen Kreisen, wie jeder einzelnen Commune des Sachsen-
landes, die im Wesen echter konstitutioneller Freiheit begründete Selbstverwaltung im
weitesten Sinne des Wortes, darunter die freie Wahl ihrer Gemeinde- und KreiSbc-
amten, so wie die eigene Verwaltung und Verwendung ihres Kreis- und Commnnal-
Vermögens gewährleistet.

4) In allen äußern und innern Angelegenheiten des Sachsenlandes ist die deutsche
Sprache die Geschäftssprache. Doch ist es Privaten ungarischer und walachischcr Na¬
tionalität gestattet, sich an sächsische Behörden mündlich und schriftlich in ihrer Mutter¬
sprache zu wenden.

ü) sämmtlichen Konfessionen wird die freieste und selbstständigste Regelung und
Verwaltung ihrer Kirchen und der damit unzertrennlich verbundenen Schnlangelegcn-
hciten blos mit Emporhaltung des allgemeinen, doch erst constitutionell zu begrenzenden
Aufsichtsrechtes des Staates gewährleistet.

Das, löbliche Stände, sind die Rechte, die wir, die Vertreter des sächsischen Volks,
im Namen desselben und für dasselbe bei seinem neuen Eingehen in den ungarischen
Ncichsvcrband in Anspruch nehmen. Nur wenn sie ihm gewährleistet werden, kann eS
in Wirklichkeit und Wahrheit die Union anerkennen. Von welcher Wichtigkeit diese
Rechte für seinen fernern Bestand und damit für das Wohl des GesammtvatcrlandeS
seien, bedarf keiner weiter» Auseinandersetzung. Dem Begriffe eines vernünftigen
Staatslebens widerstreiten sie nicht; denn er kann in dem geläuterten Sinne der Ge¬
genwart nicht zum Zwecke haben, alle Eigenthümlichkeiten der von Gott gesetzten ver¬
schiedenen Nationalitäten zu zerstören. Versuche dazu richtet die Geschichte! Mit dem
Wesen der Union sind sie wohl vereinbar, ja sie folgen aus demselben, da Gleichberech¬
tigung und Erhebung der verschiedenen VolkSthiimlichkeitcn der beiden Heimatsländer
zu wahrer Theilnahme am Staatsleben und Staatszweck ihr schönes Ziel ist. Und
wenn sie die bisher unterdrückten Völker emancipirt und frei macht, soll sie uns, die
wir im Besitze der Freiheit schon seit Jahrhunderten siud, allein dieselbe schmälern?

Darum, löbliche Stände, fordern wir Sie, indem wir Ihnen diese Denkschrift im
Namen der sächsischen Nation überreichen, bei der ewigen Gerechtigkeit und dem brüder¬
lichen Bande, das uns seit Jahrhunderten vereinigt und fortan noch enger vereinigen
soll, auf, mit derselben Bereitwilligkeit, mit der wir Ihre Wünsche erfüllt haben, auch
unsere Wünsche zu den Ihrigen zu machen und in diesem Sinne diese Postulate des
sächsischen Volkes der betreffenden Deputation und durch dieselbe dem ungarischen Reichs¬
tage mit der Erklärung Ihrerseits zu übergeben, daß Sie in der Garantie dieser Rechte
durch einen eigenen Gesctzariikcl, der den StaatSgrnndvertrag der Sachsen mit Ungarn
bilde und zu de^en Feststellung in der angegebenen Weise Sie am gehörigen Orte nach
Kräften beizutreten sich verpflichtet suhlen, mit eine Grundbedingung sehen, durch de¬
ren Erfüllung erst die Union in Siebenbürgen zu einer Wahrheit werde.

Der Gewährung dieser gerechten Forderung sehen die sächsischen Abgeordneten um
so zuversichtlicher entgegen, da der loyale Sinn der Stände bereits in Betreff der


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_277429/369>, abgerufen am 29.06.2024.