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Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band.

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Sehnsucht ihrer Mitstände nach einer engern Vereinign".; mit der heiligen Krone auf
Grundlage der pragmatischen Sanktion ihre Zustimmung zur Wiedervereinigung Sieben¬
bürgens mit Ungarn gegeben. Indem sie dadurch bewiesen, daß sie, frei von Engher¬
zigkeit, die angestrebte Kräftigung des gemeinsamen Vaterlandes wie immer, so auch
jetzt gerne fördern, nehmen sie alle jene Rechte in Anspruch und haben es schon bei
der Zustimmung zur Union gethan -- die nicht mir in dem Königsworte aller unga-
rischen Herrscher, dem Eide der Stände und zahllosen Landesgesetzen als unverletzlich
gewährleistet, sondern auch in dem ewig angebornen Urrechte jedes Volkes begründet sind.

Die Sachsen hat vor 700 Jahren ein ungarischer König vertragsmäßig in's
Land gerufen. Das war dazumal eine Wüste; sie haben es zum Wohnsitz für .Men¬
schen umgeschaffen; eine Heerstraße war es wilder Horden, die ungehindert auf derselben
einbrachen und das in häufigem Bürgerkrieg zerrüttete ungarische Reich beschädigten:
sie haben die ferne Grenze, wie die Geschichte zeigt, mit Burgen befestigt und den
Frieden geschirmt. Auch sie haben also das Land mit ihrem Blut sich gewonnen. Sie
waren, wie einer der größten ungarischen Könige rühmt: PiiKu" collium. luiitimv
zun'töL reg'"! point sniilimilin" ccilumnis fulcnnitnr. In der Rohheit der frühern
Jahrhunderte sind sie für Siebenbürgen die Träger der Gesittung und Bildung gewe¬
sen. Sie haben in einer Zeit, wo fast in ganz Europa die schroffe Scheidung in
Herren und Knechte die naturgemäße Fortentwickelung hinderte und die Menschheit
entwürdigte, unserm Aaterlande das erhabene Bild bürgerlicher Freiheit gewährt und
indem sie ihr Gemeinwesen nach denselben Grundsätzen ordneten, die jetzt auf der gan¬
zen Erde den Sieg feiern und auch dem ungarischen Staatsleben zur Grundlage dienen
sollen, unser Vaterland und seine verschiedenartige" Völker zu vernünftiger Freiheit
erziehen helfen.

Alles dieses sind die Sachsen dadurch zu leisten im Stande gewesen, daß Königs¬
wort, Staatsverträge und Gesetzgebung durch alle Jahrhunderte ihre Volkstümlichkeit
geachtet und geschirmt, und in ihre von dem vernünftigen Staatsbegriffc, wie er
anch in der Gegenwart sich entwickelt, abgegrenzte Selbstregierung keine Eingriffe ge¬
macht haben. Diese beiden Güter, Volksthümlichkeit und Selbstregierung, nahmen
daher die Sachsen, indem sie der Wiedervereinigung SicbcubiirgeuS mit der Krone
Ungarns als dritte ständische Nation ihre Veistimmuug gaben, als Lebensbedingung sin:
sich in Anspruch, keinen Augenblick zweifelnd, daß sowohl die Rücksicht auf das öffent¬
liche Wohl, als der Rechtssinn ihrer jetzigen und künftigen Brüder und' Mitstände die¬
selben, weil eben so gegründet in dem positiven siebenbürgischen Staats- und ewige"
U> rechte, für unverletzlich anerkennen und in ihrem Grundvertrage mit dem neuern
Staats- und Völkerleben gewährleisten werde.

Als die aus den bereits angegebenen Grundsätzen fließenden Rechte des sächsischen
Volks, die es in seiner Beistimmung zur Union ausdrücklich sich vorbehalte", bezeich¬
nen wir:

l) Das Territorium des Sachsenlandes bleibt ein geschlossenes Ganzes, das ohne
Beistimmung der sächsischen Nation in keiner Weise geschädigt oder verändert wer¬
den kann.

Ä) Die sächsische Universität (als äußere Darstellung des einheitlichen Nativnal-
verbandes), deren zeitgemäße Umgestaltung eine innere mit Genehmigung des konstitu¬
tionellen Königs zu ordnende Nationalangclegenheit bildet, hat nnter dem Vorsitz des
Nationalgrafen als ihres lebenslänglichen Präsidenten, welcher in der verfassungsmäßige"
Weise zu erwählen ist, fortzubestehen: in einem Appellationshofe für Civilrechtsstrei-


Sehnsucht ihrer Mitstände nach einer engern Vereinign».; mit der heiligen Krone auf
Grundlage der pragmatischen Sanktion ihre Zustimmung zur Wiedervereinigung Sieben¬
bürgens mit Ungarn gegeben. Indem sie dadurch bewiesen, daß sie, frei von Engher¬
zigkeit, die angestrebte Kräftigung des gemeinsamen Vaterlandes wie immer, so auch
jetzt gerne fördern, nehmen sie alle jene Rechte in Anspruch und haben es schon bei
der Zustimmung zur Union gethan — die nicht mir in dem Königsworte aller unga-
rischen Herrscher, dem Eide der Stände und zahllosen Landesgesetzen als unverletzlich
gewährleistet, sondern auch in dem ewig angebornen Urrechte jedes Volkes begründet sind.

Die Sachsen hat vor 700 Jahren ein ungarischer König vertragsmäßig in's
Land gerufen. Das war dazumal eine Wüste; sie haben es zum Wohnsitz für .Men¬
schen umgeschaffen; eine Heerstraße war es wilder Horden, die ungehindert auf derselben
einbrachen und das in häufigem Bürgerkrieg zerrüttete ungarische Reich beschädigten:
sie haben die ferne Grenze, wie die Geschichte zeigt, mit Burgen befestigt und den
Frieden geschirmt. Auch sie haben also das Land mit ihrem Blut sich gewonnen. Sie
waren, wie einer der größten ungarischen Könige rühmt: PiiKu« collium. luiitimv
zun'töL reg'»! point sniilimilin« ccilumnis fulcnnitnr. In der Rohheit der frühern
Jahrhunderte sind sie für Siebenbürgen die Träger der Gesittung und Bildung gewe¬
sen. Sie haben in einer Zeit, wo fast in ganz Europa die schroffe Scheidung in
Herren und Knechte die naturgemäße Fortentwickelung hinderte und die Menschheit
entwürdigte, unserm Aaterlande das erhabene Bild bürgerlicher Freiheit gewährt und
indem sie ihr Gemeinwesen nach denselben Grundsätzen ordneten, die jetzt auf der gan¬
zen Erde den Sieg feiern und auch dem ungarischen Staatsleben zur Grundlage dienen
sollen, unser Vaterland und seine verschiedenartige» Völker zu vernünftiger Freiheit
erziehen helfen.

Alles dieses sind die Sachsen dadurch zu leisten im Stande gewesen, daß Königs¬
wort, Staatsverträge und Gesetzgebung durch alle Jahrhunderte ihre Volkstümlichkeit
geachtet und geschirmt, und in ihre von dem vernünftigen Staatsbegriffc, wie er
anch in der Gegenwart sich entwickelt, abgegrenzte Selbstregierung keine Eingriffe ge¬
macht haben. Diese beiden Güter, Volksthümlichkeit und Selbstregierung, nahmen
daher die Sachsen, indem sie der Wiedervereinigung SicbcubiirgeuS mit der Krone
Ungarns als dritte ständische Nation ihre Veistimmuug gaben, als Lebensbedingung sin:
sich in Anspruch, keinen Augenblick zweifelnd, daß sowohl die Rücksicht auf das öffent¬
liche Wohl, als der Rechtssinn ihrer jetzigen und künftigen Brüder und' Mitstände die¬
selben, weil eben so gegründet in dem positiven siebenbürgischen Staats- und ewige»
U> rechte, für unverletzlich anerkennen und in ihrem Grundvertrage mit dem neuern
Staats- und Völkerleben gewährleisten werde.

Als die aus den bereits angegebenen Grundsätzen fließenden Rechte des sächsischen
Volks, die es in seiner Beistimmung zur Union ausdrücklich sich vorbehalte», bezeich¬
nen wir:

l) Das Territorium des Sachsenlandes bleibt ein geschlossenes Ganzes, das ohne
Beistimmung der sächsischen Nation in keiner Weise geschädigt oder verändert wer¬
den kann.

Ä) Die sächsische Universität (als äußere Darstellung des einheitlichen Nativnal-
verbandes), deren zeitgemäße Umgestaltung eine innere mit Genehmigung des konstitu¬
tionellen Königs zu ordnende Nationalangclegenheit bildet, hat nnter dem Vorsitz des
Nationalgrafen als ihres lebenslänglichen Präsidenten, welcher in der verfassungsmäßige»
Weise zu erwählen ist, fortzubestehen: in einem Appellationshofe für Civilrechtsstrei-


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[0368] Sehnsucht ihrer Mitstände nach einer engern Vereinign».; mit der heiligen Krone auf Grundlage der pragmatischen Sanktion ihre Zustimmung zur Wiedervereinigung Sieben¬ bürgens mit Ungarn gegeben. Indem sie dadurch bewiesen, daß sie, frei von Engher¬ zigkeit, die angestrebte Kräftigung des gemeinsamen Vaterlandes wie immer, so auch jetzt gerne fördern, nehmen sie alle jene Rechte in Anspruch und haben es schon bei der Zustimmung zur Union gethan — die nicht mir in dem Königsworte aller unga- rischen Herrscher, dem Eide der Stände und zahllosen Landesgesetzen als unverletzlich gewährleistet, sondern auch in dem ewig angebornen Urrechte jedes Volkes begründet sind. Die Sachsen hat vor 700 Jahren ein ungarischer König vertragsmäßig in's Land gerufen. Das war dazumal eine Wüste; sie haben es zum Wohnsitz für .Men¬ schen umgeschaffen; eine Heerstraße war es wilder Horden, die ungehindert auf derselben einbrachen und das in häufigem Bürgerkrieg zerrüttete ungarische Reich beschädigten: sie haben die ferne Grenze, wie die Geschichte zeigt, mit Burgen befestigt und den Frieden geschirmt. Auch sie haben also das Land mit ihrem Blut sich gewonnen. Sie waren, wie einer der größten ungarischen Könige rühmt: PiiKu« collium. luiitimv zun'töL reg'»! point sniilimilin« ccilumnis fulcnnitnr. In der Rohheit der frühern Jahrhunderte sind sie für Siebenbürgen die Träger der Gesittung und Bildung gewe¬ sen. Sie haben in einer Zeit, wo fast in ganz Europa die schroffe Scheidung in Herren und Knechte die naturgemäße Fortentwickelung hinderte und die Menschheit entwürdigte, unserm Aaterlande das erhabene Bild bürgerlicher Freiheit gewährt und indem sie ihr Gemeinwesen nach denselben Grundsätzen ordneten, die jetzt auf der gan¬ zen Erde den Sieg feiern und auch dem ungarischen Staatsleben zur Grundlage dienen sollen, unser Vaterland und seine verschiedenartige» Völker zu vernünftiger Freiheit erziehen helfen. Alles dieses sind die Sachsen dadurch zu leisten im Stande gewesen, daß Königs¬ wort, Staatsverträge und Gesetzgebung durch alle Jahrhunderte ihre Volkstümlichkeit geachtet und geschirmt, und in ihre von dem vernünftigen Staatsbegriffc, wie er anch in der Gegenwart sich entwickelt, abgegrenzte Selbstregierung keine Eingriffe ge¬ macht haben. Diese beiden Güter, Volksthümlichkeit und Selbstregierung, nahmen daher die Sachsen, indem sie der Wiedervereinigung SicbcubiirgeuS mit der Krone Ungarns als dritte ständische Nation ihre Veistimmuug gaben, als Lebensbedingung sin: sich in Anspruch, keinen Augenblick zweifelnd, daß sowohl die Rücksicht auf das öffent¬ liche Wohl, als der Rechtssinn ihrer jetzigen und künftigen Brüder und' Mitstände die¬ selben, weil eben so gegründet in dem positiven siebenbürgischen Staats- und ewige» U> rechte, für unverletzlich anerkennen und in ihrem Grundvertrage mit dem neuern Staats- und Völkerleben gewährleisten werde. Als die aus den bereits angegebenen Grundsätzen fließenden Rechte des sächsischen Volks, die es in seiner Beistimmung zur Union ausdrücklich sich vorbehalte», bezeich¬ nen wir: l) Das Territorium des Sachsenlandes bleibt ein geschlossenes Ganzes, das ohne Beistimmung der sächsischen Nation in keiner Weise geschädigt oder verändert wer¬ den kann. Ä) Die sächsische Universität (als äußere Darstellung des einheitlichen Nativnal- verbandes), deren zeitgemäße Umgestaltung eine innere mit Genehmigung des konstitu¬ tionellen Königs zu ordnende Nationalangclegenheit bildet, hat nnter dem Vorsitz des Nationalgrafen als ihres lebenslänglichen Präsidenten, welcher in der verfassungsmäßige» Weise zu erwählen ist, fortzubestehen: in einem Appellationshofe für Civilrechtsstrei-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_277429/368>, abgerufen am 29.06.2024.