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Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band.

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manchen Fällen der Willkür der türkischen, von den europäischen zu sehr abweichenden
Gesetze Preis gegeben werden würden, welches auch noch insofern eine Anamnesen'.edlen
einschlösse, als dadurch der Pforte nur ein Anlaß mehr zu Eingriffen in träte-umäßige
Privilegien gegeben würde, vermöge welcher sie zu keiner Art von Gerichtsbarkeit über
fremde Unterthanen befugt ist. Es erscheint also weder räthlich noch der Billigkeit
angemessen, solchen Ausgewanderten, ohne Unterschied, wegen Mangel an streng gesch¬
lichen Titeln, den seit langen Jahren genossenen Schutz der Konsulate zu entziehen.
Die Unterthanen derjenigen fremden Mächte, die keine eigene Gesandtschaften oder Kon¬
sulate in der Türkei unterhalten, werden in der Türkei von den andern Consulaten
beschicht, welche darum angegangen werden. Z> B. Schweden und Dänen wenden sich
gewöhnlich an die preußischen oder englischen Konsuln, die Schweizer an die französi¬
schen Konsuln u. s. w. Die Unterthanen der deutschen Zollvereins - Staaten müssen
jetzt von den preußischen Konsulaten beschützt werden; früher haben sie sich gewöhnlich,
wenn sie katholisch waren, an die östreichischen Konsulate, wenn evangelisch, an die
preußischen gewandt. Die Hannoveraner sind gewöhnlich englische Schutzgcnicßer, so
auch die Unterthanen der Hansestädte und befinden sich wohl dabei, da die englischen
Konsuln entweder gut besoldet oder reiche Kaufleute find, Geld aber hier allein An¬
sehen gibt.

Es ist schon oft versucht worden, den Mißbräuchen zu begegnen, welche aus der
Gewährung von solchen Protectioncn entstehen. Allein man hat sich bald von der
Schwierigkeit überzeugt, darüber feste Grundsätze aufzustellen; theils will man bisher
in der Türkei genossene Rechte nicht aufgeben, theils will man sich eines Einflusses
nicht begeben, welchen ein anderer Staat, wenn auch mißbräuchlich, ausübt. Besonders
aber verlangt die Menschlichkeit, daß Ausnahmen von der Regel gemacht werden, die
sich in der Heimat nicht würden rechtfertigen lassen. Z. B. ein Deutscher, der einen
Auswandcrungspaß erhalten, mithin sein Vaterland auf so lange er will aufgegeben
hat, wendet sich an ein deutsches Konsulat in der Türkei als Stammgenvsse und bittet
um Schutz gegen Willkür der Landesbehörden. Streng genommen muß ihm dies Ge¬
such verweigert werden und er verfällt der unbarmherzigsten Willkür, wird vielleicht
auf unbegründeten Verdacht mit Räubern und Mördern in einem der hier gewöhnlichen
unterirdischen Kerker eingesperrt oder durch einen nach Willkür handelnden Beamten
aufs grausamste körperlich mißhandelt. Wenn nun ein auf solche Weise von dem
Konsul nach dem strengen Recht behandelter Deutscher in den öffentlichen Blättern die¬
sen Konsul vor den Schranken der Volksmeinung anklagt, daß er ihn durch sein Ein¬
schreiten hätte retten können: so wird die allgemeine Stimme ein strenges Gericht über
eine solche Lieblosigkeit halten und den gesetzlich handelnden Beamten sein Gesetz wenig
schützen können'). Demgemäß wird auch stets der Unterschied zwischen Landeseinge-
bornen und fremden nationalen, gewöhnlich Suditen genannt, festgehalten.

Unter der allgemeinen Benennung Nation wird in der Türkei der Inbegriff
aller der Individuen verstanden, die den besonderen Schutz eines auswärtigen, durch
Freundschafts-Tractate mit der Pforte verbundenen Hofes und seiner Repräsentanten
genießen, sie mögen nun wirklich aus den Ländern dieses Hofes gebürtig oder nur
durch Schutzbriefe in die Zahl der Unterthanen oder Schutzgenossen desselben aufge-



^n,^^° dieser Gegenstand ist, s° könnte doch eine europäische Regierung namhaft
^.f^ l-es für sehr erleuchtet hält und die dennoch Jahre lang zögerte, auf
Aufträge ihres General-Consuls bestimmte Jnstructionen zu ertheilen, dem die
öffentliche Meinung wichtiger war, als die Gunst eines Ministers.
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manchen Fällen der Willkür der türkischen, von den europäischen zu sehr abweichenden
Gesetze Preis gegeben werden würden, welches auch noch insofern eine Anamnesen'.edlen
einschlösse, als dadurch der Pforte nur ein Anlaß mehr zu Eingriffen in träte-umäßige
Privilegien gegeben würde, vermöge welcher sie zu keiner Art von Gerichtsbarkeit über
fremde Unterthanen befugt ist. Es erscheint also weder räthlich noch der Billigkeit
angemessen, solchen Ausgewanderten, ohne Unterschied, wegen Mangel an streng gesch¬
lichen Titeln, den seit langen Jahren genossenen Schutz der Konsulate zu entziehen.
Die Unterthanen derjenigen fremden Mächte, die keine eigene Gesandtschaften oder Kon¬
sulate in der Türkei unterhalten, werden in der Türkei von den andern Consulaten
beschicht, welche darum angegangen werden. Z> B. Schweden und Dänen wenden sich
gewöhnlich an die preußischen oder englischen Konsuln, die Schweizer an die französi¬
schen Konsuln u. s. w. Die Unterthanen der deutschen Zollvereins - Staaten müssen
jetzt von den preußischen Konsulaten beschützt werden; früher haben sie sich gewöhnlich,
wenn sie katholisch waren, an die östreichischen Konsulate, wenn evangelisch, an die
preußischen gewandt. Die Hannoveraner sind gewöhnlich englische Schutzgcnicßer, so
auch die Unterthanen der Hansestädte und befinden sich wohl dabei, da die englischen
Konsuln entweder gut besoldet oder reiche Kaufleute find, Geld aber hier allein An¬
sehen gibt.

Es ist schon oft versucht worden, den Mißbräuchen zu begegnen, welche aus der
Gewährung von solchen Protectioncn entstehen. Allein man hat sich bald von der
Schwierigkeit überzeugt, darüber feste Grundsätze aufzustellen; theils will man bisher
in der Türkei genossene Rechte nicht aufgeben, theils will man sich eines Einflusses
nicht begeben, welchen ein anderer Staat, wenn auch mißbräuchlich, ausübt. Besonders
aber verlangt die Menschlichkeit, daß Ausnahmen von der Regel gemacht werden, die
sich in der Heimat nicht würden rechtfertigen lassen. Z. B. ein Deutscher, der einen
Auswandcrungspaß erhalten, mithin sein Vaterland auf so lange er will aufgegeben
hat, wendet sich an ein deutsches Konsulat in der Türkei als Stammgenvsse und bittet
um Schutz gegen Willkür der Landesbehörden. Streng genommen muß ihm dies Ge¬
such verweigert werden und er verfällt der unbarmherzigsten Willkür, wird vielleicht
auf unbegründeten Verdacht mit Räubern und Mördern in einem der hier gewöhnlichen
unterirdischen Kerker eingesperrt oder durch einen nach Willkür handelnden Beamten
aufs grausamste körperlich mißhandelt. Wenn nun ein auf solche Weise von dem
Konsul nach dem strengen Recht behandelter Deutscher in den öffentlichen Blättern die¬
sen Konsul vor den Schranken der Volksmeinung anklagt, daß er ihn durch sein Ein¬
schreiten hätte retten können: so wird die allgemeine Stimme ein strenges Gericht über
eine solche Lieblosigkeit halten und den gesetzlich handelnden Beamten sein Gesetz wenig
schützen können'). Demgemäß wird auch stets der Unterschied zwischen Landeseinge-
bornen und fremden nationalen, gewöhnlich Suditen genannt, festgehalten.

Unter der allgemeinen Benennung Nation wird in der Türkei der Inbegriff
aller der Individuen verstanden, die den besonderen Schutz eines auswärtigen, durch
Freundschafts-Tractate mit der Pforte verbundenen Hofes und seiner Repräsentanten
genießen, sie mögen nun wirklich aus den Ländern dieses Hofes gebürtig oder nur
durch Schutzbriefe in die Zahl der Unterthanen oder Schutzgenossen desselben aufge-



^n,^^° dieser Gegenstand ist, s° könnte doch eine europäische Regierung namhaft
^.f^ l-es für sehr erleuchtet hält und die dennoch Jahre lang zögerte, auf
Aufträge ihres General-Consuls bestimmte Jnstructionen zu ertheilen, dem die
öffentliche Meinung wichtiger war, als die Gunst eines Ministers.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_277429/303>, abgerufen am 26.06.2024.