Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

ihre erworbenen Kapitale dem Vaterlande ganz entfremden. Es gibt überdies der
Besitz von Immobilien zu steten Verwickelungen und Streitigkeiten mit den Localbe-
hörden Anlaß, da die auswärtigen Nationen in ihren Verhandlungen mit der Pforte
sich sämmtlich vorlängst des Rechts förmlich begeben haben, in der Türkei liegende
Güter zu besitzen. Aus ähnlichen Gründen war es den französischen Unterthanen auch
ausdrücklich untersagt, mit Landeseingebornen Ehen zu schließen, ein Umstand, welcher
häufig vorkommt und auch darum Beachtung verdient, weil die türkische Regierung,
kraft mehrerer bereits vor längerer Zeit erlassenen Fermcme, obschon ihrem eigenen
Vortheile zuwider, darauf beharrt, solche Ehen zu verbieten, oder doch die daraus
entsprossene Nachkommenschaft als türkische Unterthanen zu betrachten, woraus fortwäh¬
rend unangenehme Erörterungen mit den Landes-Autoritäten entspringen.

Wie nachtheilig es insbesondere sür die Schiffahrt sei, wenn die obgedachten so¬
genannten Schutzgenossen ihre in der Levante acquirirten, meistens zur Küstenfahrt be¬
stimmten Fahrzeuge mit fremder Flagge decken, ist ohnedies bekannt. Nur zu willig
hatten bis jetzt die Konsulate zu diesem Mißbrauch die Hand geboten. Er wird um
so unzulässiger, als es überhaupt solchen Landesfahrzeugen gewöhnlich leichter wird,
vortheilhafte Beschäftigung zu finden, als fremden Kauffahrern, die ohnedem gegen¬
wartig Mühe haben, die Concurrenz mit den zahlreichen leichten Fahrzeugen der ioni¬
schen Inseln und des neuen Griechenlands auszuhalten. Diese letztern sind bei geringer
Bemannung, äußerst frugaler Lebensart und anderweitigen Kosten-Ersparungen im
Stande mit wohlfeilerer Fracht sich zu begnügen, so daß selbst die meisten sogenannten
Protegirten sie sür ihre Handelsoperationen den nationalen Kauffahrern vorziehen, un¬
geachtet des unbestrittenen Credits, den manche Flagge genießt. -- Jene Nachtheile
hatten die französischen Reglements in Betracht gezogen, als sie verordneten, daß kein
in der Türkei ansässiger französischer Unterthan für sich aNein ein Fahrzeug erwerben
dürfe, sondern stets wenigstens ein in Frankreich selbst seßhafter Miteigenthümer nach¬
gewiesen werden müsse.

Außer den mehrgedachten Protegirten, welche jedoch im Grunde nichts anders als
türkische Unterthanen sind oder als solche betrachtet werden sollten, hält sich in der
Türkei eine nahmhafte Anzahl von Individuen auf, die zwar ihren Ursprung aus frem¬
den Ländern herleiten, oder selbst dort gebürtig sind, aber seither in die Türkei aus¬
wanderten und sich daselbst bleibend niederließen. Hier haben sie seitdem stets die Pro-
tection der Consulate genossen, ohne doch die Bedingungen erfüllt zu haben, welche
die Gesetze denjenigen Unterthanen vorschreiben, die sich im Auslande aushalten, wenn
sie nicht als Ausgewanderte betrachtet werden wollten.

Dergleichen hier gleichsam eingebürgerte fremde Unterthanen tragen weder zu den
Lasten noch zur Vertheidigung des Landes bei; selbst die Taxen, welche sie in vorkom¬
menden Fällen an die Konsulats - Canzcleien entrichten, sind im Ganzen durchaus un¬
erheblich, sie unterhalten gemeiniglich nur wenig oder keine direkten Handels-Verbin¬
dungen mit ihrem Vaterlande, ihr unter fremdem Schutz erworbenes, zuweilen bedeu¬
tendes Vermögen ist für die Heimath verloren und kommt dem Lande zu Gute, wo sie
sich, ohne die mindest- Absicht in's Vaterland zurückzukehren, festgesetzt haben. Indessen
dürfte hier der Umstand nicht übersehen werden, daß die Emigrations-Gesetze der
Mehrzahl der gedachten Individuen, besonders den in der Türkei selbst gebornen, nicht
nur fast gänzlich unbekannt, sondern diese auch bisher von den Konsulaten, welche sie
vielleicht eben so wenig kannten, in dem Besitze der bisherigen Protectionen belassen
worden sind; ferner, daß dieselben durch Entziehung des bisher genossenen Schutzes in


ihre erworbenen Kapitale dem Vaterlande ganz entfremden. Es gibt überdies der
Besitz von Immobilien zu steten Verwickelungen und Streitigkeiten mit den Localbe-
hörden Anlaß, da die auswärtigen Nationen in ihren Verhandlungen mit der Pforte
sich sämmtlich vorlängst des Rechts förmlich begeben haben, in der Türkei liegende
Güter zu besitzen. Aus ähnlichen Gründen war es den französischen Unterthanen auch
ausdrücklich untersagt, mit Landeseingebornen Ehen zu schließen, ein Umstand, welcher
häufig vorkommt und auch darum Beachtung verdient, weil die türkische Regierung,
kraft mehrerer bereits vor längerer Zeit erlassenen Fermcme, obschon ihrem eigenen
Vortheile zuwider, darauf beharrt, solche Ehen zu verbieten, oder doch die daraus
entsprossene Nachkommenschaft als türkische Unterthanen zu betrachten, woraus fortwäh¬
rend unangenehme Erörterungen mit den Landes-Autoritäten entspringen.

Wie nachtheilig es insbesondere sür die Schiffahrt sei, wenn die obgedachten so¬
genannten Schutzgenossen ihre in der Levante acquirirten, meistens zur Küstenfahrt be¬
stimmten Fahrzeuge mit fremder Flagge decken, ist ohnedies bekannt. Nur zu willig
hatten bis jetzt die Konsulate zu diesem Mißbrauch die Hand geboten. Er wird um
so unzulässiger, als es überhaupt solchen Landesfahrzeugen gewöhnlich leichter wird,
vortheilhafte Beschäftigung zu finden, als fremden Kauffahrern, die ohnedem gegen¬
wartig Mühe haben, die Concurrenz mit den zahlreichen leichten Fahrzeugen der ioni¬
schen Inseln und des neuen Griechenlands auszuhalten. Diese letztern sind bei geringer
Bemannung, äußerst frugaler Lebensart und anderweitigen Kosten-Ersparungen im
Stande mit wohlfeilerer Fracht sich zu begnügen, so daß selbst die meisten sogenannten
Protegirten sie sür ihre Handelsoperationen den nationalen Kauffahrern vorziehen, un¬
geachtet des unbestrittenen Credits, den manche Flagge genießt. — Jene Nachtheile
hatten die französischen Reglements in Betracht gezogen, als sie verordneten, daß kein
in der Türkei ansässiger französischer Unterthan für sich aNein ein Fahrzeug erwerben
dürfe, sondern stets wenigstens ein in Frankreich selbst seßhafter Miteigenthümer nach¬
gewiesen werden müsse.

Außer den mehrgedachten Protegirten, welche jedoch im Grunde nichts anders als
türkische Unterthanen sind oder als solche betrachtet werden sollten, hält sich in der
Türkei eine nahmhafte Anzahl von Individuen auf, die zwar ihren Ursprung aus frem¬
den Ländern herleiten, oder selbst dort gebürtig sind, aber seither in die Türkei aus¬
wanderten und sich daselbst bleibend niederließen. Hier haben sie seitdem stets die Pro-
tection der Consulate genossen, ohne doch die Bedingungen erfüllt zu haben, welche
die Gesetze denjenigen Unterthanen vorschreiben, die sich im Auslande aushalten, wenn
sie nicht als Ausgewanderte betrachtet werden wollten.

Dergleichen hier gleichsam eingebürgerte fremde Unterthanen tragen weder zu den
Lasten noch zur Vertheidigung des Landes bei; selbst die Taxen, welche sie in vorkom¬
menden Fällen an die Konsulats - Canzcleien entrichten, sind im Ganzen durchaus un¬
erheblich, sie unterhalten gemeiniglich nur wenig oder keine direkten Handels-Verbin¬
dungen mit ihrem Vaterlande, ihr unter fremdem Schutz erworbenes, zuweilen bedeu¬
tendes Vermögen ist für die Heimath verloren und kommt dem Lande zu Gute, wo sie
sich, ohne die mindest- Absicht in's Vaterland zurückzukehren, festgesetzt haben. Indessen
dürfte hier der Umstand nicht übersehen werden, daß die Emigrations-Gesetze der
Mehrzahl der gedachten Individuen, besonders den in der Türkei selbst gebornen, nicht
nur fast gänzlich unbekannt, sondern diese auch bisher von den Konsulaten, welche sie
vielleicht eben so wenig kannten, in dem Besitze der bisherigen Protectionen belassen
worden sind; ferner, daß dieselben durch Entziehung des bisher genossenen Schutzes in


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0302" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/277732"/>
            <p xml:id="ID_986" prev="#ID_985"> ihre erworbenen Kapitale dem Vaterlande ganz entfremden. Es gibt überdies der<lb/>
Besitz von Immobilien zu steten Verwickelungen und Streitigkeiten mit den Localbe-<lb/>
hörden Anlaß, da die auswärtigen Nationen in ihren Verhandlungen mit der Pforte<lb/>
sich sämmtlich vorlängst des Rechts förmlich begeben haben, in der Türkei liegende<lb/>
Güter zu besitzen. Aus ähnlichen Gründen war es den französischen Unterthanen auch<lb/>
ausdrücklich untersagt, mit Landeseingebornen Ehen zu schließen, ein Umstand, welcher<lb/>
häufig vorkommt und auch darum Beachtung verdient, weil die türkische Regierung,<lb/>
kraft mehrerer bereits vor längerer Zeit erlassenen Fermcme, obschon ihrem eigenen<lb/>
Vortheile zuwider, darauf beharrt, solche Ehen zu verbieten, oder doch die daraus<lb/>
entsprossene Nachkommenschaft als türkische Unterthanen zu betrachten, woraus fortwäh¬<lb/>
rend unangenehme Erörterungen mit den Landes-Autoritäten entspringen.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_987"> Wie nachtheilig es insbesondere sür die Schiffahrt sei, wenn die obgedachten so¬<lb/>
genannten Schutzgenossen ihre in der Levante acquirirten, meistens zur Küstenfahrt be¬<lb/>
stimmten Fahrzeuge mit fremder Flagge decken, ist ohnedies bekannt. Nur zu willig<lb/>
hatten bis jetzt die Konsulate zu diesem Mißbrauch die Hand geboten. Er wird um<lb/>
so unzulässiger, als es überhaupt solchen Landesfahrzeugen gewöhnlich leichter wird,<lb/>
vortheilhafte Beschäftigung zu finden, als fremden Kauffahrern, die ohnedem gegen¬<lb/>
wartig Mühe haben, die Concurrenz mit den zahlreichen leichten Fahrzeugen der ioni¬<lb/>
schen Inseln und des neuen Griechenlands auszuhalten. Diese letztern sind bei geringer<lb/>
Bemannung, äußerst frugaler Lebensart und anderweitigen Kosten-Ersparungen im<lb/>
Stande mit wohlfeilerer Fracht sich zu begnügen, so daß selbst die meisten sogenannten<lb/>
Protegirten sie sür ihre Handelsoperationen den nationalen Kauffahrern vorziehen, un¬<lb/>
geachtet des unbestrittenen Credits, den manche Flagge genießt. &#x2014; Jene Nachtheile<lb/>
hatten die französischen Reglements in Betracht gezogen, als sie verordneten, daß kein<lb/>
in der Türkei ansässiger französischer Unterthan für sich aNein ein Fahrzeug erwerben<lb/>
dürfe, sondern stets wenigstens ein in Frankreich selbst seßhafter Miteigenthümer nach¬<lb/>
gewiesen werden müsse.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_988"> Außer den mehrgedachten Protegirten, welche jedoch im Grunde nichts anders als<lb/>
türkische Unterthanen sind oder als solche betrachtet werden sollten, hält sich in der<lb/>
Türkei eine nahmhafte Anzahl von Individuen auf, die zwar ihren Ursprung aus frem¬<lb/>
den Ländern herleiten, oder selbst dort gebürtig sind, aber seither in die Türkei aus¬<lb/>
wanderten und sich daselbst bleibend niederließen. Hier haben sie seitdem stets die Pro-<lb/>
tection der Consulate genossen, ohne doch die Bedingungen erfüllt zu haben, welche<lb/>
die Gesetze denjenigen Unterthanen vorschreiben, die sich im Auslande aushalten, wenn<lb/>
sie nicht als Ausgewanderte betrachtet werden wollten.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_989" next="#ID_990"> Dergleichen hier gleichsam eingebürgerte fremde Unterthanen tragen weder zu den<lb/>
Lasten noch zur Vertheidigung des Landes bei; selbst die Taxen, welche sie in vorkom¬<lb/>
menden Fällen an die Konsulats - Canzcleien entrichten, sind im Ganzen durchaus un¬<lb/>
erheblich, sie unterhalten gemeiniglich nur wenig oder keine direkten Handels-Verbin¬<lb/>
dungen mit ihrem Vaterlande, ihr unter fremdem Schutz erworbenes, zuweilen bedeu¬<lb/>
tendes Vermögen ist für die Heimath verloren und kommt dem Lande zu Gute, wo sie<lb/>
sich, ohne die mindest- Absicht in's Vaterland zurückzukehren, festgesetzt haben. Indessen<lb/>
dürfte hier der Umstand nicht übersehen werden, daß die Emigrations-Gesetze der<lb/>
Mehrzahl der gedachten Individuen, besonders den in der Türkei selbst gebornen, nicht<lb/>
nur fast gänzlich unbekannt, sondern diese auch bisher von den Konsulaten, welche sie<lb/>
vielleicht eben so wenig kannten, in dem Besitze der bisherigen Protectionen belassen<lb/>
worden sind; ferner, daß dieselben durch Entziehung des bisher genossenen Schutzes in</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0302] ihre erworbenen Kapitale dem Vaterlande ganz entfremden. Es gibt überdies der Besitz von Immobilien zu steten Verwickelungen und Streitigkeiten mit den Localbe- hörden Anlaß, da die auswärtigen Nationen in ihren Verhandlungen mit der Pforte sich sämmtlich vorlängst des Rechts förmlich begeben haben, in der Türkei liegende Güter zu besitzen. Aus ähnlichen Gründen war es den französischen Unterthanen auch ausdrücklich untersagt, mit Landeseingebornen Ehen zu schließen, ein Umstand, welcher häufig vorkommt und auch darum Beachtung verdient, weil die türkische Regierung, kraft mehrerer bereits vor längerer Zeit erlassenen Fermcme, obschon ihrem eigenen Vortheile zuwider, darauf beharrt, solche Ehen zu verbieten, oder doch die daraus entsprossene Nachkommenschaft als türkische Unterthanen zu betrachten, woraus fortwäh¬ rend unangenehme Erörterungen mit den Landes-Autoritäten entspringen. Wie nachtheilig es insbesondere sür die Schiffahrt sei, wenn die obgedachten so¬ genannten Schutzgenossen ihre in der Levante acquirirten, meistens zur Küstenfahrt be¬ stimmten Fahrzeuge mit fremder Flagge decken, ist ohnedies bekannt. Nur zu willig hatten bis jetzt die Konsulate zu diesem Mißbrauch die Hand geboten. Er wird um so unzulässiger, als es überhaupt solchen Landesfahrzeugen gewöhnlich leichter wird, vortheilhafte Beschäftigung zu finden, als fremden Kauffahrern, die ohnedem gegen¬ wartig Mühe haben, die Concurrenz mit den zahlreichen leichten Fahrzeugen der ioni¬ schen Inseln und des neuen Griechenlands auszuhalten. Diese letztern sind bei geringer Bemannung, äußerst frugaler Lebensart und anderweitigen Kosten-Ersparungen im Stande mit wohlfeilerer Fracht sich zu begnügen, so daß selbst die meisten sogenannten Protegirten sie sür ihre Handelsoperationen den nationalen Kauffahrern vorziehen, un¬ geachtet des unbestrittenen Credits, den manche Flagge genießt. — Jene Nachtheile hatten die französischen Reglements in Betracht gezogen, als sie verordneten, daß kein in der Türkei ansässiger französischer Unterthan für sich aNein ein Fahrzeug erwerben dürfe, sondern stets wenigstens ein in Frankreich selbst seßhafter Miteigenthümer nach¬ gewiesen werden müsse. Außer den mehrgedachten Protegirten, welche jedoch im Grunde nichts anders als türkische Unterthanen sind oder als solche betrachtet werden sollten, hält sich in der Türkei eine nahmhafte Anzahl von Individuen auf, die zwar ihren Ursprung aus frem¬ den Ländern herleiten, oder selbst dort gebürtig sind, aber seither in die Türkei aus¬ wanderten und sich daselbst bleibend niederließen. Hier haben sie seitdem stets die Pro- tection der Consulate genossen, ohne doch die Bedingungen erfüllt zu haben, welche die Gesetze denjenigen Unterthanen vorschreiben, die sich im Auslande aushalten, wenn sie nicht als Ausgewanderte betrachtet werden wollten. Dergleichen hier gleichsam eingebürgerte fremde Unterthanen tragen weder zu den Lasten noch zur Vertheidigung des Landes bei; selbst die Taxen, welche sie in vorkom¬ menden Fällen an die Konsulats - Canzcleien entrichten, sind im Ganzen durchaus un¬ erheblich, sie unterhalten gemeiniglich nur wenig oder keine direkten Handels-Verbin¬ dungen mit ihrem Vaterlande, ihr unter fremdem Schutz erworbenes, zuweilen bedeu¬ tendes Vermögen ist für die Heimath verloren und kommt dem Lande zu Gute, wo sie sich, ohne die mindest- Absicht in's Vaterland zurückzukehren, festgesetzt haben. Indessen dürfte hier der Umstand nicht übersehen werden, daß die Emigrations-Gesetze der Mehrzahl der gedachten Individuen, besonders den in der Türkei selbst gebornen, nicht nur fast gänzlich unbekannt, sondern diese auch bisher von den Konsulaten, welche sie vielleicht eben so wenig kannten, in dem Besitze der bisherigen Protectionen belassen worden sind; ferner, daß dieselben durch Entziehung des bisher genossenen Schutzes in

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_277429
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_277429/302
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_277429/302>, abgerufen am 26.06.2024.