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Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band.

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nommer worden sein. Da die eingebornen türkischen Unterthanen sich bisher wenig
selbst mit dem levantinischen Handel befaßt, sondern solchen größtentheils an Ausländer,
hauptsächlich Griechen, überlassen haben, so ist ihre Menge in der Türkei Verhältniß-
mäßig sehr bedeutend.

Die bei weitem bedeutendere Mehrzahl der fremden Unterthanen in den türkischen
Staaten sind Oestreicher; die Mehrzahl aber der östreichischen Nation machen Griechen,
türkische Juden, Armenier, Italiener, Dalmaticr, ehemalige Neichsgliedcr u. s. w. aus,
die nach und nach sich unter den Schutz des östreichischen Hofes begeben haben, um
unter der Aegide der bestehenden Tractate ihren Handel ungestört treiben zu können.

Was hier von der östreichischen Nation gesagt wird, gilt auch mehr oder weniger
von allen übrigen fremden Nationen im ottomanischen Reiche.

Es ist einleuchtend, daß eine aus so heterogenen Theilen zusammengesetzte-Menge
eines unmittelbaren kraftvollen Zaunes bedarf, wenn anders nicht die größten Unord¬
nungen bei denselben einreißen, wenn Verträge in Ehren gehalten, der Nationalkredit,
diese Seele des Handels, durch einen heilsamen Zwang gegen nachlässige Schuldner in
Schutz genommen und die Störung der öffentlichen Ruhe verhindert werden soll.

Die Pforte hat in allen ihren mit auswärtigen Mächten geschlossenen Traktaten
,auf die Gerichtsbarkeit über deren Unterthanen und Schutzgenossen feierlich Verzicht
geleistet; es mußte daher dieselbe den Gesandten und Konsuln eben dieser Mächte in der
gehörigen Ausdehnung anvertraut werden, um der Pforte sowohl als den andern in der
Levante seßhaften fremden Nationen für das Betragen der ihrem Schutze unterstehenden bunten
Menge in jeder Hinsicht genügend haften zu können. Dieses ist der Ursprung der richterlichen
Gewalt, womit besagte Gesandte, Agenten, Consuln aller Nationen in der Türkei bekleidet sind.

Ihre Nothwendigkeit sällt in die Augen, sie muß um so kraftvoller sein, je leich¬
ter sonst die Landes - Polizei und Regierung Anlaß zu billigen Beschwerden finden und
einen erwünschten Vorwand erhalten dürfen, sich Eingriffe in die traktatmäßigcn Frei^
selten zu erlauben, die nach und nach den gänzlichen Umsturz derselben, vorzüglich aber
den Verlust eines eigenen nationalen Gerichtshofes herbeiführen, und somit die fremden
Unterthanen allen den Plackereien und Willkürlichsten preisgeben würden, denen ein
Fremder in den türkischen Ländern ausgesetzt ist.

Wenn indessen schon die Verschiedenheit der Bestandtheile solcher Nationen es sehr
schwer macht, dem richterlichen Verfahren der Gesandtschaften und Consulate eine be¬
stimmte einförmige Norm, einen gemeinschaftlichen Codex vorzuschreiben! so erscheint
es als beinahe unmöglich in den so häufigen gemischten Fällen, wo die eine Partei
einer ganz fremden Nation angehört. In jeder Haupt- und Handelsstadt der Türkei
befinden sich ebensoviel von einander ganz unabhängige Gerichtshöfe, als Consuln und
Nationen siud. Der Oestreicher würde sich verletzt glauben, wenn er in einer Forde¬
rungssache an einen britischen Unterthan von dem englischen Consul nach den englischen
Rechten behandelt würde, und so der Brite, den der östreichische Consul nach seinem
Gesetzbuche Vorbescheiden wollte. Selbst in Processen zwischen zwei englischen Unter¬
thanen sind die englischen Gesetze nicht unbedingt anwendbar, weil solche meist Handels-
Geschäftc und Verpflichtungen zum Gegenstände haben, die in der Türkei eingegangen
worden sind und wobei man sich fast immer nach dem Landesgebrauche richtet, weil man
dem in der Türkei oder anderswo gebürtigen bloßen Schutzgenossen, einem Griechen,
Armenier, Italiener n. s. w., nicht zumuthen kann, die inländischen Gesetze zu kennen,
und weil es dann nicht Jedem möglich wäre, seine Sache selbst zu vertreten, sondern
gesetzkundige Rechtssreunde da sein müßten, welche nicht vorhanden sind.


nommer worden sein. Da die eingebornen türkischen Unterthanen sich bisher wenig
selbst mit dem levantinischen Handel befaßt, sondern solchen größtentheils an Ausländer,
hauptsächlich Griechen, überlassen haben, so ist ihre Menge in der Türkei Verhältniß-
mäßig sehr bedeutend.

Die bei weitem bedeutendere Mehrzahl der fremden Unterthanen in den türkischen
Staaten sind Oestreicher; die Mehrzahl aber der östreichischen Nation machen Griechen,
türkische Juden, Armenier, Italiener, Dalmaticr, ehemalige Neichsgliedcr u. s. w. aus,
die nach und nach sich unter den Schutz des östreichischen Hofes begeben haben, um
unter der Aegide der bestehenden Tractate ihren Handel ungestört treiben zu können.

Was hier von der östreichischen Nation gesagt wird, gilt auch mehr oder weniger
von allen übrigen fremden Nationen im ottomanischen Reiche.

Es ist einleuchtend, daß eine aus so heterogenen Theilen zusammengesetzte-Menge
eines unmittelbaren kraftvollen Zaunes bedarf, wenn anders nicht die größten Unord¬
nungen bei denselben einreißen, wenn Verträge in Ehren gehalten, der Nationalkredit,
diese Seele des Handels, durch einen heilsamen Zwang gegen nachlässige Schuldner in
Schutz genommen und die Störung der öffentlichen Ruhe verhindert werden soll.

Die Pforte hat in allen ihren mit auswärtigen Mächten geschlossenen Traktaten
,auf die Gerichtsbarkeit über deren Unterthanen und Schutzgenossen feierlich Verzicht
geleistet; es mußte daher dieselbe den Gesandten und Konsuln eben dieser Mächte in der
gehörigen Ausdehnung anvertraut werden, um der Pforte sowohl als den andern in der
Levante seßhaften fremden Nationen für das Betragen der ihrem Schutze unterstehenden bunten
Menge in jeder Hinsicht genügend haften zu können. Dieses ist der Ursprung der richterlichen
Gewalt, womit besagte Gesandte, Agenten, Consuln aller Nationen in der Türkei bekleidet sind.

Ihre Nothwendigkeit sällt in die Augen, sie muß um so kraftvoller sein, je leich¬
ter sonst die Landes - Polizei und Regierung Anlaß zu billigen Beschwerden finden und
einen erwünschten Vorwand erhalten dürfen, sich Eingriffe in die traktatmäßigcn Frei^
selten zu erlauben, die nach und nach den gänzlichen Umsturz derselben, vorzüglich aber
den Verlust eines eigenen nationalen Gerichtshofes herbeiführen, und somit die fremden
Unterthanen allen den Plackereien und Willkürlichsten preisgeben würden, denen ein
Fremder in den türkischen Ländern ausgesetzt ist.

Wenn indessen schon die Verschiedenheit der Bestandtheile solcher Nationen es sehr
schwer macht, dem richterlichen Verfahren der Gesandtschaften und Consulate eine be¬
stimmte einförmige Norm, einen gemeinschaftlichen Codex vorzuschreiben! so erscheint
es als beinahe unmöglich in den so häufigen gemischten Fällen, wo die eine Partei
einer ganz fremden Nation angehört. In jeder Haupt- und Handelsstadt der Türkei
befinden sich ebensoviel von einander ganz unabhängige Gerichtshöfe, als Consuln und
Nationen siud. Der Oestreicher würde sich verletzt glauben, wenn er in einer Forde¬
rungssache an einen britischen Unterthan von dem englischen Consul nach den englischen
Rechten behandelt würde, und so der Brite, den der östreichische Consul nach seinem
Gesetzbuche Vorbescheiden wollte. Selbst in Processen zwischen zwei englischen Unter¬
thanen sind die englischen Gesetze nicht unbedingt anwendbar, weil solche meist Handels-
Geschäftc und Verpflichtungen zum Gegenstände haben, die in der Türkei eingegangen
worden sind und wobei man sich fast immer nach dem Landesgebrauche richtet, weil man
dem in der Türkei oder anderswo gebürtigen bloßen Schutzgenossen, einem Griechen,
Armenier, Italiener n. s. w., nicht zumuthen kann, die inländischen Gesetze zu kennen,
und weil es dann nicht Jedem möglich wäre, seine Sache selbst zu vertreten, sondern
gesetzkundige Rechtssreunde da sein müßten, welche nicht vorhanden sind.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_277429/304>, abgerufen am 26.06.2024.