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Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band.

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in ihrem Geburtsorte durch willkürlich ertheilte Naturalisationen ihrer angebornen Unter¬
thanschaft zu entfremden und gegen ihre eigenen Landesbehörden in Schutz zu nehmen.
Diese letzteren sind nur zu wohl davon unterrichtet, daß die Verleihung ähnlicher Pro-
tectivncn in keinem andern Lande geduldet werden würde; es ist ihnen überdies hin¬
länglich bekannt, daß die meisten der seit geraumer Zeit an türkische Rajas vergebenen
Schutzbriefe persönlichen Absichten oder der Gewinnsucht früherer Consuln ihre Entste¬
hung verdankten. Welches unvortheilhafte Licht eine solche Meinung auf unsere Kon¬
sulate zurückwerfen mußte, erhellt von selbst. Eben so klar ist eS, daß gedachte Schutz-
verleihungcn in den gegenwärtigen Verhältnissen weiter keinen Zweck und keine andere
Wirkung haben können, als den protegirteu Rajas Handelserleichterungen und Befreiungen
von Zoll und anderen Gebühren zu verschaffen, oder mit andern Worten, sie in den
Stand zu setzen, die ihrer Regierung zu entrichtenden Abgaben defraudiren zu können
und in ihrer Concurrenz mit audern nationalen diejenigen Vortheile mit ihnen zu theilen,
welche durch die oft mit blutigen Opfern erkauften Friedens- und Handelstractate eige¬
nen Unterthanen zugesichert worden.

Nicht minder einleuchtend ist es ferner, daß die Schutzkraft und der Einfluß der
Konsulate nicht ans Einschreitungen zu Gunsten fremder, unsern Nationalinteressen oft¬
mals entgegengesetzter Angelegenheiten verschwendet werden, sondern billig für Ver¬
fechtung der vaterländischen aufbehalten bleiben sollen. Während es nach manchen Ge¬
setzen eines ununterbrochenen Aufenthaltes von bis zehn Jahren bedarf, um die Natura¬
lisation zu erlangen und diese selbst dann erst nach sorgfältigen Nachforschungen über
die frühern Verhältnisse der zu naturalisireuden Individuen und deren Familien in ihrem
Geburtsorte und uuter der Bedingung gewährt wird, daß dieselben ihre Verbindungen
dort abbrechen, nicht mehr nach der Türkei zurückkehren oder den Schutz der Konsulate
daselbst nicht ansprechen, sondern ihren Aufenthalt stabil im Lande erwählen sollen,
gelangten andererseits, durch die Willkür oder Habsucht der Consuln, fortwährend eine
bedeutende Anzahl türkischer Unterthanen zu den Rechten der fremden Unterthaneuschafl,
welche nicht nur meistentheils keinen einzigen der erforderlichen Rechtstitel auszuweisen
hatten, sondern oft in die unangenehmsten Händel mit ihren bisherigen Mitbürgern
und selbst mit den Landesbehörden verwickelt waren, deren Schlichtung sodann von dem
betreffenden Konsulate zum empfindlichsten Nachtheile seines Ansehens und zuweilen seiner
Gerechtsame unternommen wurde.

Nach den französischen Reglements, welche zwar in Folge der Zeiten theilweise in
Verfall gerathen, aber doch noch gegenwärtig in der Türkei den fremden Nationen in
Ermangelung eigener diesfällsiger Gesetze fast allgemein zur Richtschnur dienen, war
^ keinem französischen Unterthan erlaubt, sich ohne ausdrückliche Bewilligung der
Regierung in einer Skate oder Hafen der Türkei niederzulassen und zwar unter andern
Ursachen auch aus dem wohlberechneten auf Kenntniß der Levante beruhenden Grunde:
weil dort oft die üblen Aufführungen eines einzigen unberufenen Individuums, wie die
"roße Zahl der im Trunke untergehenden deutschen Handwerksgesellen, hinreicht, den
Credit der, ganzen Nation, zu welcher er sich zählt, zu gefährden, da in der Türkei
die einmal vorgefaßten Meinungen nur mit Mühe wieder auszurotten sind.

Individuen, welche sich in der Türkei besonders Handels halber etabliren wollten,
mußten vorerst eine zureichende Kaution geben und dursten nur eine gewisse Anzahl
Jahre dort bleiben. Es war ihnen untersagt, liegende Güter daselbst zu erwerben,
aus-Besorgniß, eine solche stabile Ansiedlung möchte sie zu bleibend an den fremden
Boden fesseln, ihnen die Lust zur Rückkehr vielleicht für immer benehme" und sie und


Krenjbi-tin. ur. isj". Z8

in ihrem Geburtsorte durch willkürlich ertheilte Naturalisationen ihrer angebornen Unter¬
thanschaft zu entfremden und gegen ihre eigenen Landesbehörden in Schutz zu nehmen.
Diese letzteren sind nur zu wohl davon unterrichtet, daß die Verleihung ähnlicher Pro-
tectivncn in keinem andern Lande geduldet werden würde; es ist ihnen überdies hin¬
länglich bekannt, daß die meisten der seit geraumer Zeit an türkische Rajas vergebenen
Schutzbriefe persönlichen Absichten oder der Gewinnsucht früherer Consuln ihre Entste¬
hung verdankten. Welches unvortheilhafte Licht eine solche Meinung auf unsere Kon¬
sulate zurückwerfen mußte, erhellt von selbst. Eben so klar ist eS, daß gedachte Schutz-
verleihungcn in den gegenwärtigen Verhältnissen weiter keinen Zweck und keine andere
Wirkung haben können, als den protegirteu Rajas Handelserleichterungen und Befreiungen
von Zoll und anderen Gebühren zu verschaffen, oder mit andern Worten, sie in den
Stand zu setzen, die ihrer Regierung zu entrichtenden Abgaben defraudiren zu können
und in ihrer Concurrenz mit audern nationalen diejenigen Vortheile mit ihnen zu theilen,
welche durch die oft mit blutigen Opfern erkauften Friedens- und Handelstractate eige¬
nen Unterthanen zugesichert worden.

Nicht minder einleuchtend ist es ferner, daß die Schutzkraft und der Einfluß der
Konsulate nicht ans Einschreitungen zu Gunsten fremder, unsern Nationalinteressen oft¬
mals entgegengesetzter Angelegenheiten verschwendet werden, sondern billig für Ver¬
fechtung der vaterländischen aufbehalten bleiben sollen. Während es nach manchen Ge¬
setzen eines ununterbrochenen Aufenthaltes von bis zehn Jahren bedarf, um die Natura¬
lisation zu erlangen und diese selbst dann erst nach sorgfältigen Nachforschungen über
die frühern Verhältnisse der zu naturalisireuden Individuen und deren Familien in ihrem
Geburtsorte und uuter der Bedingung gewährt wird, daß dieselben ihre Verbindungen
dort abbrechen, nicht mehr nach der Türkei zurückkehren oder den Schutz der Konsulate
daselbst nicht ansprechen, sondern ihren Aufenthalt stabil im Lande erwählen sollen,
gelangten andererseits, durch die Willkür oder Habsucht der Consuln, fortwährend eine
bedeutende Anzahl türkischer Unterthanen zu den Rechten der fremden Unterthaneuschafl,
welche nicht nur meistentheils keinen einzigen der erforderlichen Rechtstitel auszuweisen
hatten, sondern oft in die unangenehmsten Händel mit ihren bisherigen Mitbürgern
und selbst mit den Landesbehörden verwickelt waren, deren Schlichtung sodann von dem
betreffenden Konsulate zum empfindlichsten Nachtheile seines Ansehens und zuweilen seiner
Gerechtsame unternommen wurde.

Nach den französischen Reglements, welche zwar in Folge der Zeiten theilweise in
Verfall gerathen, aber doch noch gegenwärtig in der Türkei den fremden Nationen in
Ermangelung eigener diesfällsiger Gesetze fast allgemein zur Richtschnur dienen, war
^ keinem französischen Unterthan erlaubt, sich ohne ausdrückliche Bewilligung der
Regierung in einer Skate oder Hafen der Türkei niederzulassen und zwar unter andern
Ursachen auch aus dem wohlberechneten auf Kenntniß der Levante beruhenden Grunde:
weil dort oft die üblen Aufführungen eines einzigen unberufenen Individuums, wie die
»roße Zahl der im Trunke untergehenden deutschen Handwerksgesellen, hinreicht, den
Credit der, ganzen Nation, zu welcher er sich zählt, zu gefährden, da in der Türkei
die einmal vorgefaßten Meinungen nur mit Mühe wieder auszurotten sind.

Individuen, welche sich in der Türkei besonders Handels halber etabliren wollten,
mußten vorerst eine zureichende Kaution geben und dursten nur eine gewisse Anzahl
Jahre dort bleiben. Es war ihnen untersagt, liegende Güter daselbst zu erwerben,
aus-Besorgniß, eine solche stabile Ansiedlung möchte sie zu bleibend an den fremden
Boden fesseln, ihnen die Lust zur Rückkehr vielleicht für immer benehme» und sie und


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[0301] in ihrem Geburtsorte durch willkürlich ertheilte Naturalisationen ihrer angebornen Unter¬ thanschaft zu entfremden und gegen ihre eigenen Landesbehörden in Schutz zu nehmen. Diese letzteren sind nur zu wohl davon unterrichtet, daß die Verleihung ähnlicher Pro- tectivncn in keinem andern Lande geduldet werden würde; es ist ihnen überdies hin¬ länglich bekannt, daß die meisten der seit geraumer Zeit an türkische Rajas vergebenen Schutzbriefe persönlichen Absichten oder der Gewinnsucht früherer Consuln ihre Entste¬ hung verdankten. Welches unvortheilhafte Licht eine solche Meinung auf unsere Kon¬ sulate zurückwerfen mußte, erhellt von selbst. Eben so klar ist eS, daß gedachte Schutz- verleihungcn in den gegenwärtigen Verhältnissen weiter keinen Zweck und keine andere Wirkung haben können, als den protegirteu Rajas Handelserleichterungen und Befreiungen von Zoll und anderen Gebühren zu verschaffen, oder mit andern Worten, sie in den Stand zu setzen, die ihrer Regierung zu entrichtenden Abgaben defraudiren zu können und in ihrer Concurrenz mit audern nationalen diejenigen Vortheile mit ihnen zu theilen, welche durch die oft mit blutigen Opfern erkauften Friedens- und Handelstractate eige¬ nen Unterthanen zugesichert worden. Nicht minder einleuchtend ist es ferner, daß die Schutzkraft und der Einfluß der Konsulate nicht ans Einschreitungen zu Gunsten fremder, unsern Nationalinteressen oft¬ mals entgegengesetzter Angelegenheiten verschwendet werden, sondern billig für Ver¬ fechtung der vaterländischen aufbehalten bleiben sollen. Während es nach manchen Ge¬ setzen eines ununterbrochenen Aufenthaltes von bis zehn Jahren bedarf, um die Natura¬ lisation zu erlangen und diese selbst dann erst nach sorgfältigen Nachforschungen über die frühern Verhältnisse der zu naturalisireuden Individuen und deren Familien in ihrem Geburtsorte und uuter der Bedingung gewährt wird, daß dieselben ihre Verbindungen dort abbrechen, nicht mehr nach der Türkei zurückkehren oder den Schutz der Konsulate daselbst nicht ansprechen, sondern ihren Aufenthalt stabil im Lande erwählen sollen, gelangten andererseits, durch die Willkür oder Habsucht der Consuln, fortwährend eine bedeutende Anzahl türkischer Unterthanen zu den Rechten der fremden Unterthaneuschafl, welche nicht nur meistentheils keinen einzigen der erforderlichen Rechtstitel auszuweisen hatten, sondern oft in die unangenehmsten Händel mit ihren bisherigen Mitbürgern und selbst mit den Landesbehörden verwickelt waren, deren Schlichtung sodann von dem betreffenden Konsulate zum empfindlichsten Nachtheile seines Ansehens und zuweilen seiner Gerechtsame unternommen wurde. Nach den französischen Reglements, welche zwar in Folge der Zeiten theilweise in Verfall gerathen, aber doch noch gegenwärtig in der Türkei den fremden Nationen in Ermangelung eigener diesfällsiger Gesetze fast allgemein zur Richtschnur dienen, war ^ keinem französischen Unterthan erlaubt, sich ohne ausdrückliche Bewilligung der Regierung in einer Skate oder Hafen der Türkei niederzulassen und zwar unter andern Ursachen auch aus dem wohlberechneten auf Kenntniß der Levante beruhenden Grunde: weil dort oft die üblen Aufführungen eines einzigen unberufenen Individuums, wie die »roße Zahl der im Trunke untergehenden deutschen Handwerksgesellen, hinreicht, den Credit der, ganzen Nation, zu welcher er sich zählt, zu gefährden, da in der Türkei die einmal vorgefaßten Meinungen nur mit Mühe wieder auszurotten sind. Individuen, welche sich in der Türkei besonders Handels halber etabliren wollten, mußten vorerst eine zureichende Kaution geben und dursten nur eine gewisse Anzahl Jahre dort bleiben. Es war ihnen untersagt, liegende Güter daselbst zu erwerben, aus-Besorgniß, eine solche stabile Ansiedlung möchte sie zu bleibend an den fremden Boden fesseln, ihnen die Lust zur Rückkehr vielleicht für immer benehme» und sie und Krenjbi-tin. ur. isj«. Z8

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_277429/301>, abgerufen am 26.06.2024.