Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band.bürgerthnm, für die Gleichheit des Gesetzes für Handel, Industrie und "Die geographische Eintheilung Ungarns besteht aus 52 Comitaten. "In solchen ständischen Körpern organisirte sich die Opposition, fand bürgerthnm, für die Gleichheit des Gesetzes für Handel, Industrie und „Die geographische Eintheilung Ungarns besteht aus 52 Comitaten. „In solchen ständischen Körpern organisirte sich die Opposition, fand <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0072" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/184232"/> <p xml:id="ID_211" prev="#ID_210"> bürgerthnm, für die Gleichheit des Gesetzes für Handel, Industrie und<lb/> nationale Institute ihre Thatkraft verwendet. Seit geraumer Zeit ist Graf<lb/> Szvchenyi und die Opposition die einzige Regierung, freilich nicht die offi¬<lb/> zielle gewesen, die für Ungarn etwas geleistet oder leisten wollte. — Es<lb/> zeigte sich, daß es nicht Ungarn gewesen, was die Handlungsweise der<lb/> Regierung bestimmte, daß fremde Interessen im Widerstreit zu' den Unga¬<lb/> rischen, ja selbst solche obsiegten, die außer dem Bereich der politischen<lb/> Parteien stehen."</p><lb/> <p xml:id="ID_212"> „Die geographische Eintheilung Ungarns besteht aus 52 Comitaten.<lb/> Jedes Comitat hat seine Selbstregierung. Die constitutionell Berechtigten,<lb/> in Ungarn zahlreicher als in Frankreich, und an keine sonstige Befähigung<lb/> als den Adel gebunden, wählen alle drei Jahre ihren Magistrat und er¬<lb/> scheinen gewöhnlich viermal im Jahre in dem Hauptsitz der Comitatsverwal-<lb/> tnng, wo sie als administrative, richterliche und politische Körperschaft ver¬<lb/> walten, urtheile» und regieren. Die festbestimmte Geschäftsführung umfaßt:<lb/> die Comitatsverwaltnng, Ausarbeitung und Bestimmung der Vollmachtsbriefe<lb/> für den Reichstag, die Wahl der Cvmitatsbeamten und Deputirten, das<lb/> Recht, eigene Gesetze oder Statuten zu formen, die Vertheilung der Steuer<lb/> nach eigener Maßgabe, die Verfügung über Communicationsmittel und die<lb/> hiezu nöthigen Frohnden. Diese Provinzialverfassungen sind die einzigen<lb/> Garantien nationaler Selbständigkeit, das Einzige, was politische Sünden,<lb/> schwere geschichtliche Heimsuchung und österreichische Uebergriffe vou dem<lb/> einstigen ungarischen Staat übrig gelassen. — Jenen Comitatsgemeinden<lb/> mangelt indeß die Verschmelzung mit der Landgemeinde nach unten: der<lb/> Adel steht vereinzelt da, er ist durch abgeschlossene Rechte, Geldinteressen<lb/> und Politik von den übrigen Classen getrennt und zumeist durch Parteiungen<lb/> geklüftet. Der Bauernstand ist ein bloßer Gegenstand der Besteuerung, der<lb/> Unterthänigkeit, Dienstbarkeit und des Kamascheudieustes."</p><lb/> <p xml:id="ID_213" next="#ID_214"> „In solchen ständischen Körpern organisirte sich die Opposition, fand<lb/> sich als Einheit zusammen und trat sodann als geschlossene Macht am Reichs¬<lb/> tage auf. Aehnliches wollte die neue Regierung auch für sich und die con-<lb/> servative Partei erzwecken. Ihr erster Schritt in diesem Wettstreit war die<lb/> Gründung des neuen Administrativsystems. — Der erste Beamte in jedem<lb/> Comitat ist der von der Regierung ernannte Obergespan. Sein eigentlicher<lb/> Beruf ist die Uebersicht und Leitung der MagistratSpcrsvnen und der Vorsitz<lb/> bei den Comitatsberathuugeu. Indem es jedoch geschehen, daß ein solcher<lb/> Beamte, zumeist dem höchsten Adel angehörend, anch andere Staatsämter<lb/> zu gleicher Zeit verwaltete, oder wenig Lust hätte, sich mit Comitatsange-</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0072]
bürgerthnm, für die Gleichheit des Gesetzes für Handel, Industrie und
nationale Institute ihre Thatkraft verwendet. Seit geraumer Zeit ist Graf
Szvchenyi und die Opposition die einzige Regierung, freilich nicht die offi¬
zielle gewesen, die für Ungarn etwas geleistet oder leisten wollte. — Es
zeigte sich, daß es nicht Ungarn gewesen, was die Handlungsweise der
Regierung bestimmte, daß fremde Interessen im Widerstreit zu' den Unga¬
rischen, ja selbst solche obsiegten, die außer dem Bereich der politischen
Parteien stehen."
„Die geographische Eintheilung Ungarns besteht aus 52 Comitaten.
Jedes Comitat hat seine Selbstregierung. Die constitutionell Berechtigten,
in Ungarn zahlreicher als in Frankreich, und an keine sonstige Befähigung
als den Adel gebunden, wählen alle drei Jahre ihren Magistrat und er¬
scheinen gewöhnlich viermal im Jahre in dem Hauptsitz der Comitatsverwal-
tnng, wo sie als administrative, richterliche und politische Körperschaft ver¬
walten, urtheile» und regieren. Die festbestimmte Geschäftsführung umfaßt:
die Comitatsverwaltnng, Ausarbeitung und Bestimmung der Vollmachtsbriefe
für den Reichstag, die Wahl der Cvmitatsbeamten und Deputirten, das
Recht, eigene Gesetze oder Statuten zu formen, die Vertheilung der Steuer
nach eigener Maßgabe, die Verfügung über Communicationsmittel und die
hiezu nöthigen Frohnden. Diese Provinzialverfassungen sind die einzigen
Garantien nationaler Selbständigkeit, das Einzige, was politische Sünden,
schwere geschichtliche Heimsuchung und österreichische Uebergriffe vou dem
einstigen ungarischen Staat übrig gelassen. — Jenen Comitatsgemeinden
mangelt indeß die Verschmelzung mit der Landgemeinde nach unten: der
Adel steht vereinzelt da, er ist durch abgeschlossene Rechte, Geldinteressen
und Politik von den übrigen Classen getrennt und zumeist durch Parteiungen
geklüftet. Der Bauernstand ist ein bloßer Gegenstand der Besteuerung, der
Unterthänigkeit, Dienstbarkeit und des Kamascheudieustes."
„In solchen ständischen Körpern organisirte sich die Opposition, fand
sich als Einheit zusammen und trat sodann als geschlossene Macht am Reichs¬
tage auf. Aehnliches wollte die neue Regierung auch für sich und die con-
servative Partei erzwecken. Ihr erster Schritt in diesem Wettstreit war die
Gründung des neuen Administrativsystems. — Der erste Beamte in jedem
Comitat ist der von der Regierung ernannte Obergespan. Sein eigentlicher
Beruf ist die Uebersicht und Leitung der MagistratSpcrsvnen und der Vorsitz
bei den Comitatsberathuugeu. Indem es jedoch geschehen, daß ein solcher
Beamte, zumeist dem höchsten Adel angehörend, anch andere Staatsämter
zu gleicher Zeit verwaltete, oder wenig Lust hätte, sich mit Comitatsange-
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