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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, I. Semester II. Band.

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Hürden. 4) Verunglimpfung deutscher Bundesfürsten oder eines Mitglieds seiner
Familie. 5) Beleidigung eines mit dem deutschen Bunde in völkerrechtlichem
Verkehr Gehenden auswärtigen Regenten oder sonst einer befreundeten Regierung.
6) Beleidigung eines in Deutschland beglaubigt-u Gesandten. 7) Angriffe gegen
die Prinzipien des Eigenthums und der Familie, in so weit sie die wissenschaft¬
liche Erörterung überschreiten. 8) Grobe llnsittlichkcit.

Zu jeder Zeitschrift ist eine Concession erforderlich, jedes Preßvergehen zieht
den Verlust derselben auf zwei Jahre, jedes Prcßverbrcchen den Verlust aus fünf
Jahre nach sich. Jeder Verleger einer Zeitschrift muß Caution stellen, und einen
Prospectus des Inhalts vorlege", dessen Ueberschreitung als Preßvergehen bestraft
wird. Die Bestimmung der Strafen bleibt den einzelnen Bundesstaaten anheim¬
gestellt; doch die Beschlagnahme solcher Schriften ist nothwendig, der Redacteur
oder Herausgeber einer Schrift ist stets als Miturheber des darin enthaltenen
Prcßvcrbrechens anzusehn, ebenso der Verleger oder Drucker, falls der Verleger
nicht genannt ist, sofern sie den Verfasser in den deutschen Bundesstaaten nicht
nachweisen können. Außer diesen Fällen gelten hinsichtlich der criminellen Ver¬
antwortlichkeit des Druckers und Verlegers die allgemeinen Rechtsgrundsätze.
Jedem Bundesstaate bleibt überlassen, den Debit gemeingefährlicher Schriften, auch
wenn sie nicht uuter die Kategorie eines PreßverbrechenS fallen, zu verbieten;
doch wird der Einheit wegen die Bundesversammlung ein Syndicat bestellen,
welches ohne Rücksicht auf die Landesbehörde, gegen gemeingefährliche Schriften
mit Verbot und Strafe einschreiten soll. Zeitungen müssen eine Stunde
vor der Ausgabe jeder Nummer ein Exemplar bei der Behörde
deponiren; Zeitschriften acht Stunden früher!

Wir glauben, im Interesse der Regierungen zu handeln, indem wir derartige
Gerüchte öffentlich machen. Schon öfters hat in Folge solcher Veröffentlichung
die Behörde sich veranlaßt gesehen, durch Erklärung des wahren Thatbestandes
die aufgeregten Gemüther zu beruhigen. Daß irgend eine der deutschen Regie¬
rungen die bestimmten Zusicherungen der Bundesacte dahin ausbeuten sollte, daß
sie statt einer einfachen Censur eine vierfache (Drucker, Verleger, Landesbehörde,
Syndicat) einführt, halten wir für unmöglich; daß eine solche Veränderung der
Preßgesetze nach jenem Entwurf selber als eine Verschärfung angesehen wird,
zeigt am besten eine Stelle desselben, in welcher die Schriftsteller, die noch unter
Censur schreiben, im Fall eines Prcßvcrgchcns bedroht werden, nach den neuen
Gesehen behandelt zu werden; die Preßfreiheit wird also als eine Strafe darge¬
stellt. -


^
Schlosser's Geschichte von Knegk.

Wir lasen schon mehrmals in diesen Blättern Urtheile über ein National-
werk, deren schroffe Seiten vielen Verehrern der Schlosser'schen Weltgeschichte nicht
einleuchten wollen. Die früheren Beurtheiler in diesen Blättern scheinen von Grund¬
sätzen ausgegangen zu sein, auf die es bei einem solchen National werte, ei¬
nem Buche für das deutsche Volk, gar nicht ankommt; sie legten den Ma߬
stab der Schnlphilosophie an ein Werk, welches grade den Gegensatz zwischen
Schulphilosophie und Leben stets scharf im Auge behält;'sie verlangten


Hürden. 4) Verunglimpfung deutscher Bundesfürsten oder eines Mitglieds seiner
Familie. 5) Beleidigung eines mit dem deutschen Bunde in völkerrechtlichem
Verkehr Gehenden auswärtigen Regenten oder sonst einer befreundeten Regierung.
6) Beleidigung eines in Deutschland beglaubigt-u Gesandten. 7) Angriffe gegen
die Prinzipien des Eigenthums und der Familie, in so weit sie die wissenschaft¬
liche Erörterung überschreiten. 8) Grobe llnsittlichkcit.

Zu jeder Zeitschrift ist eine Concession erforderlich, jedes Preßvergehen zieht
den Verlust derselben auf zwei Jahre, jedes Prcßverbrcchen den Verlust aus fünf
Jahre nach sich. Jeder Verleger einer Zeitschrift muß Caution stellen, und einen
Prospectus des Inhalts vorlege», dessen Ueberschreitung als Preßvergehen bestraft
wird. Die Bestimmung der Strafen bleibt den einzelnen Bundesstaaten anheim¬
gestellt; doch die Beschlagnahme solcher Schriften ist nothwendig, der Redacteur
oder Herausgeber einer Schrift ist stets als Miturheber des darin enthaltenen
Prcßvcrbrechens anzusehn, ebenso der Verleger oder Drucker, falls der Verleger
nicht genannt ist, sofern sie den Verfasser in den deutschen Bundesstaaten nicht
nachweisen können. Außer diesen Fällen gelten hinsichtlich der criminellen Ver¬
antwortlichkeit des Druckers und Verlegers die allgemeinen Rechtsgrundsätze.
Jedem Bundesstaate bleibt überlassen, den Debit gemeingefährlicher Schriften, auch
wenn sie nicht uuter die Kategorie eines PreßverbrechenS fallen, zu verbieten;
doch wird der Einheit wegen die Bundesversammlung ein Syndicat bestellen,
welches ohne Rücksicht auf die Landesbehörde, gegen gemeingefährliche Schriften
mit Verbot und Strafe einschreiten soll. Zeitungen müssen eine Stunde
vor der Ausgabe jeder Nummer ein Exemplar bei der Behörde
deponiren; Zeitschriften acht Stunden früher!

Wir glauben, im Interesse der Regierungen zu handeln, indem wir derartige
Gerüchte öffentlich machen. Schon öfters hat in Folge solcher Veröffentlichung
die Behörde sich veranlaßt gesehen, durch Erklärung des wahren Thatbestandes
die aufgeregten Gemüther zu beruhigen. Daß irgend eine der deutschen Regie¬
rungen die bestimmten Zusicherungen der Bundesacte dahin ausbeuten sollte, daß
sie statt einer einfachen Censur eine vierfache (Drucker, Verleger, Landesbehörde,
Syndicat) einführt, halten wir für unmöglich; daß eine solche Veränderung der
Preßgesetze nach jenem Entwurf selber als eine Verschärfung angesehen wird,
zeigt am besten eine Stelle desselben, in welcher die Schriftsteller, die noch unter
Censur schreiben, im Fall eines Prcßvcrgchcns bedroht werden, nach den neuen
Gesehen behandelt zu werden; die Preßfreiheit wird also als eine Strafe darge¬
stellt. -


^
Schlosser's Geschichte von Knegk.

Wir lasen schon mehrmals in diesen Blättern Urtheile über ein National-
werk, deren schroffe Seiten vielen Verehrern der Schlosser'schen Weltgeschichte nicht
einleuchten wollen. Die früheren Beurtheiler in diesen Blättern scheinen von Grund¬
sätzen ausgegangen zu sein, auf die es bei einem solchen National werte, ei¬
nem Buche für das deutsche Volk, gar nicht ankommt; sie legten den Ma߬
stab der Schnlphilosophie an ein Werk, welches grade den Gegensatz zwischen
Schulphilosophie und Leben stets scharf im Auge behält;'sie verlangten


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[0328] Hürden. 4) Verunglimpfung deutscher Bundesfürsten oder eines Mitglieds seiner Familie. 5) Beleidigung eines mit dem deutschen Bunde in völkerrechtlichem Verkehr Gehenden auswärtigen Regenten oder sonst einer befreundeten Regierung. 6) Beleidigung eines in Deutschland beglaubigt-u Gesandten. 7) Angriffe gegen die Prinzipien des Eigenthums und der Familie, in so weit sie die wissenschaft¬ liche Erörterung überschreiten. 8) Grobe llnsittlichkcit. Zu jeder Zeitschrift ist eine Concession erforderlich, jedes Preßvergehen zieht den Verlust derselben auf zwei Jahre, jedes Prcßverbrcchen den Verlust aus fünf Jahre nach sich. Jeder Verleger einer Zeitschrift muß Caution stellen, und einen Prospectus des Inhalts vorlege», dessen Ueberschreitung als Preßvergehen bestraft wird. Die Bestimmung der Strafen bleibt den einzelnen Bundesstaaten anheim¬ gestellt; doch die Beschlagnahme solcher Schriften ist nothwendig, der Redacteur oder Herausgeber einer Schrift ist stets als Miturheber des darin enthaltenen Prcßvcrbrechens anzusehn, ebenso der Verleger oder Drucker, falls der Verleger nicht genannt ist, sofern sie den Verfasser in den deutschen Bundesstaaten nicht nachweisen können. Außer diesen Fällen gelten hinsichtlich der criminellen Ver¬ antwortlichkeit des Druckers und Verlegers die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Jedem Bundesstaate bleibt überlassen, den Debit gemeingefährlicher Schriften, auch wenn sie nicht uuter die Kategorie eines PreßverbrechenS fallen, zu verbieten; doch wird der Einheit wegen die Bundesversammlung ein Syndicat bestellen, welches ohne Rücksicht auf die Landesbehörde, gegen gemeingefährliche Schriften mit Verbot und Strafe einschreiten soll. Zeitungen müssen eine Stunde vor der Ausgabe jeder Nummer ein Exemplar bei der Behörde deponiren; Zeitschriften acht Stunden früher! Wir glauben, im Interesse der Regierungen zu handeln, indem wir derartige Gerüchte öffentlich machen. Schon öfters hat in Folge solcher Veröffentlichung die Behörde sich veranlaßt gesehen, durch Erklärung des wahren Thatbestandes die aufgeregten Gemüther zu beruhigen. Daß irgend eine der deutschen Regie¬ rungen die bestimmten Zusicherungen der Bundesacte dahin ausbeuten sollte, daß sie statt einer einfachen Censur eine vierfache (Drucker, Verleger, Landesbehörde, Syndicat) einführt, halten wir für unmöglich; daß eine solche Veränderung der Preßgesetze nach jenem Entwurf selber als eine Verschärfung angesehen wird, zeigt am besten eine Stelle desselben, in welcher die Schriftsteller, die noch unter Censur schreiben, im Fall eines Prcßvcrgchcns bedroht werden, nach den neuen Gesehen behandelt zu werden; die Preßfreiheit wird also als eine Strafe darge¬ stellt. - ^ Schlosser's Geschichte von Knegk. Wir lasen schon mehrmals in diesen Blättern Urtheile über ein National- werk, deren schroffe Seiten vielen Verehrern der Schlosser'schen Weltgeschichte nicht einleuchten wollen. Die früheren Beurtheiler in diesen Blättern scheinen von Grund¬ sätzen ausgegangen zu sein, auf die es bei einem solchen National werte, ei¬ nem Buche für das deutsche Volk, gar nicht ankommt; sie legten den Ma߬ stab der Schnlphilosophie an ein Werk, welches grade den Gegensatz zwischen Schulphilosophie und Leben stets scharf im Auge behält;'sie verlangten

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, I. Semester II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_271898/328>, abgerufen am 22.07.2024.