Die Grenzboten. Jg. 4, 1845, II. Semester. II. Band.daran denken können, damit aufzutreten. Uns aber hat eine solche "Von Ew. königl. Majestät ist es mehrfach erklärt, daß der Zu¬ "In noch verstärkterem Maße dürften diese Bemerkungen von "Die Ständeversammlung hat nach §. 5 des allgemeinen Gesetzes daran denken können, damit aufzutreten. Uns aber hat eine solche „Von Ew. königl. Majestät ist es mehrfach erklärt, daß der Zu¬ „In noch verstärkterem Maße dürften diese Bemerkungen von „Die Ständeversammlung hat nach §. 5 des allgemeinen Gesetzes <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0578" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/271839"/> <p xml:id="ID_1517" prev="#ID_1516"> daran denken können, damit aufzutreten. Uns aber hat eine solche<lb/> Maßregel in mehr als einer Hinsicht bedenklich erscheinen müssen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1518"> „Von Ew. königl. Majestät ist es mehrfach erklärt, daß der Zu¬<lb/> gang zum Throne frei sein, daß den Wünschen und Bitten der Un¬<lb/> terthanen, wenn auch nicht immer Gewährung, doch immer Gehör<lb/> zu Theil werden soll. Diese huldreiche Zusicherung wird darum nicht<lb/> beschränkt werden dürfen, weil etwa Mißbrauch davon gemacht wer¬<lb/> den könnte. Dem Mißbräuche ist Alles ausgesetzt, auch das Gute<lb/> und an sich Unschädliche. Daß ein Jeder seine Meinung gern als<lb/> die des ganzen Volkes darstellt, auch meistentheils wirklich dafür hält,<lb/> findet sich häufig; ebenso sieht man nicht selten, daß diese Meinung<lb/> sehr irrig ist. Auf gleiche Weise ist es bekannt, daß geistige Ueber-<lb/> legenheit, äußere Vortheile der Stellung im bürgerlichen Leben nicht<lb/> selten den minder Urtheilsfähigen verleiten, einer fremden Ansicht,<lb/> auch unüberzeugt, beizutreten; daß mithin auf die große Zahl von<lb/> Unterschriften einer Petition nicht immer zu bauen ist. Daher kön¬<lb/> nen allerdings nicht selten unbegründete Bitten ausgesprochen wer¬<lb/> den, was aber keine andere Folge hat, als daß die Bitte nicht ge¬<lb/> währt wird. Andererseits läßt eS sich aber nicht verkennen, daß<lb/> Verfassung und Verwaltung Mängel haben können, deren Druck von<lb/> den dem Throne entfernt Stehenden tiefer empfunden wird, als man<lb/> auf höheren Standpunkten bemerkt. Alsdann aber muß es von höch¬<lb/> ster Wichtigkeit erscheinen, daß den Klagen und Bitten der Unter¬<lb/> thanen der Weg zum Throne nicht verschlossen werde, indem nur von<lb/> dort auf dem gesetzlichen Wege der Reform Hülfe erfolgen kann.</p><lb/> <p xml:id="ID_1519"> „In noch verstärkterem Maße dürften diese Bemerkungen von<lb/> Petitionen an die Ständeversammlung gelten. Den meisten der Ab¬<lb/> geordneten ist es nicht wohl möglich, sich über die Wünsche ihrer<lb/> Wähler zu vergewissern. Um so mehr möchte Alles dagegen spre¬<lb/> chen, daß die Unmöglichkeit, Petitionen an die Versammlung einzu¬<lb/> geben, durch eine Regierungsverfügung herbeigeführt werde.</p><lb/> <p xml:id="ID_1520" next="#ID_1521"> „Die Ständeversammlung hat nach §. 5 des allgemeinen Gesetzes<lb/> vom 28. Mai 183» das Recht, Bitten und Beschwerden, die sich<lb/> auf das specielle Wohl und Interesse des ganzen Herzogthums oder<lb/> eines Theiles desselben beziehen, dem Landeöherm vorzubringen, und<lb/> haben gleichfalls die Bewohner eines WahldistrictS, nach §. 59 der<lb/> Verordnung vom 15. Mai 1834, das Recht, zu verlangen, daß der</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0578]
daran denken können, damit aufzutreten. Uns aber hat eine solche
Maßregel in mehr als einer Hinsicht bedenklich erscheinen müssen.
„Von Ew. königl. Majestät ist es mehrfach erklärt, daß der Zu¬
gang zum Throne frei sein, daß den Wünschen und Bitten der Un¬
terthanen, wenn auch nicht immer Gewährung, doch immer Gehör
zu Theil werden soll. Diese huldreiche Zusicherung wird darum nicht
beschränkt werden dürfen, weil etwa Mißbrauch davon gemacht wer¬
den könnte. Dem Mißbräuche ist Alles ausgesetzt, auch das Gute
und an sich Unschädliche. Daß ein Jeder seine Meinung gern als
die des ganzen Volkes darstellt, auch meistentheils wirklich dafür hält,
findet sich häufig; ebenso sieht man nicht selten, daß diese Meinung
sehr irrig ist. Auf gleiche Weise ist es bekannt, daß geistige Ueber-
legenheit, äußere Vortheile der Stellung im bürgerlichen Leben nicht
selten den minder Urtheilsfähigen verleiten, einer fremden Ansicht,
auch unüberzeugt, beizutreten; daß mithin auf die große Zahl von
Unterschriften einer Petition nicht immer zu bauen ist. Daher kön¬
nen allerdings nicht selten unbegründete Bitten ausgesprochen wer¬
den, was aber keine andere Folge hat, als daß die Bitte nicht ge¬
währt wird. Andererseits läßt eS sich aber nicht verkennen, daß
Verfassung und Verwaltung Mängel haben können, deren Druck von
den dem Throne entfernt Stehenden tiefer empfunden wird, als man
auf höheren Standpunkten bemerkt. Alsdann aber muß es von höch¬
ster Wichtigkeit erscheinen, daß den Klagen und Bitten der Unter¬
thanen der Weg zum Throne nicht verschlossen werde, indem nur von
dort auf dem gesetzlichen Wege der Reform Hülfe erfolgen kann.
„In noch verstärkterem Maße dürften diese Bemerkungen von
Petitionen an die Ständeversammlung gelten. Den meisten der Ab¬
geordneten ist es nicht wohl möglich, sich über die Wünsche ihrer
Wähler zu vergewissern. Um so mehr möchte Alles dagegen spre¬
chen, daß die Unmöglichkeit, Petitionen an die Versammlung einzu¬
geben, durch eine Regierungsverfügung herbeigeführt werde.
„Die Ständeversammlung hat nach §. 5 des allgemeinen Gesetzes
vom 28. Mai 183» das Recht, Bitten und Beschwerden, die sich
auf das specielle Wohl und Interesse des ganzen Herzogthums oder
eines Theiles desselben beziehen, dem Landeöherm vorzubringen, und
haben gleichfalls die Bewohner eines WahldistrictS, nach §. 59 der
Verordnung vom 15. Mai 1834, das Recht, zu verlangen, daß der
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