Die Grenzboten. Jg. 4, 1845, II. Semester. II. Band.Abgeordnete deS Districts sie betreffende Bitten und Beschwerden der "Auch eristirt für Dänemark eine ähnliche Bestimmung, wie die "Mit Einstimmigkeit wendet sich daher die Ständeversammlung daß Ew. königl. Majestät die Aufhebung der Circulairver¬ Die fchleswigfche Ständeversammlung sprach sich gleichfalls ein¬ Abgeordnete deS Districts sie betreffende Bitten und Beschwerden der „Auch eristirt für Dänemark eine ähnliche Bestimmung, wie die „Mit Einstimmigkeit wendet sich daher die Ständeversammlung daß Ew. königl. Majestät die Aufhebung der Circulairver¬ Die fchleswigfche Ständeversammlung sprach sich gleichfalls ein¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0579" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/271840"/> <p xml:id="ID_1521" prev="#ID_1520"> Abgeordnete deS Districts sie betreffende Bitten und Beschwerden der<lb/> Versammlung vorlege und selbige in so weit unterstütze und rechtfer¬<lb/> tige, als eS mit seiner Ueberzeugung übereinstimmt. Es muß der<lb/> Versammlung daher möglich sein, von den Bitten und Beschwerden,<lb/> deren Vorbringung man im Lande wünscht, Kunde zu erhalten, da¬<lb/> mit die Versammlung diese Bitten und Beschwerden prüfen könne.<lb/> Eben so muß den Bewohnern des Herzogthums die Möglichkeit er¬<lb/> halten werden, das Recht auszuüben, das der angeführte §. 59 der<lb/> Verordnung vom 15. Mai 1834 ihnen verleiht. Beides wird un¬<lb/> möglich gemacht durch die Circulairverfügung, und wird, soll eine<lb/> die Verwaltung des Landes betreffende Bitte nicht einmal dem ge¬<lb/> setzlichen Organe des Landes, der Ständeversammlung, vorgebracht<lb/> werden dürfen, einer der wesentlichen Zwecke der Institution der Pro-<lb/> vinzialstände vernichtet und die Ausübung des Rechts und der Pflicht<lb/> der Versammlung, dem dz. 5 des allgemeinen Gesetzes gemäß, Bitten<lb/> und Beschwerden, welche sich auf das Interesse des Herzogthums<lb/> beziehen, Sr. Majestät vorzulegen, beschränkt und zum Theil aufge¬<lb/> hoben.</p><lb/> <p xml:id="ID_1522"> „Auch eristirt für Dänemark eine ähnliche Bestimmung, wie die<lb/> Circulairverfügung für die Herzogthümer enthält, überall nicht. Muß<lb/> es nun schon für die Herzogthümer sehr schmerzhaft sein, daß Rechte,<lb/> die von den Bewohnern deS Königreichs unbeschränkt ausgeübt wer¬<lb/> den, durch die Circulairverfügung ihnen nicht blos beschränkt, sondern<lb/> in der That genommen sind, so möchte überdies eine Veranlassung<lb/> fehlen, welche eine solche Maßregel in Betreff der Herzogthümer im<lb/> Gegensatz zu Dänemark genügend motiviren oder sogar für die Zu¬<lb/> kunft als nothwendig rechtfertigen könnte.</p><lb/> <p xml:id="ID_1523"> „Mit Einstimmigkeit wendet sich daher die Ständeversammlung<lb/> an die bekannte landesväterliche Gesinnung Ew. königl. Majestät mit<lb/> der allerunterthänigster Bitte:</p><lb/> <p xml:id="ID_1524"> daß Ew. königl. Majestät die Aufhebung der Circulairver¬<lb/> fügung vom 15. December 1838, betreffend die Aufsicht über<lb/> die öffentlichen Versammlungen, zu befehlen allerhuldreichst ge¬<lb/> ruhen wollen."</p><lb/> <p xml:id="ID_1525" next="#ID_1526"> Die fchleswigfche Ständeversammlung sprach sich gleichfalls ein¬<lb/> stimmig auf folgende Weise aus: „Allerdurchlauchtigster :c. Von ei¬<lb/> nem Mitgliede der Versammlung ist die Proposition gestellt worden,</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0579]
Abgeordnete deS Districts sie betreffende Bitten und Beschwerden der
Versammlung vorlege und selbige in so weit unterstütze und rechtfer¬
tige, als eS mit seiner Ueberzeugung übereinstimmt. Es muß der
Versammlung daher möglich sein, von den Bitten und Beschwerden,
deren Vorbringung man im Lande wünscht, Kunde zu erhalten, da¬
mit die Versammlung diese Bitten und Beschwerden prüfen könne.
Eben so muß den Bewohnern des Herzogthums die Möglichkeit er¬
halten werden, das Recht auszuüben, das der angeführte §. 59 der
Verordnung vom 15. Mai 1834 ihnen verleiht. Beides wird un¬
möglich gemacht durch die Circulairverfügung, und wird, soll eine
die Verwaltung des Landes betreffende Bitte nicht einmal dem ge¬
setzlichen Organe des Landes, der Ständeversammlung, vorgebracht
werden dürfen, einer der wesentlichen Zwecke der Institution der Pro-
vinzialstände vernichtet und die Ausübung des Rechts und der Pflicht
der Versammlung, dem dz. 5 des allgemeinen Gesetzes gemäß, Bitten
und Beschwerden, welche sich auf das Interesse des Herzogthums
beziehen, Sr. Majestät vorzulegen, beschränkt und zum Theil aufge¬
hoben.
„Auch eristirt für Dänemark eine ähnliche Bestimmung, wie die
Circulairverfügung für die Herzogthümer enthält, überall nicht. Muß
es nun schon für die Herzogthümer sehr schmerzhaft sein, daß Rechte,
die von den Bewohnern deS Königreichs unbeschränkt ausgeübt wer¬
den, durch die Circulairverfügung ihnen nicht blos beschränkt, sondern
in der That genommen sind, so möchte überdies eine Veranlassung
fehlen, welche eine solche Maßregel in Betreff der Herzogthümer im
Gegensatz zu Dänemark genügend motiviren oder sogar für die Zu¬
kunft als nothwendig rechtfertigen könnte.
„Mit Einstimmigkeit wendet sich daher die Ständeversammlung
an die bekannte landesväterliche Gesinnung Ew. königl. Majestät mit
der allerunterthänigster Bitte:
daß Ew. königl. Majestät die Aufhebung der Circulairver¬
fügung vom 15. December 1838, betreffend die Aufsicht über
die öffentlichen Versammlungen, zu befehlen allerhuldreichst ge¬
ruhen wollen."
Die fchleswigfche Ständeversammlung sprach sich gleichfalls ein¬
stimmig auf folgende Weise aus: „Allerdurchlauchtigster :c. Von ei¬
nem Mitgliede der Versammlung ist die Proposition gestellt worden,
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