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Die Grenzboten. Jg. 3, 1844, II. Semester. II. Band.

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Handel und daS Gewerbe der Unterthanen tragen eine Grundver¬
schiedenheit für Dänemark, und für beide Herzogtümer eine Völlige
Uebereinstimmung an der Stirn. Es ist bekannt, daß der Handel
zwischen dem Königreiche und den Herzogthümern niemals durch
Verwilligungen begünstigt wurde; so ist es bis auf die neueste Zeit
geblieben. Die deutsche Gesetzsprache und der gemeinschaftliche Schles-
wig-holsteinische Gesetz-Coder sind die redendsten Beweise des durch
iiMere Staatseinheit verbundenen Staates Schleswig-Holstein." 5)
Als Organ des Monarchen besteht in Kopenhagen neben der dänischen
Kanzelei die deutsche Kanzlei als höchste gemeinschaftliche Verwaltungs¬
behörde für Schleswig-Holstein, von der alle Administrativverfügun¬
gen allgemeiner Natur für Schleswig-Holstein als eine Staatsein¬
heit erlassen werden. Beide Herzogthümer haben eine gemeinschaft¬
liche Schleswig-holsteinische Negierung, ein gemeinschaftliches Ober¬
appellationsgericht, indem das in Dänemark 16M errichtete "höchste
Gericht" nicht auf Schleswig ausgedehnt wurde. Das Resultat sei¬
ner Untersuchungen faßtKlenze dahin zusammen: "daß in allen Thei¬
len des Schleswig-holsteinischen Staatsorganismus sich eine Ausschei¬
dung von Deutschland und Dänemark und eine gleichzeitige Verbin¬
dung beider Herzogthümer zu einem Staatsganzen im Laufe der Zeit
entwickelt habe; daß diese Entwickelung das Staatsgebiet, das Volk
und die Staatsgewalt betroffen habe und alle drei zu einem unge¬
trennten Ganzen zusammengeschmolzen sind; daß diese Verschmelzung
nicht blos eine factische und äußere, sondern eine durch Staatsgesetze
fest constituirte sei, und durch diese zu der äußern auch noch die in¬
nere Staatseinheit hinzugefügt werde; daß namentlich aus dem Pri-
vatfürstemechte der Beweis zu liefern sei, (wie seitdem durch Sam-
war geschehen) daß nur eine einzige Succession sür Schleswig-Hol¬
stein, aber eine verschiedene für Dänemark eintreten können daß diese
gesetzliche Einheit Schleswig-Holsteins in der Gegenwart eine recht¬
lich lebendige sei und sich in der Regierung wie in allen Staats¬
verhältnissen kund gebe; daß endlich Schleswig-Holstein nach seinem
äußern Staatsrecht ein von Dänemark anerkannter, neben ihm be¬
stehender, demselben verbündeter Staat sei." Die Männer, welche



stein in Borzcit und Geqcnwart im Archiv der politischen Oekonomie und
Polizeiwissenschaft. Bd. V. 2. VI. 2.
*) Klenze, die letzten Gründe.

Handel und daS Gewerbe der Unterthanen tragen eine Grundver¬
schiedenheit für Dänemark, und für beide Herzogtümer eine Völlige
Uebereinstimmung an der Stirn. Es ist bekannt, daß der Handel
zwischen dem Königreiche und den Herzogthümern niemals durch
Verwilligungen begünstigt wurde; so ist es bis auf die neueste Zeit
geblieben. Die deutsche Gesetzsprache und der gemeinschaftliche Schles-
wig-holsteinische Gesetz-Coder sind die redendsten Beweise des durch
iiMere Staatseinheit verbundenen Staates Schleswig-Holstein." 5)
Als Organ des Monarchen besteht in Kopenhagen neben der dänischen
Kanzelei die deutsche Kanzlei als höchste gemeinschaftliche Verwaltungs¬
behörde für Schleswig-Holstein, von der alle Administrativverfügun¬
gen allgemeiner Natur für Schleswig-Holstein als eine Staatsein¬
heit erlassen werden. Beide Herzogthümer haben eine gemeinschaft¬
liche Schleswig-holsteinische Negierung, ein gemeinschaftliches Ober¬
appellationsgericht, indem das in Dänemark 16M errichtete „höchste
Gericht" nicht auf Schleswig ausgedehnt wurde. Das Resultat sei¬
ner Untersuchungen faßtKlenze dahin zusammen: „daß in allen Thei¬
len des Schleswig-holsteinischen Staatsorganismus sich eine Ausschei¬
dung von Deutschland und Dänemark und eine gleichzeitige Verbin¬
dung beider Herzogthümer zu einem Staatsganzen im Laufe der Zeit
entwickelt habe; daß diese Entwickelung das Staatsgebiet, das Volk
und die Staatsgewalt betroffen habe und alle drei zu einem unge¬
trennten Ganzen zusammengeschmolzen sind; daß diese Verschmelzung
nicht blos eine factische und äußere, sondern eine durch Staatsgesetze
fest constituirte sei, und durch diese zu der äußern auch noch die in¬
nere Staatseinheit hinzugefügt werde; daß namentlich aus dem Pri-
vatfürstemechte der Beweis zu liefern sei, (wie seitdem durch Sam-
war geschehen) daß nur eine einzige Succession sür Schleswig-Hol¬
stein, aber eine verschiedene für Dänemark eintreten können daß diese
gesetzliche Einheit Schleswig-Holsteins in der Gegenwart eine recht¬
lich lebendige sei und sich in der Regierung wie in allen Staats¬
verhältnissen kund gebe; daß endlich Schleswig-Holstein nach seinem
äußern Staatsrecht ein von Dänemark anerkannter, neben ihm be¬
stehender, demselben verbündeter Staat sei." Die Männer, welche



stein in Borzcit und Geqcnwart im Archiv der politischen Oekonomie und
Polizeiwissenschaft. Bd. V. 2. VI. 2.
*) Klenze, die letzten Gründe.
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[0449] Handel und daS Gewerbe der Unterthanen tragen eine Grundver¬ schiedenheit für Dänemark, und für beide Herzogtümer eine Völlige Uebereinstimmung an der Stirn. Es ist bekannt, daß der Handel zwischen dem Königreiche und den Herzogthümern niemals durch Verwilligungen begünstigt wurde; so ist es bis auf die neueste Zeit geblieben. Die deutsche Gesetzsprache und der gemeinschaftliche Schles- wig-holsteinische Gesetz-Coder sind die redendsten Beweise des durch iiMere Staatseinheit verbundenen Staates Schleswig-Holstein." 5) Als Organ des Monarchen besteht in Kopenhagen neben der dänischen Kanzelei die deutsche Kanzlei als höchste gemeinschaftliche Verwaltungs¬ behörde für Schleswig-Holstein, von der alle Administrativverfügun¬ gen allgemeiner Natur für Schleswig-Holstein als eine Staatsein¬ heit erlassen werden. Beide Herzogthümer haben eine gemeinschaft¬ liche Schleswig-holsteinische Negierung, ein gemeinschaftliches Ober¬ appellationsgericht, indem das in Dänemark 16M errichtete „höchste Gericht" nicht auf Schleswig ausgedehnt wurde. Das Resultat sei¬ ner Untersuchungen faßtKlenze dahin zusammen: „daß in allen Thei¬ len des Schleswig-holsteinischen Staatsorganismus sich eine Ausschei¬ dung von Deutschland und Dänemark und eine gleichzeitige Verbin¬ dung beider Herzogthümer zu einem Staatsganzen im Laufe der Zeit entwickelt habe; daß diese Entwickelung das Staatsgebiet, das Volk und die Staatsgewalt betroffen habe und alle drei zu einem unge¬ trennten Ganzen zusammengeschmolzen sind; daß diese Verschmelzung nicht blos eine factische und äußere, sondern eine durch Staatsgesetze fest constituirte sei, und durch diese zu der äußern auch noch die in¬ nere Staatseinheit hinzugefügt werde; daß namentlich aus dem Pri- vatfürstemechte der Beweis zu liefern sei, (wie seitdem durch Sam- war geschehen) daß nur eine einzige Succession sür Schleswig-Hol¬ stein, aber eine verschiedene für Dänemark eintreten können daß diese gesetzliche Einheit Schleswig-Holsteins in der Gegenwart eine recht¬ lich lebendige sei und sich in der Regierung wie in allen Staats¬ verhältnissen kund gebe; daß endlich Schleswig-Holstein nach seinem äußern Staatsrecht ein von Dänemark anerkannter, neben ihm be¬ stehender, demselben verbündeter Staat sei." Die Männer, welche stein in Borzcit und Geqcnwart im Archiv der politischen Oekonomie und Polizeiwissenschaft. Bd. V. 2. VI. 2. *) Klenze, die letzten Gründe.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 3, 1844, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341546_341790/449>, abgerufen am 27.07.2024.