Die Grenzboten. Jg. 3, 1844, II. Semester. II. Band.Handel und daS Gewerbe der Unterthanen tragen eine Grundver¬ stein in Borzcit und Geqcnwart im Archiv der politischen Oekonomie und Polizeiwissenschaft. Bd. V. 2. VI. 2. *) Klenze, die letzten Gründe.
Handel und daS Gewerbe der Unterthanen tragen eine Grundver¬ stein in Borzcit und Geqcnwart im Archiv der politischen Oekonomie und Polizeiwissenschaft. Bd. V. 2. VI. 2. *) Klenze, die letzten Gründe.
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0449" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/181633"/> <p xml:id="ID_1229" prev="#ID_1228" next="#ID_1230"> Handel und daS Gewerbe der Unterthanen tragen eine Grundver¬<lb/> schiedenheit für Dänemark, und für beide Herzogtümer eine Völlige<lb/> Uebereinstimmung an der Stirn. Es ist bekannt, daß der Handel<lb/> zwischen dem Königreiche und den Herzogthümern niemals durch<lb/> Verwilligungen begünstigt wurde; so ist es bis auf die neueste Zeit<lb/> geblieben. Die deutsche Gesetzsprache und der gemeinschaftliche Schles-<lb/> wig-holsteinische Gesetz-Coder sind die redendsten Beweise des durch<lb/> iiMere Staatseinheit verbundenen Staates Schleswig-Holstein." 5)<lb/> Als Organ des Monarchen besteht in Kopenhagen neben der dänischen<lb/> Kanzelei die deutsche Kanzlei als höchste gemeinschaftliche Verwaltungs¬<lb/> behörde für Schleswig-Holstein, von der alle Administrativverfügun¬<lb/> gen allgemeiner Natur für Schleswig-Holstein als eine Staatsein¬<lb/> heit erlassen werden. Beide Herzogthümer haben eine gemeinschaft¬<lb/> liche Schleswig-holsteinische Negierung, ein gemeinschaftliches Ober¬<lb/> appellationsgericht, indem das in Dänemark 16M errichtete „höchste<lb/> Gericht" nicht auf Schleswig ausgedehnt wurde. Das Resultat sei¬<lb/> ner Untersuchungen faßtKlenze dahin zusammen: „daß in allen Thei¬<lb/> len des Schleswig-holsteinischen Staatsorganismus sich eine Ausschei¬<lb/> dung von Deutschland und Dänemark und eine gleichzeitige Verbin¬<lb/> dung beider Herzogthümer zu einem Staatsganzen im Laufe der Zeit<lb/> entwickelt habe; daß diese Entwickelung das Staatsgebiet, das Volk<lb/> und die Staatsgewalt betroffen habe und alle drei zu einem unge¬<lb/> trennten Ganzen zusammengeschmolzen sind; daß diese Verschmelzung<lb/> nicht blos eine factische und äußere, sondern eine durch Staatsgesetze<lb/> fest constituirte sei, und durch diese zu der äußern auch noch die in¬<lb/> nere Staatseinheit hinzugefügt werde; daß namentlich aus dem Pri-<lb/> vatfürstemechte der Beweis zu liefern sei, (wie seitdem durch Sam-<lb/> war geschehen) daß nur eine einzige Succession sür Schleswig-Hol¬<lb/> stein, aber eine verschiedene für Dänemark eintreten können daß diese<lb/> gesetzliche Einheit Schleswig-Holsteins in der Gegenwart eine recht¬<lb/> lich lebendige sei und sich in der Regierung wie in allen Staats¬<lb/> verhältnissen kund gebe; daß endlich Schleswig-Holstein nach seinem<lb/> äußern Staatsrecht ein von Dänemark anerkannter, neben ihm be¬<lb/> stehender, demselben verbündeter Staat sei." Die Männer, welche</p><lb/> <note xml:id="FID_49" prev="#FID_48" place="foot"> stein in Borzcit und Geqcnwart im Archiv der politischen Oekonomie und<lb/> Polizeiwissenschaft. Bd. V. 2. VI. 2.</note><lb/> <note xml:id="FID_50" place="foot"> *) Klenze, die letzten Gründe.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0449]
Handel und daS Gewerbe der Unterthanen tragen eine Grundver¬
schiedenheit für Dänemark, und für beide Herzogtümer eine Völlige
Uebereinstimmung an der Stirn. Es ist bekannt, daß der Handel
zwischen dem Königreiche und den Herzogthümern niemals durch
Verwilligungen begünstigt wurde; so ist es bis auf die neueste Zeit
geblieben. Die deutsche Gesetzsprache und der gemeinschaftliche Schles-
wig-holsteinische Gesetz-Coder sind die redendsten Beweise des durch
iiMere Staatseinheit verbundenen Staates Schleswig-Holstein." 5)
Als Organ des Monarchen besteht in Kopenhagen neben der dänischen
Kanzelei die deutsche Kanzlei als höchste gemeinschaftliche Verwaltungs¬
behörde für Schleswig-Holstein, von der alle Administrativverfügun¬
gen allgemeiner Natur für Schleswig-Holstein als eine Staatsein¬
heit erlassen werden. Beide Herzogthümer haben eine gemeinschaft¬
liche Schleswig-holsteinische Negierung, ein gemeinschaftliches Ober¬
appellationsgericht, indem das in Dänemark 16M errichtete „höchste
Gericht" nicht auf Schleswig ausgedehnt wurde. Das Resultat sei¬
ner Untersuchungen faßtKlenze dahin zusammen: „daß in allen Thei¬
len des Schleswig-holsteinischen Staatsorganismus sich eine Ausschei¬
dung von Deutschland und Dänemark und eine gleichzeitige Verbin¬
dung beider Herzogthümer zu einem Staatsganzen im Laufe der Zeit
entwickelt habe; daß diese Entwickelung das Staatsgebiet, das Volk
und die Staatsgewalt betroffen habe und alle drei zu einem unge¬
trennten Ganzen zusammengeschmolzen sind; daß diese Verschmelzung
nicht blos eine factische und äußere, sondern eine durch Staatsgesetze
fest constituirte sei, und durch diese zu der äußern auch noch die in¬
nere Staatseinheit hinzugefügt werde; daß namentlich aus dem Pri-
vatfürstemechte der Beweis zu liefern sei, (wie seitdem durch Sam-
war geschehen) daß nur eine einzige Succession sür Schleswig-Hol¬
stein, aber eine verschiedene für Dänemark eintreten können daß diese
gesetzliche Einheit Schleswig-Holsteins in der Gegenwart eine recht¬
lich lebendige sei und sich in der Regierung wie in allen Staats¬
verhältnissen kund gebe; daß endlich Schleswig-Holstein nach seinem
äußern Staatsrecht ein von Dänemark anerkannter, neben ihm be¬
stehender, demselben verbündeter Staat sei." Die Männer, welche
stein in Borzcit und Geqcnwart im Archiv der politischen Oekonomie und
Polizeiwissenschaft. Bd. V. 2. VI. 2.
*) Klenze, die letzten Gründe.
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