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Die Grenzboten. Jg. 3, 1844, II. Semester. II. Band.

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Man darf mir die einzelnen Momente dieser idealen Verfassung ein
wenig, sorgfältig durchgehen, um sich davon zu überzeugen. Da soll
als Spitze und letzt entscheidender Wille des Staats der Monarch
ein nothwendiges und wesentliches Glied deö Begriffsorganismus
sein; aber wahrlich die Könige und Fürsten dieser Erde mögen von
ihren Thronen herabsteigen, wenn sie durch nichts Andere" ihre Be¬
rechtigung erweisen können. "Weil die Souveränetät" heißt es da,
"urr als ihrer selbst gewisse Subjectivität und als die abstracte,, in¬
sofern grundlose Selbstbestimmung des Willens eristire," "die
Subjektivität aber mir als Subject, die Persönlichkeit nur als Per¬
son in ihrer Wahrheit sei", so müsse um deswillen diese letzte Ge¬
walt in "Ein Individuum", in den Monarchen fallen. Und die¬
ses letzte Selbst des Staatswillens ist in dieser seiner Abstraction
einfach und daher unmittelbare Einzelheit; in seinem Begriffe
selbst liegt hiermit die Beftimmungi der Natürlichkeit; der Monarch
ist daher wesentlich als dieses Individuum, abstrahlet von Wem an¬
deren Inhalte, und dieses Individuum auf unmittelbare natürliche
Weiske durch die makntiche- Gebal, zur Würde des Monarchen be¬
stimmt^--'"), Fürwahr,,-me treffliche Phalanx von Trugschlüssen!
Der Staat soll in Ein Individuum auslaufen, "weil die Subjectivi¬
tät nur at" Subject, ist", aber doch wohl, meinen wir, als eine Viel¬
heit von Subjecten. Denn jener Begriff faßt, zusammen!, was allen
Subjecten gemeinsam, und ihm ist alles dasjenige bezeichnet, was der
Merkmale theilhaftig ist^ die ein Solches cvnftiruireu. Wenn also ge¬
sagt ist, die Souveränität eristire als Subj-eetivität, Sö> null dies- nichts
weiteres bedeuten, als daß dieselbe immer nur von Subjecten aus¬
geübt worden- und somit der Gedanke an eine Souveränität etwa
der Thiere,, Pflanzen oder Steine auszuschließen sei-. N-ut im, Grunde
ist dies wieder eine so alte Wahrheit, die über Ma Zweifel erhaben
ist, daß- wohl ka-um- je Einer daran gedacht, sie zu bestreite"". Wie
aber daraus die Nothwendigkeit einer monarchischen Spitze des Staa¬
tes gefolgert wmdeV, wie die einfache Erfahrung, daß: die So"era-
nitÄt eine That des Subjectes sei, zu dem Schlusse a"-s> diese be¬
sondere bestimmte- Form der Verfassung berechtigen könne, wird wohl
. nimmer erklärt werden. -- Und dann soll dieses Eine Individuum,




") ebendaselbst H. 27S.
**) cbondaftWst H, 28<X .

Man darf mir die einzelnen Momente dieser idealen Verfassung ein
wenig, sorgfältig durchgehen, um sich davon zu überzeugen. Da soll
als Spitze und letzt entscheidender Wille des Staats der Monarch
ein nothwendiges und wesentliches Glied deö Begriffsorganismus
sein; aber wahrlich die Könige und Fürsten dieser Erde mögen von
ihren Thronen herabsteigen, wenn sie durch nichts Andere» ihre Be¬
rechtigung erweisen können. „Weil die Souveränetät" heißt es da,
„urr als ihrer selbst gewisse Subjectivität und als die abstracte,, in¬
sofern grundlose Selbstbestimmung des Willens eristire," „die
Subjektivität aber mir als Subject, die Persönlichkeit nur als Per¬
son in ihrer Wahrheit sei", so müsse um deswillen diese letzte Ge¬
walt in „Ein Individuum", in den Monarchen fallen. Und die¬
ses letzte Selbst des Staatswillens ist in dieser seiner Abstraction
einfach und daher unmittelbare Einzelheit; in seinem Begriffe
selbst liegt hiermit die Beftimmungi der Natürlichkeit; der Monarch
ist daher wesentlich als dieses Individuum, abstrahlet von Wem an¬
deren Inhalte, und dieses Individuum auf unmittelbare natürliche
Weiske durch die makntiche- Gebal, zur Würde des Monarchen be¬
stimmt^--'»), Fürwahr,,-me treffliche Phalanx von Trugschlüssen!
Der Staat soll in Ein Individuum auslaufen, „weil die Subjectivi¬
tät nur at» Subject, ist", aber doch wohl, meinen wir, als eine Viel¬
heit von Subjecten. Denn jener Begriff faßt, zusammen!, was allen
Subjecten gemeinsam, und ihm ist alles dasjenige bezeichnet, was der
Merkmale theilhaftig ist^ die ein Solches cvnftiruireu. Wenn also ge¬
sagt ist, die Souveränität eristire als Subj-eetivität, Sö> null dies- nichts
weiteres bedeuten, als daß dieselbe immer nur von Subjecten aus¬
geübt worden- und somit der Gedanke an eine Souveränität etwa
der Thiere,, Pflanzen oder Steine auszuschließen sei-. N-ut im, Grunde
ist dies wieder eine so alte Wahrheit, die über Ma Zweifel erhaben
ist, daß- wohl ka-um- je Einer daran gedacht, sie zu bestreite«». Wie
aber daraus die Nothwendigkeit einer monarchischen Spitze des Staa¬
tes gefolgert wmdeV, wie die einfache Erfahrung, daß: die So«era-
nitÄt eine That des Subjectes sei, zu dem Schlusse a«-s> diese be¬
sondere bestimmte- Form der Verfassung berechtigen könne, wird wohl
. nimmer erklärt werden. — Und dann soll dieses Eine Individuum,




») ebendaselbst H. 27S.
**) cbondaftWst H, 28<X .
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[0307] Man darf mir die einzelnen Momente dieser idealen Verfassung ein wenig, sorgfältig durchgehen, um sich davon zu überzeugen. Da soll als Spitze und letzt entscheidender Wille des Staats der Monarch ein nothwendiges und wesentliches Glied deö Begriffsorganismus sein; aber wahrlich die Könige und Fürsten dieser Erde mögen von ihren Thronen herabsteigen, wenn sie durch nichts Andere» ihre Be¬ rechtigung erweisen können. „Weil die Souveränetät" heißt es da, „urr als ihrer selbst gewisse Subjectivität und als die abstracte,, in¬ sofern grundlose Selbstbestimmung des Willens eristire," „die Subjektivität aber mir als Subject, die Persönlichkeit nur als Per¬ son in ihrer Wahrheit sei", so müsse um deswillen diese letzte Ge¬ walt in „Ein Individuum", in den Monarchen fallen. Und die¬ ses letzte Selbst des Staatswillens ist in dieser seiner Abstraction einfach und daher unmittelbare Einzelheit; in seinem Begriffe selbst liegt hiermit die Beftimmungi der Natürlichkeit; der Monarch ist daher wesentlich als dieses Individuum, abstrahlet von Wem an¬ deren Inhalte, und dieses Individuum auf unmittelbare natürliche Weiske durch die makntiche- Gebal, zur Würde des Monarchen be¬ stimmt^--'»), Fürwahr,,-me treffliche Phalanx von Trugschlüssen! Der Staat soll in Ein Individuum auslaufen, „weil die Subjectivi¬ tät nur at» Subject, ist", aber doch wohl, meinen wir, als eine Viel¬ heit von Subjecten. Denn jener Begriff faßt, zusammen!, was allen Subjecten gemeinsam, und ihm ist alles dasjenige bezeichnet, was der Merkmale theilhaftig ist^ die ein Solches cvnftiruireu. Wenn also ge¬ sagt ist, die Souveränität eristire als Subj-eetivität, Sö> null dies- nichts weiteres bedeuten, als daß dieselbe immer nur von Subjecten aus¬ geübt worden- und somit der Gedanke an eine Souveränität etwa der Thiere,, Pflanzen oder Steine auszuschließen sei-. N-ut im, Grunde ist dies wieder eine so alte Wahrheit, die über Ma Zweifel erhaben ist, daß- wohl ka-um- je Einer daran gedacht, sie zu bestreite«». Wie aber daraus die Nothwendigkeit einer monarchischen Spitze des Staa¬ tes gefolgert wmdeV, wie die einfache Erfahrung, daß: die So«era- nitÄt eine That des Subjectes sei, zu dem Schlusse a«-s> diese be¬ sondere bestimmte- Form der Verfassung berechtigen könne, wird wohl . nimmer erklärt werden. — Und dann soll dieses Eine Individuum, ») ebendaselbst H. 27S. **) cbondaftWst H, 28<X .

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 3, 1844, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341546_341790/307>, abgerufen am 27.07.2024.