verworfen, im nächsten Jahre wieder vorgelegt und abermals nicht angenommen. Erst unter dem jetzigen Ministerium konnte die Frage wieder auf's Neue angeregt werden: eine Bill vom 22. August 1843 adoptirt die Arbeiten von I8Z2 in einigen ihrer Anordnungen, aber substituirt ihnen ein einfacheres, bestimmteres System. Kein Theater darf sich in ganz Großbntannien aufthun ohne Patentbriefe der Kö¬ nigin oder Licenzen, welche je nach dem Orte entweder vom Lord- Kämmerer, oder von den zu einer speciellen Sitzung vereinigten Frie¬ densrichtern, deren mindestens vier bis fünf sein müssen, ausgefertigt werden. Im Falle der Contravention kann die Strafe sich bis auf zwanzig Pfund Sterling für jede nicht autorisirte Vorstellung belau¬ fen. Die Amtsgewalt des Lord-Kämmerers erstreckt sich auf das Gebiet von London und Westminster, die Bannmeile und die könig¬ lichen Residenzen. Die Autorisation wird, wie Alles in England, bezahlt, denn hier muß das Publicum, welches sich an einen Beam¬ ten wendet, diesem ein Salar geben. Zu dem Ende ist ein Tarif festgestellt: das Marimum der Vergütung ist für den Lord-Kämmerer 10 Shilling und für die Friedensrichter 5 Shilling für jeden Monat der Eröffnung der Theater. Die Autorisation wird einem verant¬ wortlichen Director ertheilt; sein Name muß auf alle Anzeigen ge¬ druckt werden, er muß eine Eaution von mindestens fünfhundert Pfd. Sterling leisten und nach Ermessen der Regierung auch noch zwei andere Bürgen stellen, jeden für noch eine Summe von hundert Pfd. Sterling Marimum. Diese Summen sind bestimmt, für die Einhal¬ tung der dem Unternehmer auferlegten Bedingungen zu garantiren und die Zahlung der Strafen zu sichern, welche in Uebertretungs- fällen zu geben sind. Der Lord-Kämmerer hat das Recht, nach sei¬ nem Ermessen die Schließung jedes Theaters, in welchem eine Un¬ ordnung oder ein Aufstand vorfällt, zu befehlen; desgleichen an bestimmten Tagen die Vorstellungen zu untersagen. Die Friedensrich¬ ter bestimmen während ihrer Sitzungen die zu befolgenden Regeln zur Aufrechthaltung der Ordnung und Decenz auf den Theatern ih¬ rer Jurisdiction, zu gleicher Zeit stellen sie die Zeit der Eröffnung und des Schlusses fest. Diese Reglements sind der Autorisation ein¬ verleibt und jede Übertretung derselben, durch eine eidliche Zeugen¬ aussage constatirt, kann eine zeitweilige Schließung herbeiführen. Im Umkreise der Universitäten Orford und Cambridge auf vierzehn Mei-
Gr-nzboten 2844. I. 97
verworfen, im nächsten Jahre wieder vorgelegt und abermals nicht angenommen. Erst unter dem jetzigen Ministerium konnte die Frage wieder auf's Neue angeregt werden: eine Bill vom 22. August 1843 adoptirt die Arbeiten von I8Z2 in einigen ihrer Anordnungen, aber substituirt ihnen ein einfacheres, bestimmteres System. Kein Theater darf sich in ganz Großbntannien aufthun ohne Patentbriefe der Kö¬ nigin oder Licenzen, welche je nach dem Orte entweder vom Lord- Kämmerer, oder von den zu einer speciellen Sitzung vereinigten Frie¬ densrichtern, deren mindestens vier bis fünf sein müssen, ausgefertigt werden. Im Falle der Contravention kann die Strafe sich bis auf zwanzig Pfund Sterling für jede nicht autorisirte Vorstellung belau¬ fen. Die Amtsgewalt des Lord-Kämmerers erstreckt sich auf das Gebiet von London und Westminster, die Bannmeile und die könig¬ lichen Residenzen. Die Autorisation wird, wie Alles in England, bezahlt, denn hier muß das Publicum, welches sich an einen Beam¬ ten wendet, diesem ein Salar geben. Zu dem Ende ist ein Tarif festgestellt: das Marimum der Vergütung ist für den Lord-Kämmerer 10 Shilling und für die Friedensrichter 5 Shilling für jeden Monat der Eröffnung der Theater. Die Autorisation wird einem verant¬ wortlichen Director ertheilt; sein Name muß auf alle Anzeigen ge¬ druckt werden, er muß eine Eaution von mindestens fünfhundert Pfd. Sterling leisten und nach Ermessen der Regierung auch noch zwei andere Bürgen stellen, jeden für noch eine Summe von hundert Pfd. Sterling Marimum. Diese Summen sind bestimmt, für die Einhal¬ tung der dem Unternehmer auferlegten Bedingungen zu garantiren und die Zahlung der Strafen zu sichern, welche in Uebertretungs- fällen zu geben sind. Der Lord-Kämmerer hat das Recht, nach sei¬ nem Ermessen die Schließung jedes Theaters, in welchem eine Un¬ ordnung oder ein Aufstand vorfällt, zu befehlen; desgleichen an bestimmten Tagen die Vorstellungen zu untersagen. Die Friedensrich¬ ter bestimmen während ihrer Sitzungen die zu befolgenden Regeln zur Aufrechthaltung der Ordnung und Decenz auf den Theatern ih¬ rer Jurisdiction, zu gleicher Zeit stellen sie die Zeit der Eröffnung und des Schlusses fest. Diese Reglements sind der Autorisation ein¬ verleibt und jede Übertretung derselben, durch eine eidliche Zeugen¬ aussage constatirt, kann eine zeitweilige Schließung herbeiführen. Im Umkreise der Universitäten Orford und Cambridge auf vierzehn Mei-
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verworfen, im nächsten Jahre wieder vorgelegt und abermals nicht
angenommen. Erst unter dem jetzigen Ministerium konnte die Frage
wieder auf's Neue angeregt werden: eine Bill vom 22. August 1843
adoptirt die Arbeiten von I8Z2 in einigen ihrer Anordnungen, aber
substituirt ihnen ein einfacheres, bestimmteres System. Kein Theater
darf sich in ganz Großbntannien aufthun ohne Patentbriefe der Kö¬
nigin oder Licenzen, welche je nach dem Orte entweder vom Lord-
Kämmerer, oder von den zu einer speciellen Sitzung vereinigten Frie¬
densrichtern, deren mindestens vier bis fünf sein müssen, ausgefertigt
werden. Im Falle der Contravention kann die Strafe sich bis auf
zwanzig Pfund Sterling für jede nicht autorisirte Vorstellung belau¬
fen. Die Amtsgewalt des Lord-Kämmerers erstreckt sich auf das
Gebiet von London und Westminster, die Bannmeile und die könig¬
lichen Residenzen. Die Autorisation wird, wie Alles in England,
bezahlt, denn hier muß das Publicum, welches sich an einen Beam¬
ten wendet, diesem ein Salar geben. Zu dem Ende ist ein Tarif
festgestellt: das Marimum der Vergütung ist für den Lord-Kämmerer
10 Shilling und für die Friedensrichter 5 Shilling für jeden Monat
der Eröffnung der Theater. Die Autorisation wird einem verant¬
wortlichen Director ertheilt; sein Name muß auf alle Anzeigen ge¬
druckt werden, er muß eine Eaution von mindestens fünfhundert Pfd.
Sterling leisten und nach Ermessen der Regierung auch noch zwei
andere Bürgen stellen, jeden für noch eine Summe von hundert Pfd.
Sterling Marimum. Diese Summen sind bestimmt, für die Einhal¬
tung der dem Unternehmer auferlegten Bedingungen zu garantiren
und die Zahlung der Strafen zu sichern, welche in Uebertretungs-
fällen zu geben sind. Der Lord-Kämmerer hat das Recht, nach sei¬
nem Ermessen die Schließung jedes Theaters, in welchem eine Un¬
ordnung oder ein Aufstand vorfällt, zu befehlen; desgleichen an
bestimmten Tagen die Vorstellungen zu untersagen. Die Friedensrich¬
ter bestimmen während ihrer Sitzungen die zu befolgenden Regeln
zur Aufrechthaltung der Ordnung und Decenz auf den Theatern ih¬
rer Jurisdiction, zu gleicher Zeit stellen sie die Zeit der Eröffnung
und des Schlusses fest. Diese Reglements sind der Autorisation ein¬
verleibt und jede Übertretung derselben, durch eine eidliche Zeugen¬
aussage constatirt, kann eine zeitweilige Schließung herbeiführen. Im
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Die Grenzboten. Jg. 3, 1844, I. Semester, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341546_179712/757>, abgerufen am 23.12.2024.
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