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Goethe, Johann Wolfgang von: Zur Farbenlehre. Bd. 2. Tübingen, 1810.

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Mondenschein und ein künstliches Licht. Dieses ist
ohne Frage die schönste und eminenteste von allen Er-
fahrungen.

Dritter Theil. Von der Ursache der ver-
schiedenen Farben der Schatten. Nachdem er im Vor-
hergehenden das obige Erforderniß eines Doppellichtes
und ein gewisses Verhältniß der beyderseitigen Helligkeit
nunmehr völlig außer Zweifel gesetzt zu haben glaubt;
so scheint ihm beym weitern Fortschritt besonders be-
denklich, warum dasselbe Gegenlicht nicht immer die
Schatten gleich färbe.

I. Vom Licht und den Farben. Er hält sich
vor allen Dingen an die Newtonische Lehre, kann je-
doch seine farbigen Schatten nicht mit der Refraction
verbinden. Er muß sie in der Reflexion suchen, weiß
aber doch nicht recht wie er sich gebärden soll.

Er kommt auf Gautier's System, welches ihn
mehr zu begünstigen scheint, weil hier die Farben aus
Licht und Schatten zusammengesetzt werden. Er giebt
auch einen ziemlich umständlichen Auszug; aber auch
diese Lehre will ihm so wenig als die Newtonische ge-
nügen, die farbigen Schatten zu erklären.

II. Von verschiedenen Arten der farbigen Schat-
ten. Er bemerkt, daß diese Erscheinungen sich nicht
gleich sind, indem man den einen eine gewisse Wirk-
lichkeit, den andern nur eine gewisse Apparenz zuschrei-

II. 39

Mondenſchein und ein kuͤnſtliches Licht. Dieſes iſt
ohne Frage die ſchoͤnſte und eminenteſte von allen Er-
fahrungen.

Dritter Theil. Von der Urſache der ver-
ſchiedenen Farben der Schatten. Nachdem er im Vor-
hergehenden das obige Erforderniß eines Doppellichtes
und ein gewiſſes Verhaͤltniß der beyderſeitigen Helligkeit
nunmehr voͤllig außer Zweifel geſetzt zu haben glaubt;
ſo ſcheint ihm beym weitern Fortſchritt beſonders be-
denklich, warum daſſelbe Gegenlicht nicht immer die
Schatten gleich faͤrbe.

I. Vom Licht und den Farben. Er haͤlt ſich
vor allen Dingen an die Newtoniſche Lehre, kann je-
doch ſeine farbigen Schatten nicht mit der Refraction
verbinden. Er muß ſie in der Reflexion ſuchen, weiß
aber doch nicht recht wie er ſich gebaͤrden ſoll.

Er kommt auf Gautier’s Syſtem, welches ihn
mehr zu beguͤnſtigen ſcheint, weil hier die Farben aus
Licht und Schatten zuſammengeſetzt werden. Er giebt
auch einen ziemlich umſtaͤndlichen Auszug; aber auch
dieſe Lehre will ihm ſo wenig als die Newtoniſche ge-
nuͤgen, die farbigen Schatten zu erklaͤren.

II. Von verſchiedenen Arten der farbigen Schat-
ten. Er bemerkt, daß dieſe Erſcheinungen ſich nicht
gleich ſind, indem man den einen eine gewiſſe Wirk-
lichkeit, den andern nur eine gewiſſe Apparenz zuſchrei-

II. 39
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[609/0643] Mondenſchein und ein kuͤnſtliches Licht. Dieſes iſt ohne Frage die ſchoͤnſte und eminenteſte von allen Er- fahrungen. Dritter Theil. Von der Urſache der ver- ſchiedenen Farben der Schatten. Nachdem er im Vor- hergehenden das obige Erforderniß eines Doppellichtes und ein gewiſſes Verhaͤltniß der beyderſeitigen Helligkeit nunmehr voͤllig außer Zweifel geſetzt zu haben glaubt; ſo ſcheint ihm beym weitern Fortſchritt beſonders be- denklich, warum daſſelbe Gegenlicht nicht immer die Schatten gleich faͤrbe. I. Vom Licht und den Farben. Er haͤlt ſich vor allen Dingen an die Newtoniſche Lehre, kann je- doch ſeine farbigen Schatten nicht mit der Refraction verbinden. Er muß ſie in der Reflexion ſuchen, weiß aber doch nicht recht wie er ſich gebaͤrden ſoll. Er kommt auf Gautier’s Syſtem, welches ihn mehr zu beguͤnſtigen ſcheint, weil hier die Farben aus Licht und Schatten zuſammengeſetzt werden. Er giebt auch einen ziemlich umſtaͤndlichen Auszug; aber auch dieſe Lehre will ihm ſo wenig als die Newtoniſche ge- nuͤgen, die farbigen Schatten zu erklaͤren. II. Von verſchiedenen Arten der farbigen Schat- ten. Er bemerkt, daß dieſe Erſcheinungen ſich nicht gleich ſind, indem man den einen eine gewiſſe Wirk- lichkeit, den andern nur eine gewiſſe Apparenz zuſchrei- II. 39

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Zitationshilfe: Goethe, Johann Wolfgang von: Zur Farbenlehre. Bd. 2. Tübingen, 1810, S. 609. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/goethe_farbenlehre02_1810/643>, abgerufen am 02.05.2024.