Glück, Christian Friedrich von: Berichtigungen und Zusätze zum zweyten Bande des Glückischen Commentars über die Pandecten. Für die Besitzer der ersten Ausgabe. Erlangen, 1800.zu behalten, verbunden ist, sondern die auch in den Gesetzen 3) wird unter possessio civilis ein solches Rechtsverhältniß Nach diesen verschiedenen Bedeutungen kann nun entweder S. 529. 2) L. 38. §. 7. D. de verb. obligat. L. 24. D. de acquir, vel amitt. possess. 3) L. 26. pr. D. de donat. inter vir. et uxor. 4) L. 1. §. 5. L. 3. §. 12. et L. 44. §. 1. D. de acquir. vel amitt. possess. 5) De natura possessionis P. I. Cap. III. pag. 34. sqq.
zu behalten, verbunden iſt, ſondern die auch in den Geſetzen 3) wird unter poſſeſſio civilis ein ſolches Rechtsverhaͤltniß Nach dieſen verſchiedenen Bedeutungen kann nun entweder S. 529. 2) L. 38. §. 7. D. de verb. obligat. L. 24. D. de acquir, vel amitt. poſſeſſ. 3) L. 26. pr. D. de donat. inter vir. et uxor. 4) L. 1. §. 5. L. 3. §. 12. et L. 44. §. 1. D. de acquir. vel amitt. poſſeſſ. 5) De natura poſſeſſionis P. I. Cap. III. pag. 34. ſqq.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0156" n="150"/> zu behalten, verbunden iſt, ſondern die auch in den Geſetzen<lb/> als ein ſolcher rechtlicher Beſitz angeſehen wird, daß dabey jene<lb/> Abſicht, ſich die Sache als Eigenthuͤmer anzumaſſen, Statt fin-<lb/> den kann. Einen ſolchen Civilbeſitz hat der wahre Eigenthuͤmer,<lb/> ferner der <hi rendition="#aq">bonae fidei poſſeſſor,</hi> der eine des Privatergenthums<lb/> faͤhige Sache durch einen zur Uſucapion geeigenſchafteten Titel<lb/> an ſich gebracht hat. Dahingegen ſagen die Geſetze, daß ein<lb/> Sklave nicht <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">civiliter</hi></hi> beſitzen koͤnne <note place="foot" n="2)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L. 38. §. 7. D. de verb. obligat. L. 24. D. de acquir, vel<lb/> amitt. poſſeſſ.</hi></hi></note>, auch beſitze eine Ehefrau<lb/><hi rendition="#g">nach dem Civilrechte</hi> die ihr von ihrem Ehemanne geſchenkte<lb/> Sache nicht <note place="foot" n="3)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L. 26. pr. D. de donat. inter vir. et uxor.</hi></hi></note>; weil die Geſetze in beyden Faͤllen die Abſicht des<lb/> Beſitzers, die Sache als die ſeinige zu behalten, nicht gelten<lb/> laſſen. Endlich</p><lb/> <p>3) wird unter <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">poſſeſſio civilis</hi></hi> ein ſolches Rechtsverhaͤltniß<lb/> verſtanden, wo zwar die factiſchen Erforderniſſe und Beſtand-<lb/> theile eines eigentlichen Beſitzes fehlen, aber von den Geſetzen<lb/> angenommen wird, man habe die Abſicht, die Sache zu beſitzen,<lb/> und die Sache ſelbſt in ſeiner Gewalt. So beſitzt ein Herr oder<lb/> Vater dasjenige <hi rendition="#aq">civiliter,</hi> was ſein Sklave, oder ſein <hi rendition="#aq">ſiliusfami-<lb/> lias</hi> in Ruͤckſicht auf ſein Peculium (<hi rendition="#aq">peculiari nomine</hi>) erworben<lb/> hat <note place="foot" n="4)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L. 1. §. 5. L. 3. §. 12. et L. 44. §. 1. D. de acquir. vel<lb/> amitt. poſſeſſ.</hi></hi></note>.</p><lb/> <p>Nach dieſen verſchiedenen Bedeutungen kann nun entweder<lb/> der natuͤrliche und buͤrgerliche Beſitz in einem Subject vereiniget<lb/> ſeyn, oder verſchiedenen Perſonen zuſtehen. Es erhellet ferner<lb/> hieraus, daß diejenigen irren, welche einen <hi rendition="#g">Civilbeſitz</hi> blos<lb/> denjenigen nennen wollen, der auf einem erwerbfaͤhigen Titel be-<lb/> ruhet, und zur Verjaͤhrung geeigenſchaftet iſt, wie <hi rendition="#fr">Cuper</hi> <note place="foot" n="5)"><hi rendition="#aq">De natura poſſeſſionis P. I. Cap. III. pag. 34. ſqq.</hi></note><lb/> einleuchtend gezeigt hat.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">S. 529.</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [150/0156]
zu behalten, verbunden iſt, ſondern die auch in den Geſetzen
als ein ſolcher rechtlicher Beſitz angeſehen wird, daß dabey jene
Abſicht, ſich die Sache als Eigenthuͤmer anzumaſſen, Statt fin-
den kann. Einen ſolchen Civilbeſitz hat der wahre Eigenthuͤmer,
ferner der bonae fidei poſſeſſor, der eine des Privatergenthums
faͤhige Sache durch einen zur Uſucapion geeigenſchafteten Titel
an ſich gebracht hat. Dahingegen ſagen die Geſetze, daß ein
Sklave nicht civiliter beſitzen koͤnne 2), auch beſitze eine Ehefrau
nach dem Civilrechte die ihr von ihrem Ehemanne geſchenkte
Sache nicht 3); weil die Geſetze in beyden Faͤllen die Abſicht des
Beſitzers, die Sache als die ſeinige zu behalten, nicht gelten
laſſen. Endlich
3) wird unter poſſeſſio civilis ein ſolches Rechtsverhaͤltniß
verſtanden, wo zwar die factiſchen Erforderniſſe und Beſtand-
theile eines eigentlichen Beſitzes fehlen, aber von den Geſetzen
angenommen wird, man habe die Abſicht, die Sache zu beſitzen,
und die Sache ſelbſt in ſeiner Gewalt. So beſitzt ein Herr oder
Vater dasjenige civiliter, was ſein Sklave, oder ſein ſiliusfami-
lias in Ruͤckſicht auf ſein Peculium (peculiari nomine) erworben
hat 4).
Nach dieſen verſchiedenen Bedeutungen kann nun entweder
der natuͤrliche und buͤrgerliche Beſitz in einem Subject vereiniget
ſeyn, oder verſchiedenen Perſonen zuſtehen. Es erhellet ferner
hieraus, daß diejenigen irren, welche einen Civilbeſitz blos
denjenigen nennen wollen, der auf einem erwerbfaͤhigen Titel be-
ruhet, und zur Verjaͤhrung geeigenſchaftet iſt, wie Cuper 5)
einleuchtend gezeigt hat.
S. 529.
2) L. 38. §. 7. D. de verb. obligat. L. 24. D. de acquir, vel
amitt. poſſeſſ.
3) L. 26. pr. D. de donat. inter vir. et uxor.
4) L. 1. §. 5. L. 3. §. 12. et L. 44. §. 1. D. de acquir. vel
amitt. poſſeſſ.
5) De natura poſſeſſionis P. I. Cap. III. pag. 34. ſqq.
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