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Glück, Christian Friedrich von: Berichtigungen und Zusätze zum zweyten Bande des Glückischen Commentars über die Pandecten. Für die Besitzer der ersten Ausgabe. Erlangen, 1800.

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zu behalten, verbunden ist, sondern die auch in den Gesetzen
als ein solcher rechtlicher Besitz angesehen wird, daß dabey jene
Absicht, sich die Sache als Eigenthümer anzumassen, Statt fin-
den kann. Einen solchen Civilbesitz hat der wahre Eigenthümer,
ferner der bonae fidei possessor, der eine des Privatergenthums
fähige Sache durch einen zur Usucapion geeigenschafteten Titel
an sich gebracht hat. Dahingegen sagen die Gesetze, daß ein
Sklave nicht civiliter besitzen könne 2), auch besitze eine Ehefrau
nach dem Civilrechte die ihr von ihrem Ehemanne geschenkte
Sache nicht 3); weil die Gesetze in beyden Fällen die Absicht des
Besitzers, die Sache als die seinige zu behalten, nicht gelten
lassen. Endlich

3) wird unter possessio civilis ein solches Rechtsverhältniß
verstanden, wo zwar die factischen Erfordernisse und Bestand-
theile eines eigentlichen Besitzes fehlen, aber von den Gesetzen
angenommen wird, man habe die Absicht, die Sache zu besitzen,
und die Sache selbst in seiner Gewalt. So besitzt ein Herr oder
Vater dasjenige civiliter, was sein Sklave, oder sein siliusfami-
lias
in Rücksicht auf sein Peculium (peculiari nomine) erworben
hat 4).

Nach diesen verschiedenen Bedeutungen kann nun entweder
der natürliche und bürgerliche Besitz in einem Subject vereiniget
seyn, oder verschiedenen Personen zustehen. Es erhellet ferner
hieraus, daß diejenigen irren, welche einen Civilbesitz blos
denjenigen nennen wollen, der auf einem erwerbfähigen Titel be-
ruhet, und zur Verjährung geeigenschaftet ist, wie Cuper 5)
einleuchtend gezeigt hat.


S. 529.
2) L. 38. §. 7. D. de verb. obligat. L. 24. D. de acquir, vel
amitt. possess.
3) L. 26. pr. D. de donat. inter vir. et uxor.
4) L. 1. §. 5. L. 3. §. 12. et L. 44. §. 1. D. de acquir. vel
amitt. possess.
5) De natura possessionis P. I. Cap. III. pag. 34. sqq.

zu behalten, verbunden iſt, ſondern die auch in den Geſetzen
als ein ſolcher rechtlicher Beſitz angeſehen wird, daß dabey jene
Abſicht, ſich die Sache als Eigenthuͤmer anzumaſſen, Statt fin-
den kann. Einen ſolchen Civilbeſitz hat der wahre Eigenthuͤmer,
ferner der bonae fidei poſſeſſor, der eine des Privatergenthums
faͤhige Sache durch einen zur Uſucapion geeigenſchafteten Titel
an ſich gebracht hat. Dahingegen ſagen die Geſetze, daß ein
Sklave nicht civiliter beſitzen koͤnne 2), auch beſitze eine Ehefrau
nach dem Civilrechte die ihr von ihrem Ehemanne geſchenkte
Sache nicht 3); weil die Geſetze in beyden Faͤllen die Abſicht des
Beſitzers, die Sache als die ſeinige zu behalten, nicht gelten
laſſen. Endlich

3) wird unter poſſeſſio civilis ein ſolches Rechtsverhaͤltniß
verſtanden, wo zwar die factiſchen Erforderniſſe und Beſtand-
theile eines eigentlichen Beſitzes fehlen, aber von den Geſetzen
angenommen wird, man habe die Abſicht, die Sache zu beſitzen,
und die Sache ſelbſt in ſeiner Gewalt. So beſitzt ein Herr oder
Vater dasjenige civiliter, was ſein Sklave, oder ſein ſiliusfami-
lias
in Ruͤckſicht auf ſein Peculium (peculiari nomine) erworben
hat 4).

Nach dieſen verſchiedenen Bedeutungen kann nun entweder
der natuͤrliche und buͤrgerliche Beſitz in einem Subject vereiniget
ſeyn, oder verſchiedenen Perſonen zuſtehen. Es erhellet ferner
hieraus, daß diejenigen irren, welche einen Civilbeſitz blos
denjenigen nennen wollen, der auf einem erwerbfaͤhigen Titel be-
ruhet, und zur Verjaͤhrung geeigenſchaftet iſt, wie Cuper 5)
einleuchtend gezeigt hat.


S. 529.
2) L. 38. §. 7. D. de verb. obligat. L. 24. D. de acquir, vel
amitt. poſſeſſ.
3) L. 26. pr. D. de donat. inter vir. et uxor.
4) L. 1. §. 5. L. 3. §. 12. et L. 44. §. 1. D. de acquir. vel
amitt. poſſeſſ.
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[150/0156] zu behalten, verbunden iſt, ſondern die auch in den Geſetzen als ein ſolcher rechtlicher Beſitz angeſehen wird, daß dabey jene Abſicht, ſich die Sache als Eigenthuͤmer anzumaſſen, Statt fin- den kann. Einen ſolchen Civilbeſitz hat der wahre Eigenthuͤmer, ferner der bonae fidei poſſeſſor, der eine des Privatergenthums faͤhige Sache durch einen zur Uſucapion geeigenſchafteten Titel an ſich gebracht hat. Dahingegen ſagen die Geſetze, daß ein Sklave nicht civiliter beſitzen koͤnne 2), auch beſitze eine Ehefrau nach dem Civilrechte die ihr von ihrem Ehemanne geſchenkte Sache nicht 3); weil die Geſetze in beyden Faͤllen die Abſicht des Beſitzers, die Sache als die ſeinige zu behalten, nicht gelten laſſen. Endlich 3) wird unter poſſeſſio civilis ein ſolches Rechtsverhaͤltniß verſtanden, wo zwar die factiſchen Erforderniſſe und Beſtand- theile eines eigentlichen Beſitzes fehlen, aber von den Geſetzen angenommen wird, man habe die Abſicht, die Sache zu beſitzen, und die Sache ſelbſt in ſeiner Gewalt. So beſitzt ein Herr oder Vater dasjenige civiliter, was ſein Sklave, oder ſein ſiliusfami- lias in Ruͤckſicht auf ſein Peculium (peculiari nomine) erworben hat 4). Nach dieſen verſchiedenen Bedeutungen kann nun entweder der natuͤrliche und buͤrgerliche Beſitz in einem Subject vereiniget ſeyn, oder verſchiedenen Perſonen zuſtehen. Es erhellet ferner hieraus, daß diejenigen irren, welche einen Civilbeſitz blos denjenigen nennen wollen, der auf einem erwerbfaͤhigen Titel be- ruhet, und zur Verjaͤhrung geeigenſchaftet iſt, wie Cuper 5) einleuchtend gezeigt hat. S. 529. 2) L. 38. §. 7. D. de verb. obligat. L. 24. D. de acquir, vel amitt. poſſeſſ. 3) L. 26. pr. D. de donat. inter vir. et uxor. 4) L. 1. §. 5. L. 3. §. 12. et L. 44. §. 1. D. de acquir. vel amitt. poſſeſſ. 5) De natura poſſeſſionis P. I. Cap. III. pag. 34. ſqq.

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Zitationshilfe: Glück, Christian Friedrich von: Berichtigungen und Zusätze zum zweyten Bande des Glückischen Commentars über die Pandecten. Für die Besitzer der ersten Ausgabe. Erlangen, 1800, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02verbesserungen_1800/156>, abgerufen am 22.11.2024.