der Vater sein Vermögen verlieren, und solches an die Kinder verfallen seyn, welche jedoch dem Vater den noth- dürftigen Unterhalt daraus nicht versagen dürfen; Nam licet legum contemptor et impius sit, tamen pater est, sagt Ju- stinian.
Ich füge nun noch folgendes hinzu.
a) Die Enterbung der Kinder hebt die vä- terliche Gewalt nicht auf; daher kann der Vater auch denen enterbten Kindern einen Vormund im Testament ernennen, und ihnen pupillarisch substituiren 3). Auch endiget
b) die Ehe der Söhne und Töchter nach röm. Recht die väterliche Gewalt nicht. In Ansehung der Söhne ist die Sache ausser allen Streit, daß sie durch ihre Verheyrathung nicht von der väterlichen Gewalt be- freyet worden sind 4). Die Frau, welche einen Filius- familias heyrathete, kam durch die Ehe zugleich in die Gewalt ihres Schwiegervaters, und wurde sua heres von demselben 5). Allein in Ansehung der Töchter wird darüber gestritten 6). Der Streit ist jedoch leicht zu ent- scheiden, wenn man einen Unterschied macht, ob die Ehe auf die alte feyerliche Art geschlossen worden, wodurch die Frau in manum mariti kam, oder nicht. Im er- sten Fall gieng die Tochter aus der Familie und Ge-
walt
3)L. 4. pr. L. 26. §. 2. et L. 31. D. de testam. tutela. L. 1. §. 2. L. 10. §. 5. D. de vulg. et pup. substit.
4)§. 9. I. quib. mod. ius pat. pot. solv.
5)ulpianusin Fragm. Tit. XXII. §. 14. caiusin Collat. legum Mosaicar. et Rom. Tit. XVI. §. 2. gelliusNoct. Atticar. Lib. XVIII. cap. 6.
6)Georg. d'arnaud variar. coniectur. iuris civ. lib. I. cap. 29.
1. Buch. 7. Tit. §. 156.
der Vater ſein Vermoͤgen verlieren, und ſolches an die Kinder verfallen ſeyn, welche jedoch dem Vater den noth- duͤrftigen Unterhalt daraus nicht verſagen duͤrfen; Nam licet legum contemptor et impius ſit, tamen pater eſt, ſagt Ju- ſtinian.
Ich fuͤge nun noch folgendes hinzu.
a) Die Enterbung der Kinder hebt die vaͤ- terliche Gewalt nicht auf; daher kann der Vater auch denen enterbten Kindern einen Vormund im Teſtament ernennen, und ihnen pupillariſch ſubſtituiren 3). Auch endiget
b) die Ehe der Soͤhne und Toͤchter nach roͤm. Recht die vaͤterliche Gewalt nicht. In Anſehung der Soͤhne iſt die Sache auſſer allen Streit, daß ſie durch ihre Verheyrathung nicht von der vaͤterlichen Gewalt be- freyet worden ſind 4). Die Frau, welche einen Filius- familias heyrathete, kam durch die Ehe zugleich in die Gewalt ihres Schwiegervaters, und wurde ſua heres von demſelben 5). Allein in Anſehung der Toͤchter wird daruͤber geſtritten 6). Der Streit iſt jedoch leicht zu ent- ſcheiden, wenn man einen Unterſchied macht, ob die Ehe auf die alte feyerliche Art geſchloſſen worden, wodurch die Frau in manum mariti kam, oder nicht. Im er- ſten Fall gieng die Tochter aus der Familie und Ge-
walt
3)L. 4. pr. L. 26. §. 2. et L. 31. D. de teſtam. tutela. L. 1. §. 2. L. 10. §. 5. D. de vulg. et pup. ſubſtit.
4)§. 9. I. quib. mod. ius pat. pot. ſolv.
5)ulpianusin Fragm. Tit. XXII. §. 14. caiusin Collat. legum Moſaicar. et Rom. Tit. XVI. §. 2. gelliusNoct. Atticar. Lib. XVIII. cap. 6.
6)Georg. d’arnaud variar. coniectur. iuris civ. lib. I. cap. 29.
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1. Buch. 7. Tit. §. 156.
der Vater ſein Vermoͤgen verlieren, und ſolches an die
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duͤrftigen Unterhalt daraus nicht verſagen duͤrfen; Nam licet
legum contemptor et impius ſit, tamen pater eſt, ſagt Ju-
ſtinian.
Ich fuͤge nun noch folgendes hinzu.
a) Die Enterbung der Kinder hebt die vaͤ-
terliche Gewalt nicht auf; daher kann der Vater auch
denen enterbten Kindern einen Vormund im Teſtament
ernennen, und ihnen pupillariſch ſubſtituiren 3). Auch
endiget
b) die Ehe der Soͤhne und Toͤchter nach roͤm.
Recht die vaͤterliche Gewalt nicht. In Anſehung der
Soͤhne iſt die Sache auſſer allen Streit, daß ſie durch
ihre Verheyrathung nicht von der vaͤterlichen Gewalt be-
freyet worden ſind 4). Die Frau, welche einen Filius-
familias heyrathete, kam durch die Ehe zugleich in die
Gewalt ihres Schwiegervaters, und wurde ſua heres
von demſelben 5). Allein in Anſehung der Toͤchter wird
daruͤber geſtritten 6). Der Streit iſt jedoch leicht zu ent-
ſcheiden, wenn man einen Unterſchied macht, ob die Ehe
auf die alte feyerliche Art geſchloſſen worden, wodurch
die Frau in manum mariti kam, oder nicht. Im er-
ſten Fall gieng die Tochter aus der Familie und Ge-
walt
3) L. 4. pr. L. 26. §. 2. et L. 31. D. de teſtam. tutela. L. 1.
§. 2. L. 10. §. 5. D. de vulg. et pup. ſubſtit.
4) §. 9. I. quib. mod. ius pat. pot. ſolv.
5) ulpianus in Fragm. Tit. XXII. §. 14. caius in Collat.
legum Moſaicar. et Rom. Tit. XVI. §. 2. gellius Noct.
Atticar. Lib. XVIII. cap. 6.
6) Georg. d’arnaud variar. coniectur. iuris civ. lib. I. cap. 29.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/358>, abgerufen am 25.07.2024.
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