Es verstehet sich jedoch, daß der Arrogirte in der Unmündigkeit versterben müsse, wenn die Wohlthat der Caution von Wirkung seyn soll 57). Denn erlebte er die Pubertät, so würde das pupillarische Testament, so von dem leiblichen Vater des Pupillen gemacht worden, auf jedem Fall über den Haufen fallen müssen, wenn auch gleich keine Arrogation geschehen wäre 58). Die- sem stehet auch nicht entgegen; daß der Arrogirte, wenn er gleich die Pubertät erreicht hat, dennoch, so lange er in des Arrogators väterlichen Gewalt bleibt, als Filius- familias nicht testiren könne. Denn man darf nicht aus der Acht lassen, daß der Arrogirte nach erlangter Pubertät um seine Entlassung (Emancipation) anhalten kann 59). Thut er nun dieses nicht, sondern bleibt gern in der Gewalt seines Arrogators, so können sich dessel- ben gesetzmäßige Erben über kein Unrecht beschweren, da sie es auch nicht hätten hindern können, wenn der Arro- girte sich erst als Pubes hätte aufnehmen lassen 60).
4) Wenn der Arrogator das unmündige Kind ohne rechtmäßige Ursache emancipiret, oder im Testament ent- erbt, so soll dem Kinde nicht nur sein zugebrachtes Ver- mögen wieder herausgegeben, sondern noch überdieß der vierte Theil des Vermögens des Arrogatoris überlassen
werden,
mit Gerh. Noodt in Comment. ad Dig. h. t. auszustrei- chen. Man sehe übrigens nach Ian. acosta in Comment. ad §. 3. I. h. t. u. Westphal von Testamenten §. 713.
57)L. 20. D. h. t. Haec autem satisdatio locum habet, si impubes decessit.
58)L. 93. D. de legat. 1.
59)L. 32. pr. D. adopt.
60) S. faber in Iurisprud. Papinian. Tit. X. priucip. I. Il- lat. 11. pag. 488. sq.
De adoptionibus, emancipationibus etc.
Es verſtehet ſich jedoch, daß der Arrogirte in der Unmuͤndigkeit verſterben muͤſſe, wenn die Wohlthat der Caution von Wirkung ſeyn ſoll 57). Denn erlebte er die Pubertaͤt, ſo wuͤrde das pupillariſche Teſtament, ſo von dem leiblichen Vater des Pupillen gemacht worden, auf jedem Fall uͤber den Haufen fallen muͤſſen, wenn auch gleich keine Arrogation geſchehen waͤre 58). Die- ſem ſtehet auch nicht entgegen; daß der Arrogirte, wenn er gleich die Pubertaͤt erreicht hat, dennoch, ſo lange er in des Arrogators vaͤterlichen Gewalt bleibt, als Filius- familias nicht teſtiren koͤnne. Denn man darf nicht aus der Acht laſſen, daß der Arrogirte nach erlangter Pubertaͤt um ſeine Entlaſſung (Emancipation) anhalten kann 59). Thut er nun dieſes nicht, ſondern bleibt gern in der Gewalt ſeines Arrogators, ſo koͤnnen ſich deſſel- ben geſetzmaͤßige Erben uͤber kein Unrecht beſchweren, da ſie es auch nicht haͤtten hindern koͤnnen, wenn der Arro- girte ſich erſt als Pubes haͤtte aufnehmen laſſen 60).
4) Wenn der Arrogator das unmuͤndige Kind ohne rechtmaͤßige Urſache emancipiret, oder im Teſtament ent- erbt, ſo ſoll dem Kinde nicht nur ſein zugebrachtes Ver- moͤgen wieder herausgegeben, ſondern noch uͤberdieß der vierte Theil des Vermoͤgens des Arrogatoris uͤberlaſſen
werden,
mit Gerh. Noodt in Comment. ad Dig. h. t. auszuſtrei- chen. Man ſehe uͤbrigens nach Ian. acosta in Comment. ad §. 3. I. h. t. u. Weſtphal von Teſtamenten §. 713.
57)L. 20. D. h. t. Haec autem ſatisdatio locum habet, ſi impubes deceſſit.
58)L. 93. D. de legat. 1.
59)L. 32. pr. D. adopt.
60) S. faber in Iurisprud. Papinian. Tit. X. priucip. I. Il- lat. 11. pag. 488. ſq.
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De adoptionibus, emancipationibus etc.
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Caution von Wirkung ſeyn ſoll 57). Denn erlebte er
die Pubertaͤt, ſo wuͤrde das pupillariſche Teſtament, ſo
von dem leiblichen Vater des Pupillen gemacht worden,
auf jedem Fall uͤber den Haufen fallen muͤſſen, wenn
auch gleich keine Arrogation geſchehen waͤre 58). Die-
ſem ſtehet auch nicht entgegen; daß der Arrogirte, wenn
er gleich die Pubertaͤt erreicht hat, dennoch, ſo lange er
in des Arrogators vaͤterlichen Gewalt bleibt, als Filius-
familias nicht teſtiren koͤnne. Denn man darf nicht
aus der Acht laſſen, daß der Arrogirte nach erlangter
Pubertaͤt um ſeine Entlaſſung (Emancipation) anhalten
kann 59). Thut er nun dieſes nicht, ſondern bleibt gern
in der Gewalt ſeines Arrogators, ſo koͤnnen ſich deſſel-
ben geſetzmaͤßige Erben uͤber kein Unrecht beſchweren, da
ſie es auch nicht haͤtten hindern koͤnnen, wenn der Arro-
girte ſich erſt als Pubes haͤtte aufnehmen laſſen 60).
4) Wenn der Arrogator das unmuͤndige Kind ohne
rechtmaͤßige Urſache emancipiret, oder im Teſtament ent-
erbt, ſo ſoll dem Kinde nicht nur ſein zugebrachtes Ver-
moͤgen wieder herausgegeben, ſondern noch uͤberdieß der
vierte Theil des Vermoͤgens des Arrogatoris uͤberlaſſen
werden,
56)
57) L. 20. D. h. t. Haec autem ſatisdatio locum habet, ſi
impubes deceſſit.
58) L. 93. D. de legat. 1.
59) L. 32. pr. D. adopt.
60) S. faber in Iurisprud. Papinian. Tit. X. priucip. I. Il-
lat. 11. pag. 488. ſq.
56) mit Gerh. Noodt in Comment. ad Dig. h. t. auszuſtrei-
chen. Man ſehe uͤbrigens nach Ian. a costa in Comment. ad
§. 3. I. h. t. u. Weſtphal von Teſtamenten §. 713.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 333. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/347>, abgerufen am 16.02.2025.
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