Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.1. Buch. 6. Tit. §. 143. Decuriones oder Curiales hießen die Magistratspersonenin den Municipal-Städten der Römer. Diese machten ein besonderes Collegium aus, welches Curia genennt wur- de. Ihr Amt war so lästig, daß unter heidnischen Kai- sern der Decurionat oft eine Strafe für Christen wurde 16). Jederman scheuete sich daher für diese Würde oder viel- mehr Bürde. Man muste also die Leute durch mancher- ley Privilegien zum Decurionat zu reitzen suchen. Zu diesen gehörte nun auch die Legitimation durch die Bestimmung zum Decurio. Diese Art der Legi- timation fällt heutiges Tages gänzlich weg, obwohl im Mittelalter die Geistlichkeit die oblationem curiae coe- lesti s. monasterio an deren Stelle gesetzt zu haben scheint 17). Denn sie hielt dafür, daß ein uneheliches Kind, welches die Eltern dem Klosterleben gewidmet, hier- durch eben so, wie per oblationem curiae, legitimirt werde 18). Daher hebt nach canonischen Rechten eine feyerliche, von Staate und von der Kirche genehmigte Profeß alle aus unehelicher Geburt entstandene Weichhin- dernisse in so weit, daß der Profeßus die ordines und Kirchen-Pfründen, auch ohne weitere Dispensation, nur keine Prälaturen und Domwürden, zu erlangen fähig wird 19). Endlich die dritte Art der Legitimation geschiehet bine 16) brissonius in select. ex iure civ. antiquitat. lib. IV. c. 13. 17) schwarz Diss. cit. §. 19. 18) covarruvias de matrim. Part. II. Cap. 8. §. 7. n. 6. verwirft jedoch diese Art der Legitimation schlechterdings. 19) Cap. I. de fil. presbyt. riegger Institut. iurisprud. eccles.
P. III. §. 589. Eybel katholisch Kirchenrecht IV. Th. I. Bd. 11. Hauptst. §. 334. 1. Buch. 6. Tit. §. 143. Decuriones oder Curiales hießen die Magiſtratsperſonenin den Municipal-Staͤdten der Roͤmer. Dieſe machten ein beſonderes Collegium aus, welches Curia genennt wur- de. Ihr Amt war ſo laͤſtig, daß unter heidniſchen Kai- ſern der Decurionat oft eine Strafe fuͤr Chriſten wurde 16). Jederman ſcheuete ſich daher fuͤr dieſe Wuͤrde oder viel- mehr Buͤrde. Man muſte alſo die Leute durch mancher- ley Privilegien zum Decurionat zu reitzen ſuchen. Zu dieſen gehoͤrte nun auch die Legitimation durch die Beſtimmung zum Decurio. Dieſe Art der Legi- timation faͤllt heutiges Tages gaͤnzlich weg, obwohl im Mittelalter die Geiſtlichkeit die oblationem curiae coe- leſti ſ. monaſterio an deren Stelle geſetzt zu haben ſcheint 17). Denn ſie hielt dafuͤr, daß ein uneheliches Kind, welches die Eltern dem Kloſterleben gewidmet, hier- durch eben ſo, wie per oblationem curiae, legitimirt werde 18). Daher hebt nach canoniſchen Rechten eine feyerliche, von Staate und von der Kirche genehmigte Profeß alle aus unehelicher Geburt entſtandene Weichhin- derniſſe in ſo weit, daß der Profeßus die ordines und Kirchen-Pfruͤnden, auch ohne weitere Diſpenſation, nur keine Praͤlaturen und Domwuͤrden, zu erlangen faͤhig wird 19). Endlich die dritte Art der Legitimation geſchiehet bine 16) brissonius in ſelect. ex iure civ. antiquitat. lib. IV. c. 13. 17) schwarz Diſſ. cit. §. 19. 18) covarruvias de matrim. Part. II. Cap. 8. §. 7. n. 6. verwirft jedoch dieſe Art der Legitimation ſchlechterdings. 19) Cap. I. de fil. presbyt. riegger Inſtitut. iurisprud. eccles.
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1. Buch. 6. Tit. §. 143.
Decuriones oder Curiales hießen die Magiſtratsperſonen
in den Municipal-Staͤdten der Roͤmer. Dieſe machten
ein beſonderes Collegium aus, welches Curia genennt wur-
de. Ihr Amt war ſo laͤſtig, daß unter heidniſchen Kai-
ſern der Decurionat oft eine Strafe fuͤr Chriſten wurde 16).
Jederman ſcheuete ſich daher fuͤr dieſe Wuͤrde oder viel-
mehr Buͤrde. Man muſte alſo die Leute durch mancher-
ley Privilegien zum Decurionat zu reitzen ſuchen. Zu
dieſen gehoͤrte nun auch die Legitimation durch die
Beſtimmung zum Decurio. Dieſe Art der Legi-
timation faͤllt heutiges Tages gaͤnzlich weg, obwohl im
Mittelalter die Geiſtlichkeit die oblationem curiae coe-
leſti ſ. monaſterio an deren Stelle geſetzt zu haben
ſcheint 17). Denn ſie hielt dafuͤr, daß ein uneheliches
Kind, welches die Eltern dem Kloſterleben gewidmet, hier-
durch eben ſo, wie per oblationem curiae, legitimirt
werde 18). Daher hebt nach canoniſchen Rechten eine
feyerliche, von Staate und von der Kirche genehmigte
Profeß alle aus unehelicher Geburt entſtandene Weichhin-
derniſſe in ſo weit, daß der Profeßus die ordines und
Kirchen-Pfruͤnden, auch ohne weitere Diſpenſation, nur
keine Praͤlaturen und Domwuͤrden, zu erlangen faͤhig
wird 19).
Endlich die dritte Art der Legitimation geſchiehet
durch fuͤrſtliches Reſcript. Juſtinian fuͤhrte die-
ſelbe blos in den Faͤllen ein, wo die Ehe mit der Concu-
bine
16) brissonius in ſelect. ex iure civ. antiquitat. lib. IV. c. 13.
17) schwarz Diſſ. cit. §. 19.
18) covarruvias de matrim. Part. II. Cap. 8. §. 7. n. 6.
verwirft jedoch dieſe Art der Legitimation ſchlechterdings.
19) Cap. I. de fil. presbyt. riegger Inſtitut. iurisprud. eccles.
P. III. §. 589. Eybel katholiſch Kirchenrecht IV. Th. I. Bd.
11. Hauptſt. §. 334.
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