Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.de Iustitia et Iure. trägen, die nach der Röm. Rechtslehre entweder Con-tracte, oder eigentlich so genannte Verträge sind, welchen Unterschied wir zu seiner Zeit entwickeln werden. Im andern Fall können diese erlaubte Hand- lungen entweder in einem blos einseitig geschehenen, nicht acceptirten Versprechen bestehen, als welches in einigen Fällen durch bürgerliche Gesetze vor vollkommen verbindlich erkläret wird, oder in andern factis, die an sich erlaubt, und durch die bürgerlichen Gesetze der- gestalt bestättigt worden sind, daß sie in gewissen von den Gesetzen ausdrücklich bestimmten Fällen aus Grün- den der natürlichen Billigkeit auch ohne allen Vertrag oder Versprechen, eine eben so vollkommene W[e]rkung hervorbringen, als wenn deßhalb ein Contract wäre geschlossen worden. Jene sind die Verbindlichkei- ten aus Pollicitationen, welche entweder ex voto oder ex pollicitatione in specie sic dicta herrühren kön- nen. Diese aber werden Verbindlichkeiten quasi ex contractu genennt. Z. B. die Verbindlichkeit des Erben zur Auszahlung der Vermächtnisse; diese ent- springt aus dem Antritt der Erbschaft quasi ex contra- ctu, d. [f]. der Erbe handelt hier gerade so, und ist auch eben so verpflichtet, als ein Bevollmächtigter, dem die Legatarien den Auftrag ertheilet hätten, die Vermächt- nisse für sie in Empfang zu nehmen, gehörig aufzube- wahren, und zur Zeit an sie abzuliefern 44). Wenn im Gegentheil Verbindlichkeiten aus unerlaubten Hand- lungen entspringen, so können diese wiederum verschieden seyn, je nachdem die unerlaubten Handlungen, woraus sie entstehen, entweder wahre Verbrechen, die ihren Urhebern moralisch imputirt werden können, oder solche Hand- 44) Siehe Prof. Webers angef. Schrift. I. Abtheilung. §. 9. Glücks Erläut. d. Pand. 1. Th. C
de Iuſtitia et Iure. traͤgen, die nach der Roͤm. Rechtslehre entweder Con-tracte, oder eigentlich ſo genannte Vertraͤge ſind, welchen Unterſchied wir zu ſeiner Zeit entwickeln werden. Im andern Fall koͤnnen dieſe erlaubte Hand- lungen entweder in einem blos einſeitig geſchehenen, nicht acceptirten Verſprechen beſtehen, als welches in einigen Faͤllen durch buͤrgerliche Geſetze vor vollkommen verbindlich erklaͤret wird, oder in andern factis, die an ſich erlaubt, und durch die buͤrgerlichen Geſetze der- geſtalt beſtaͤttigt worden ſind, daß ſie in gewiſſen von den Geſetzen ausdruͤcklich beſtimmten Faͤllen aus Gruͤn- den der natuͤrlichen Billigkeit auch ohne allen Vertrag oder Verſprechen, eine eben ſo vollkommene W[e]rkung hervorbringen, als wenn deßhalb ein Contract waͤre geſchloſſen worden. Jene ſind die Verbindlichkei- ten aus Pollicitationen, welche entweder ex voto oder ex pollicitatione in ſpecie ſic dicta herruͤhren koͤn- nen. Dieſe aber werden Verbindlichkeiten quaſi ex contractu genennt. Z. B. die Verbindlichkeit des Erben zur Auszahlung der Vermaͤchtniſſe; dieſe ent- ſpringt aus dem Antritt der Erbſchaft quaſi ex contra- ctu, d. [f]. der Erbe handelt hier gerade ſo, und iſt auch eben ſo verpflichtet, als ein Bevollmaͤchtigter, dem die Legatarien den Auftrag ertheilet haͤtten, die Vermaͤcht- niſſe fuͤr ſie in Empfang zu nehmen, gehoͤrig aufzube- wahren, und zur Zeit an ſie abzuliefern 44). Wenn im Gegentheil Verbindlichkeiten aus unerlaubten Hand- lungen entſpringen, ſo koͤnnen dieſe wiederum verſchieden ſeyn, je nachdem die unerlaubten Handlungen, woraus ſie entſtehen, entweder wahre Verbrechen, die ihren Urhebern moraliſch imputirt werden koͤnnen, oder ſolche Hand- 44) Siehe Prof. Webers angef. Schrift. I. Abtheilung. §. 9. Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 1. Th. C
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de Iuſtitia et Iure.
traͤgen, die nach der Roͤm. Rechtslehre entweder Con-
tracte, oder eigentlich ſo genannte Vertraͤge
ſind, welchen Unterſchied wir zu ſeiner Zeit entwickeln
werden. Im andern Fall koͤnnen dieſe erlaubte Hand-
lungen entweder in einem blos einſeitig geſchehenen,
nicht acceptirten Verſprechen beſtehen, als welches in
einigen Faͤllen durch buͤrgerliche Geſetze vor vollkommen
verbindlich erklaͤret wird, oder in andern factis, die
an ſich erlaubt, und durch die buͤrgerlichen Geſetze der-
geſtalt beſtaͤttigt worden ſind, daß ſie in gewiſſen von
den Geſetzen ausdruͤcklich beſtimmten Faͤllen aus Gruͤn-
den der natuͤrlichen Billigkeit auch ohne allen Vertrag
oder Verſprechen, eine eben ſo vollkommene Werkung
hervorbringen, als wenn deßhalb ein Contract waͤre
geſchloſſen worden. Jene ſind die Verbindlichkei-
ten aus Pollicitationen, welche entweder ex voto
oder ex pollicitatione in ſpecie ſic dicta herruͤhren koͤn-
nen. Dieſe aber werden Verbindlichkeiten quaſi
ex contractu genennt. Z. B. die Verbindlichkeit des
Erben zur Auszahlung der Vermaͤchtniſſe; dieſe ent-
ſpringt aus dem Antritt der Erbſchaft quaſi ex contra-
ctu, d. f. der Erbe handelt hier gerade ſo, und iſt auch
eben ſo verpflichtet, als ein Bevollmaͤchtigter, dem die
Legatarien den Auftrag ertheilet haͤtten, die Vermaͤcht-
niſſe fuͤr ſie in Empfang zu nehmen, gehoͤrig aufzube-
wahren, und zur Zeit an ſie abzuliefern 44). Wenn
im Gegentheil Verbindlichkeiten aus unerlaubten Hand-
lungen entſpringen, ſo koͤnnen dieſe wiederum verſchieden
ſeyn, je nachdem die unerlaubten Handlungen, woraus
ſie entſtehen, entweder wahre Verbrechen, die ihren
Urhebern moraliſch imputirt werden koͤnnen, oder ſolche
Hand-
44) Siehe Prof. Webers angef. Schrift. I. Abtheilung.
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