Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.1. Buch. 1. Tit. kel, sondern ist auch in manchem Betracht sehr unzu-länglich, und überhaupt unserm heutigen Rechtssystem nicht mehr angemessen, indem die Römischen Juristen in den oben angeführten Gesetzstellen nach Maßgabe des Begrifs, welchen sie sich von einer Verbindlichkeit mach- ten, bey Bestimmung der Entstehungsart derselben nur lediglich die Quellen solcher Verbindlichkeiten angegeben, welche würklich in den Gerichten eine Klage hervorbringen, und daher der Verträge nicht erwähnen, weil aus Verträgen an sich bey den Römern keine Klage ent- stand 43). Wollen wir also eine vollständige Theorie von den Entstehungsgründen der Verbindlichkeiten for- miren, welche unserm heut zu Tage gangbaren Rechts- system angemessen ist, so muß es meiner Meinung nach auf folgende Art geschehen: Verbindlichkeiten rühren entweder unmittelbar aus Leztere sind nach Verschiedenheit der Handlungen, Sie entstehen entweder aus erlaubten, oder aus trä- 43) Warum die Röm. Rechtsgelehrten die Hauptsumme der
bürgerlich vollkommenen Verbindlichkeiten, da wo keine unerlaubte Handlung vorlag, auf Kontracte reducirt ha- ben? hat Prof. Weber im angef. Buch. 1. Abth. §. 8. vortreflich gezeigt. 1. Buch. 1. Tit. kel, ſondern iſt auch in manchem Betracht ſehr unzu-laͤnglich, und uͤberhaupt unſerm heutigen Rechtsſyſtem nicht mehr angemeſſen, indem die Roͤmiſchen Juriſten in den oben angefuͤhrten Geſetzſtellen nach Maßgabe des Begrifs, welchen ſie ſich von einer Verbindlichkeit mach- ten, bey Beſtimmung der Entſtehungsart derſelben nur lediglich die Quellen ſolcher Verbindlichkeiten angegeben, welche wuͤrklich in den Gerichten eine Klage hervorbringen, und daher der Vertraͤge nicht erwaͤhnen, weil aus Vertraͤgen an ſich bey den Roͤmern keine Klage ent- ſtand 43). Wollen wir alſo eine vollſtaͤndige Theorie von den Entſtehungsgruͤnden der Verbindlichkeiten for- miren, welche unſerm heut zu Tage gangbaren Rechts- ſyſtem angemeſſen iſt, ſo muß es meiner Meinung nach auf folgende Art geſchehen: Verbindlichkeiten ruͤhren entweder unmittelbar aus Leztere ſind nach Verſchiedenheit der Handlungen, Sie entſtehen entweder aus erlaubten, oder aus traͤ- 43) Warum die Roͤm. Rechtsgelehrten die Hauptſumme der
buͤrgerlich vollkommenen Verbindlichkeiten, da wo keine unerlaubte Handlung vorlag, auf Kontracte reducirt ha- ben? hat Prof. Weber im angef. Buch. 1. Abth. §. 8. vortreflich gezeigt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0052" n="32"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#fr">1. Buch. 1. Tit.</hi></fw><lb/> kel, ſondern iſt auch in manchem Betracht ſehr unzu-<lb/> laͤnglich, und uͤberhaupt unſerm heutigen Rechtsſyſtem<lb/> nicht mehr angemeſſen, indem die Roͤmiſchen Juriſten<lb/> in den oben angefuͤhrten Geſetzſtellen nach Maßgabe des<lb/> Begrifs, welchen ſie ſich von einer Verbindlichkeit mach-<lb/> ten, bey Beſtimmung der Entſtehungsart derſelben nur<lb/> lediglich die Quellen ſolcher Verbindlichkeiten angegeben,<lb/> welche wuͤrklich in den Gerichten eine Klage hervorbringen,<lb/> und daher der <hi rendition="#g">Vertraͤge</hi> nicht erwaͤhnen, weil aus<lb/> Vertraͤgen an ſich bey den Roͤmern keine Klage ent-<lb/> ſtand <note place="foot" n="43)">Warum die Roͤm. Rechtsgelehrten die Hauptſumme der<lb/> buͤrgerlich vollkommenen Verbindlichkeiten, da wo keine<lb/> unerlaubte Handlung vorlag, auf Kontracte reducirt ha-<lb/> ben? hat Prof. Weber <hi rendition="#g">im angef. Buch. 1. Abth.</hi><lb/> §. 8. vortreflich gezeigt.</note>. Wollen wir alſo eine vollſtaͤndige Theorie<lb/> von den Entſtehungsgruͤnden der Verbindlichkeiten for-<lb/> miren, welche unſerm heut zu Tage gangbaren Rechts-<lb/> ſyſtem angemeſſen iſt, ſo muß es meiner Meinung nach<lb/> auf folgende Art geſchehen:</p><lb/> <p>Verbindlichkeiten ruͤhren entweder unmittelbar aus<lb/> Geſetzen her, oder ſie gruͤnden ſich zunaͤchſt auf obliga-<lb/> toriſche Handlungen. Jene werden <hi rendition="#g">unmittelbare</hi><lb/> Verbindlichkeiten (<hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">Obligationes immediatae ſeu ex legi-<lb/> bus</hi></hi>) dieſe aber <hi rendition="#g">mittelbare</hi> Verbindlichkeiten genennt.</p><lb/> <p>Leztere ſind nach Verſchiedenheit der Handlungen,<lb/> die den naͤchſten Grund davon ausmachen, wiederum<lb/> mancherley und folgendergeſtalt naͤher zu beſtimmen.</p><lb/> <p>Sie entſtehen entweder aus erlaubten, oder aus<lb/> unerlaubten Handlungen. Iſt das erſtere, ſo beſtehen<lb/> dieſe entweder in einem acceptirten Verſprechen, oder<lb/> in andern Arten erlaubter Handlungen. In erſterm<lb/> Fall haben wir <hi rendition="#g">Verbindlichkeiten aus den Ver-</hi><lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#g">traͤ-</hi></fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [32/0052]
1. Buch. 1. Tit.
kel, ſondern iſt auch in manchem Betracht ſehr unzu-
laͤnglich, und uͤberhaupt unſerm heutigen Rechtsſyſtem
nicht mehr angemeſſen, indem die Roͤmiſchen Juriſten
in den oben angefuͤhrten Geſetzſtellen nach Maßgabe des
Begrifs, welchen ſie ſich von einer Verbindlichkeit mach-
ten, bey Beſtimmung der Entſtehungsart derſelben nur
lediglich die Quellen ſolcher Verbindlichkeiten angegeben,
welche wuͤrklich in den Gerichten eine Klage hervorbringen,
und daher der Vertraͤge nicht erwaͤhnen, weil aus
Vertraͤgen an ſich bey den Roͤmern keine Klage ent-
ſtand 43). Wollen wir alſo eine vollſtaͤndige Theorie
von den Entſtehungsgruͤnden der Verbindlichkeiten for-
miren, welche unſerm heut zu Tage gangbaren Rechts-
ſyſtem angemeſſen iſt, ſo muß es meiner Meinung nach
auf folgende Art geſchehen:
Verbindlichkeiten ruͤhren entweder unmittelbar aus
Geſetzen her, oder ſie gruͤnden ſich zunaͤchſt auf obliga-
toriſche Handlungen. Jene werden unmittelbare
Verbindlichkeiten (Obligationes immediatae ſeu ex legi-
bus) dieſe aber mittelbare Verbindlichkeiten genennt.
Leztere ſind nach Verſchiedenheit der Handlungen,
die den naͤchſten Grund davon ausmachen, wiederum
mancherley und folgendergeſtalt naͤher zu beſtimmen.
Sie entſtehen entweder aus erlaubten, oder aus
unerlaubten Handlungen. Iſt das erſtere, ſo beſtehen
dieſe entweder in einem acceptirten Verſprechen, oder
in andern Arten erlaubter Handlungen. In erſterm
Fall haben wir Verbindlichkeiten aus den Ver-
traͤ-
43) Warum die Roͤm. Rechtsgelehrten die Hauptſumme der
buͤrgerlich vollkommenen Verbindlichkeiten, da wo keine
unerlaubte Handlung vorlag, auf Kontracte reducirt ha-
ben? hat Prof. Weber im angef. Buch. 1. Abth.
§. 8. vortreflich gezeigt.
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