Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.de Legibus, Senatusconsultis et longa consuet. kommen überzeugt, daß im canonischen Rechte so wenigals im römischen eine gewisse Zeit zur Einführung einer gesetzlichen Gewohnheit bestimmt sey, und die Fabel von der Präscription der Gewohnheitsrechte ist schon von an- dern 100) aus so bündigen Gründen verworffen worden, daß sie unter den neuern Rechtsgelehrten wohl nicht leicht noch einen Vertheidiger finden möchte. Es ist ganz un- läugbar, daß man jene Stellen des canonischen Rechts falsch verstanden habe, in denen von einer consuetudine praescripta die Rede ist. Man darf in der That nur mit einiger Aufmerksamkeit diese Stellen durchlesen und sie mit einander vergleichen, so wird man deutlich sehen, daß daselbst gar nicht von einer solchen Gewohnheit, die durch den Willen des Landesherrn zu einem Gesetz wird, sondern von der Ausübung und dem Gebrauch ei- nes Rechts oder einer Befugniß, die durch ge- setzmäsige Verjährung erworben werden kann, gehandelt werde, und eine verjährte Gewohnheit daher in dieser Rücksicht nichts anders als das seit langer Zeit aus- geübte und durch die Gewohnheit befestigte Recht selbst sey 1). Aus diesem Gesichtspunct wird sich nun inson- derheit tere Rechtsgelehrte, erfordern eine Zeit von 100 Jahren; die- sen Zeitraum sollen die Ausdrücke longaevus usus, inveterata consuetudo in sich fassen. Alle diese Meinungen findet man jedoch im dritten Bande der Meditationen über ver- schiedene Rechtsmaterien 181. Meditat. S. 309. u. folgg. hinlänglich widerlegt. 100) S. Io. Henr. hochstetter Diss. de praescriptione con- suetudinis ad cap. ult. X. de consuetud. Stuttgard. 1776. und D. Meurers juristische Abhandlungen und Beobachtungen 1. Samml. Leipzig 1780. S. 157. 1) So verstehen diese Stellen auch die neuern katholischen Ca- nonisten. S. schrodt Institut. iur. canon. §. 238. Eihel kathol. F f 4
de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet. kommen uͤberzeugt, daß im canoniſchen Rechte ſo wenigals im roͤmiſchen eine gewiſſe Zeit zur Einfuͤhrung einer geſetzlichen Gewohnheit beſtimmt ſey, und die Fabel von der Praͤſcription der Gewohnheitsrechte iſt ſchon von an- dern 100) aus ſo buͤndigen Gruͤnden verworffen worden, daß ſie unter den neuern Rechtsgelehrten wohl nicht leicht noch einen Vertheidiger finden moͤchte. Es iſt ganz un- laͤugbar, daß man jene Stellen des canoniſchen Rechts falſch verſtanden habe, in denen von einer conſuetudine praeſcripta die Rede iſt. Man darf in der That nur mit einiger Aufmerkſamkeit dieſe Stellen durchleſen und ſie mit einander vergleichen, ſo wird man deutlich ſehen, daß daſelbſt gar nicht von einer ſolchen Gewohnheit, die durch den Willen des Landesherrn zu einem Geſetz wird, ſondern von der Ausuͤbung und dem Gebrauch ei- nes Rechts oder einer Befugniß, die durch ge- ſetzmaͤſige Verjaͤhrung erworben werden kann, gehandelt werde, und eine verjaͤhrte Gewohnheit daher in dieſer Ruͤckſicht nichts anders als das ſeit langer Zeit aus- geuͤbte und durch die Gewohnheit befeſtigte Recht ſelbſt ſey 1). Aus dieſem Geſichtspunct wird ſich nun inſon- derheit tere Rechtsgelehrte, erfordern eine Zeit von 100 Jahren; die- ſen Zeitraum ſollen die Ausdruͤcke longaevus uſus, inveterata conſuetudo in ſich faſſen. Alle dieſe Meinungen findet man jedoch im dritten Bande der Meditationen uͤber ver- ſchiedene Rechtsmaterien 181. Meditat. S. 309. u. folgg. hinlaͤnglich widerlegt. 100) S. Io. Henr. hochstetter Diſſ. de praeſcriptione con- ſuetudinis ad cap. ult. X. de conſuetud. Stuttgard. 1776. und D. Meurers juriſtiſche Abhandlungen und Beobachtungen 1. Samml. Leipzig 1780. S. 157. 1) So verſtehen dieſe Stellen auch die neuern katholiſchen Ca- noniſten. S. schrodt Inſtitut. iur. canon. §. 238. Eihel kathol. F f 4
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de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet.
kommen uͤberzeugt, daß im canoniſchen Rechte ſo wenig
als im roͤmiſchen eine gewiſſe Zeit zur Einfuͤhrung einer
geſetzlichen Gewohnheit beſtimmt ſey, und die Fabel von
der Praͤſcription der Gewohnheitsrechte iſt ſchon von an-
dern 100) aus ſo buͤndigen Gruͤnden verworffen worden,
daß ſie unter den neuern Rechtsgelehrten wohl nicht leicht
noch einen Vertheidiger finden moͤchte. Es iſt ganz un-
laͤugbar, daß man jene Stellen des canoniſchen Rechts
falſch verſtanden habe, in denen von einer conſuetudine
praeſcripta die Rede iſt. Man darf in der That nur
mit einiger Aufmerkſamkeit dieſe Stellen durchleſen und
ſie mit einander vergleichen, ſo wird man deutlich ſehen,
daß daſelbſt gar nicht von einer ſolchen Gewohnheit, die
durch den Willen des Landesherrn zu einem Geſetz wird,
ſondern von der Ausuͤbung und dem Gebrauch ei-
nes Rechts oder einer Befugniß, die durch ge-
ſetzmaͤſige Verjaͤhrung erworben werden kann, gehandelt
werde, und eine verjaͤhrte Gewohnheit daher in
dieſer Ruͤckſicht nichts anders als das ſeit langer Zeit aus-
geuͤbte und durch die Gewohnheit befeſtigte Recht ſelbſt
ſey 1). Aus dieſem Geſichtspunct wird ſich nun inſon-
derheit
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100) S. Io. Henr. hochstetter Diſſ. de praeſcriptione con-
ſuetudinis ad cap. ult. X. de conſuetud. Stuttgard. 1776. und
D. Meurers juriſtiſche Abhandlungen und Beobachtungen
1. Samml. Leipzig 1780. S. 157.
1) So verſtehen dieſe Stellen auch die neuern katholiſchen Ca-
noniſten. S. schrodt Inſtitut. iur. canon. §. 238. Eihel
kathol.
99) tere Rechtsgelehrte, erfordern eine Zeit von 100 Jahren; die-
ſen Zeitraum ſollen die Ausdruͤcke longaevus uſus, inveterata
conſuetudo in ſich faſſen. Alle dieſe Meinungen findet man
jedoch im dritten Bande der Meditationen uͤber ver-
ſchiedene Rechtsmaterien 181. Meditat. S. 309.
u. folgg. hinlaͤnglich widerlegt.
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