II) Müssen die Handlungen der Unterthanen gleich- förmig, das heißt, alle nach einerley Regel unternom- men worden seyn. Aus ungleichen Handlungen kann keine Gewohnheit erwachsen. Denn aus solchen läßt sich keine gewisse und beständige Regel herleiten. Man setze also, der Richter eines Orts habe in einem Fall, da ein Delinquent selbst nichts im Vermögen gehabt, die peinlichen Kosten von den Unterthanen beytreiben lassen; sie hätten solche auch das erste und zweytemahl getragen, das dritte- mahl aber ganz verweigert; das viertemahl nur das Henker- geld beygebracht, so kann derselbe, wenn er in einem fünften Falle die Inquisitionskosten abermahl verlangt, die Gerichts- unterthanen aber dieselben verweigern, sich auf keine Ge- wohnheit berufen. Denn dazu wird erfordert, daß in der ganzen Reihe von Handlungen, wodurch eine Gewohnheit begründet werden solle, auch nicht eine einzige vorkomme, welche denen übrigen entgegen ist. Dieses ist es, wenn die Rechtslehrer sagen, die actus consuetudinis intro- ductivi müssen uniformes et continui seyn. Hieraus er- hellet zugleich, daß eine Gewohnheit, die noch in ihrer Entstehung ist, durch eine einzige contraire Handlung gleichsam in ihrer Geburt ersticket werden kann 79).
III) Dürfen die Handlungen nicht der gesunden Vernunft, noch dem Wohl des Staats oder dem Besten der Kirche zuwider seyn. Sonst ist die Gewohnheit unvernünftig. Eine solche aber kann nie eine gesetzliche Kraft erlangen, weil sich hier keine Einwilligung des Gesetzgebers annehmen lässet 80).
So
79) S. Tob. Iac.reinharth Select. Observat. ad Christi- naei decisiones Vol. IV. Obs. 65.
80)Nov.iustinianiCXXXIV. cap. 1. wo es nach der Hom- bergischen Version heißt: Neque consuetudines nominent, aut
quae-
1. Buch. 3. Tit.
II) Muͤſſen die Handlungen der Unterthanen gleich- foͤrmig, das heißt, alle nach einerley Regel unternom- men worden ſeyn. Aus ungleichen Handlungen kann keine Gewohnheit erwachſen. Denn aus ſolchen laͤßt ſich keine gewiſſe und beſtaͤndige Regel herleiten. Man ſetze alſo, der Richter eines Orts habe in einem Fall, da ein Delinquent ſelbſt nichts im Vermoͤgen gehabt, die peinlichen Koſten von den Unterthanen beytreiben laſſen; ſie haͤtten ſolche auch das erſte und zweytemahl getragen, das dritte- mahl aber ganz verweigert; das viertemahl nur das Henker- geld beygebracht, ſo kann derſelbe, wenn er in einem fuͤnften Falle die Inquiſitionskoſten abermahl verlangt, die Gerichts- unterthanen aber dieſelben verweigern, ſich auf keine Ge- wohnheit berufen. Denn dazu wird erfordert, daß in der ganzen Reihe von Handlungen, wodurch eine Gewohnheit begruͤndet werden ſolle, auch nicht eine einzige vorkomme, welche denen uͤbrigen entgegen iſt. Dieſes iſt es, wenn die Rechtslehrer ſagen, die actus conſuetudinis intro- ductivi muͤſſen uniformes et continui ſeyn. Hieraus er- hellet zugleich, daß eine Gewohnheit, die noch in ihrer Entſtehung iſt, durch eine einzige contraire Handlung gleichſam in ihrer Geburt erſticket werden kann 79).
III) Duͤrfen die Handlungen nicht der geſunden Vernunft, noch dem Wohl des Staats oder dem Beſten der Kirche zuwider ſeyn. Sonſt iſt die Gewohnheit unvernuͤnftig. Eine ſolche aber kann nie eine geſetzliche Kraft erlangen, weil ſich hier keine Einwilligung des Geſetzgebers annehmen laͤſſet 80).
So
79) S. Tob. Iac.reinharth Select. Obſervat. ad Chriſti- naei deciſiones Vol. IV. Obſ. 65.
80)Nov.iustinianiCXXXIV. cap. 1. wo es nach der Hom- bergiſchen Verſion heißt: Neque conſuetudines nominent, aut
quae-
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1. Buch. 3. Tit.
II) Muͤſſen die Handlungen der Unterthanen gleich-
foͤrmig, das heißt, alle nach einerley Regel unternom-
men worden ſeyn. Aus ungleichen Handlungen kann
keine Gewohnheit erwachſen. Denn aus ſolchen laͤßt ſich
keine gewiſſe und beſtaͤndige Regel herleiten. Man ſetze
alſo, der Richter eines Orts habe in einem Fall, da ein
Delinquent ſelbſt nichts im Vermoͤgen gehabt, die peinlichen
Koſten von den Unterthanen beytreiben laſſen; ſie haͤtten
ſolche auch das erſte und zweytemahl getragen, das dritte-
mahl aber ganz verweigert; das viertemahl nur das Henker-
geld beygebracht, ſo kann derſelbe, wenn er in einem fuͤnften
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unterthanen aber dieſelben verweigern, ſich auf keine Ge-
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begruͤndet werden ſolle, auch nicht eine einzige vorkomme,
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die Rechtslehrer ſagen, die actus conſuetudinis intro-
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Entſtehung iſt, durch eine einzige contraire Handlung
gleichſam in ihrer Geburt erſticket werden kann 79).
III) Duͤrfen die Handlungen nicht der geſunden
Vernunft, noch dem Wohl des Staats oder
dem Beſten der Kirche zuwider ſeyn. Sonſt iſt
die Gewohnheit unvernuͤnftig. Eine ſolche aber
kann nie eine geſetzliche Kraft erlangen, weil ſich hier
keine Einwilligung des Geſetzgebers annehmen laͤſſet 80).
So
79) S. Tob. Iac. reinharth Select. Obſervat. ad Chriſti-
naei deciſiones Vol. IV. Obſ. 65.
80) Nov. iustiniani CXXXIV. cap. 1. wo es nach der Hom-
bergiſchen Verſion heißt: Neque conſuetudines nominent, aut
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/466>, abgerufen am 25.11.2024.
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