Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.de Iustitia et Iure. losophie selbst zum Wegweiser dienen 23). Schon oben(S. 206.) habe ich vorläusig auch noch einer andern Quelle erwähnet, woraus man die Absicht des Gesez- gebers beurtheilen kann, von welcher ich nun jetzo noch etwas genauer handeln will. Diese ist die Ordnung und der Zusammenhang eines Gesetzes, oder Stelle mit dem Vorhergehenden und Nachfolgenden des Ganzen, wovon sie ein Theil ist. Zwar kann dieses Mittel auch bey der Auslegung einzelner Gesetze, wenn sie zumahl aus mehrern Puncten oder Capitteln bestehen, aller- dings angewendet werden; wie z. B. bey der Güldnen Bulle, westphälischen Frieden 24) u. d. Allein haupt- sächlich findet es doch bey ganzen Gesezbüchern statt. Denn es ist ganz natürlich, daß wenn eine Menge von Gesetzen über einerley Gegenstand unter einem Titul sind gestellet worden, solche nothwendig in einem ge- wissen Zusammenhange unter einander stehen müssen. Jede Auslegung einzelner Stellen, wenn sie ächt seyn soll, muß daher so geschehen, daß Harmonie derselben mit dem Ganzen, und seinen einzelnen Theilen, die darauf eine Beziehung haben, vorhanden ist. Ich will z. B. nur bey den Gesetzen der Pandecten stehen blei- ben. So wenig auch zu läugnen ist, daß in den Pan- decten überhaupt eine bessere Ordnung möglich gewesen wäre, 23) Christ. Gottl. einert Diss. de Legum rationi- bus earumque investigandarum regulis. Lipsiae 1771. Conr. Henr. Andr. hepke Comm. de oc- casione et ratione legis. Hanov. 1754. 4. 24) Man sehe Joh. Nikl. Fried. Brauers Versuch ei- ner auf dem westphälischen Frieden angewen- deten Auslegungskunde. §. 5. in Desselben Ab- handlungen zur Erläuterung des Westphäl. Friedens. I. Band S. 15. u. folg. Glücks Erläut. d. Pand. 1. Th. Q
de Iuſtitia et Iure. loſophie ſelbſt zum Wegweiſer dienen 23). Schon oben(S. 206.) habe ich vorlaͤuſig auch noch einer andern Quelle erwaͤhnet, woraus man die Abſicht des Geſez- gebers beurtheilen kann, von welcher ich nun jetzo noch etwas genauer handeln will. Dieſe iſt die Ordnung und der Zuſammenhang eines Geſetzes, oder Stelle mit dem Vorhergehenden und Nachfolgenden des Ganzen, wovon ſie ein Theil iſt. Zwar kann dieſes Mittel auch bey der Auslegung einzelner Geſetze, wenn ſie zumahl aus mehrern Puncten oder Capitteln beſtehen, aller- dings angewendet werden; wie z. B. bey der Guͤldnen Bulle, weſtphaͤliſchen Frieden 24) u. d. Allein haupt- ſaͤchlich findet es doch bey ganzen Geſezbuͤchern ſtatt. Denn es iſt ganz natuͤrlich, daß wenn eine Menge von Geſetzen uͤber einerley Gegenſtand unter einem Titul ſind geſtellet worden, ſolche nothwendig in einem ge- wiſſen Zuſammenhange unter einander ſtehen muͤſſen. Jede Auslegung einzelner Stellen, wenn ſie aͤcht ſeyn ſoll, muß daher ſo geſchehen, daß Harmonie derſelben mit dem Ganzen, und ſeinen einzelnen Theilen, die darauf eine Beziehung haben, vorhanden iſt. Ich will z. B. nur bey den Geſetzen der Pandecten ſtehen blei- ben. So wenig auch zu laͤugnen iſt, daß in den Pan- decten uͤberhaupt eine beſſere Ordnung moͤglich geweſen waͤre, 23) Chriſt. Gottl. einert Diſſ. de Legum rationi- bus earumque inveſtigandarum regulis. Lipſiae 1771. Conr. Henr. Andr. hepke Comm. de oc- caſione et ratione legis. Hanov. 1754. 4. 24) Man ſehe Joh. Nikl. Fried. Brauers Verſuch ei- ner auf dem weſtphaͤliſchen Frieden angewen- deten Auslegungskunde. §. 5. in Deſſelben Ab- handlungen zur Erlaͤuterung des Weſtphaͤl. Friedens. I. Band S. 15. u. folg. Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 1. Th. Q
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de Iuſtitia et Iure.
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(S. 206.) habe ich vorlaͤuſig auch noch einer andern
Quelle erwaͤhnet, woraus man die Abſicht des Geſez-
gebers beurtheilen kann, von welcher ich nun jetzo noch
etwas genauer handeln will. Dieſe iſt die Ordnung
und der Zuſammenhang eines Geſetzes, oder Stelle mit
dem Vorhergehenden und Nachfolgenden des Ganzen,
wovon ſie ein Theil iſt. Zwar kann dieſes Mittel auch
bey der Auslegung einzelner Geſetze, wenn ſie zumahl
aus mehrern Puncten oder Capitteln beſtehen, aller-
dings angewendet werden; wie z. B. bey der Guͤldnen
Bulle, weſtphaͤliſchen Frieden 24) u. d. Allein haupt-
ſaͤchlich findet es doch bey ganzen Geſezbuͤchern ſtatt.
Denn es iſt ganz natuͤrlich, daß wenn eine Menge von
Geſetzen uͤber einerley Gegenſtand unter einem Titul
ſind geſtellet worden, ſolche nothwendig in einem ge-
wiſſen Zuſammenhange unter einander ſtehen muͤſſen.
Jede Auslegung einzelner Stellen, wenn ſie aͤcht ſeyn
ſoll, muß daher ſo geſchehen, daß Harmonie derſelben
mit dem Ganzen, und ſeinen einzelnen Theilen, die
darauf eine Beziehung haben, vorhanden iſt. Ich will
z. B. nur bey den Geſetzen der Pandecten ſtehen blei-
ben. So wenig auch zu laͤugnen iſt, daß in den Pan-
decten uͤberhaupt eine beſſere Ordnung moͤglich geweſen
waͤre,
23) Chriſt. Gottl. einert Diſſ. de Legum rationi-
bus earumque inveſtigandarum regulis.
Lipſiae 1771. Conr. Henr. Andr. hepke Comm. de oc-
caſione et ratione legis. Hanov. 1754. 4.
24) Man ſehe Joh. Nikl. Fried. Brauers Verſuch ei-
ner auf dem weſtphaͤliſchen Frieden angewen-
deten Auslegungskunde. §. 5. in Deſſelben Ab-
handlungen zur Erlaͤuterung des Weſtphaͤl. Friedens.
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Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 1. Th. Q
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