Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.de Iustitia et Iure. litis u. a. m. In allen diesen Fällen ist es ausser allenZweifel, daß die Zurückforderung des ungebürlichen Vor- theils statt finde, und es ist hier völlig einerley, ob die Zahlung wissentlich oder aus Irrthum geschehen sey 11). Denn hier kann keine gültige Ratthabition ge- schehen, weil in den angeführten Fallen die Gesetze durch- aus nicht wollen, daß der gewinnsüchtige Gläubiger des ungerechten Vortheils theilhaftig werde. Ueberhaupt lässet sich hier die Regel formiren; Wenn die bür- gerlichen Gesetze gewisse Verträge und Ge- schäfte dergestalt verbieten, daß keine Ra- tihabition derselben gültig seyn solle, weil ihre Absicht vorzüglich dahin gehet, daß nie- mand durch listige Beredung anderer um das Seinige gebracht werde, wenn er auch gleich sonst über sein Vermögen frey disponiren kann, mithin dem gemeinen Wesen selbst dar- an liegt, daß das Gegebene oder Bezahlte gerade demjenigen verbleibe, der sich dessen entäussern wollen, damit derselbe nicht der- einst als Bettler dem Staat zur Last falle, so findet repetitio soluti allemahl statt, wenn gleich der Empfänger vorschützen woll- te, daß der andere Theil nicht durch Irr- thum zur Zahlung veranlaßt, sondern solche wissentlich geleistet hätte. Wenn daher z. E. Jemand, dem zu seiner künftigen Alimentation gewisse Güter vermacht worden, ohne des Richters Zustimmung einen Vergleich schließt, und im Gefolge desselben die ver- 11) S. D. Ad. Diet. weber Comment. de usuris in- debite solutis earumque tam repetitione quam in sortem imputatione. (Suer. Buetz. et Wism. 1783. 8.) §. XIV. S. 66. M 5
de Iuſtitia et Iure. litis u. a. m. In allen dieſen Faͤllen iſt es auſſer allenZweifel, daß die Zuruͤckforderung des ungebuͤrlichen Vor- theils ſtatt finde, und es iſt hier voͤllig einerley, ob die Zahlung wiſſentlich oder aus Irrthum geſchehen ſey 11). Denn hier kann keine guͤltige Ratthabition ge- ſchehen, weil in den angefuͤhrten Fallen die Geſetze durch- aus nicht wollen, daß der gewinnſuͤchtige Glaͤubiger des ungerechten Vortheils theilhaftig werde. Ueberhaupt laͤſſet ſich hier die Regel formiren; Wenn die buͤr- gerlichen Geſetze gewiſſe Vertraͤge und Ge- ſchaͤfte dergeſtalt verbieten, daß keine Ra- tihabition derſelben guͤltig ſeyn ſolle, weil ihre Abſicht vorzuͤglich dahin gehet, daß nie- mand durch liſtige Beredung anderer um das Seinige gebracht werde, wenn er auch gleich ſonſt uͤber ſein Vermoͤgen frey diſponiren kann, mithin dem gemeinen Weſen ſelbſt dar- an liegt, daß das Gegebene oder Bezahlte gerade demjenigen verbleibe, der ſich deſſen entaͤuſſern wollen, damit derſelbe nicht der- einſt als Bettler dem Staat zur Laſt falle, ſo findet repetitio ſoluti allemahl ſtatt, wenn gleich der Empfaͤnger vorſchuͤtzen woll- te, daß der andere Theil nicht durch Irr- thum zur Zahlung veranlaßt, ſondern ſolche wiſſentlich geleiſtet haͤtte. Wenn daher z. E. Jemand, dem zu ſeiner kuͤnftigen Alimentation gewiſſe Guͤter vermacht worden, ohne des Richters Zuſtimmung einen Vergleich ſchließt, und im Gefolge deſſelben die ver- 11) S. D. Ad. Diet. weber Comment. de uſuris in- debite ſolutis earumque tam repetitione quam in ſortem imputatione. (Suer. Buetz. et Wism. 1783. 8.) §. XIV. S. 66. M 5
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0205" n="185"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">de Iuſtitia et Iure.</hi></fw><lb/><hi rendition="#aq">litis</hi> u. a. m. In allen dieſen Faͤllen iſt es auſſer allen<lb/> Zweifel, daß die Zuruͤckforderung des ungebuͤrlichen Vor-<lb/> theils ſtatt finde, und es iſt hier voͤllig einerley, ob<lb/> die Zahlung wiſſentlich oder aus Irrthum geſchehen<lb/> ſey <note place="foot" n="11)">S. <hi rendition="#aq">D. <hi rendition="#i">Ad. Diet.</hi> <hi rendition="#k">weber</hi> Comment. <hi rendition="#g">de uſuris in-<lb/> debite ſolutis earumque tam repetitione<lb/> quam in ſortem imputatione</hi>. (<hi rendition="#i">Suer. Buetz.</hi> et<lb/><hi rendition="#i">Wism.</hi> 1783. 8.) §. XIV.</hi> S. 66.</note>. Denn hier kann keine guͤltige Ratthabition ge-<lb/> ſchehen, weil in den angefuͤhrten Fallen die Geſetze durch-<lb/> aus nicht wollen, daß der gewinnſuͤchtige Glaͤubiger des<lb/> ungerechten Vortheils theilhaftig werde. Ueberhaupt<lb/> laͤſſet ſich hier die Regel formiren; <hi rendition="#g">Wenn die buͤr-<lb/> gerlichen Geſetze gewiſſe Vertraͤge und Ge-<lb/> ſchaͤfte dergeſtalt verbieten, daß keine Ra-<lb/> tihabition derſelben guͤltig ſeyn ſolle, weil<lb/> ihre Abſicht vorzuͤglich dahin gehet, daß nie-<lb/> mand durch liſtige Beredung anderer um das<lb/> Seinige gebracht werde, wenn er auch gleich<lb/> ſonſt uͤber ſein Vermoͤgen frey diſponiren<lb/> kann, mithin dem gemeinen Weſen ſelbſt dar-<lb/> an liegt, daß das Gegebene oder Bezahlte<lb/> gerade demjenigen verbleibe, der ſich deſſen<lb/> entaͤuſſern wollen, damit derſelbe nicht der-<lb/> einſt als Bettler dem Staat zur Laſt falle,<lb/> ſo findet <hi rendition="#aq">repetitio ſoluti</hi> allemahl ſtatt,<lb/> wenn gleich der Empfaͤnger vorſchuͤtzen woll-<lb/> te, daß der andere Theil nicht durch Irr-<lb/> thum zur Zahlung veranlaßt, ſondern ſolche<lb/> wiſſentlich geleiſtet haͤtte</hi>. Wenn daher z. E.<lb/> Jemand, dem zu ſeiner kuͤnftigen Alimentation gewiſſe<lb/> Guͤter vermacht worden, ohne des Richters Zuſtimmung<lb/> einen Vergleich ſchließt, und im Gefolge deſſelben die<lb/> <fw place="bottom" type="sig">M 5</fw><fw place="bottom" type="catch">ver-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [185/0205]
de Iuſtitia et Iure.
litis u. a. m. In allen dieſen Faͤllen iſt es auſſer allen
Zweifel, daß die Zuruͤckforderung des ungebuͤrlichen Vor-
theils ſtatt finde, und es iſt hier voͤllig einerley, ob
die Zahlung wiſſentlich oder aus Irrthum geſchehen
ſey 11). Denn hier kann keine guͤltige Ratthabition ge-
ſchehen, weil in den angefuͤhrten Fallen die Geſetze durch-
aus nicht wollen, daß der gewinnſuͤchtige Glaͤubiger des
ungerechten Vortheils theilhaftig werde. Ueberhaupt
laͤſſet ſich hier die Regel formiren; Wenn die buͤr-
gerlichen Geſetze gewiſſe Vertraͤge und Ge-
ſchaͤfte dergeſtalt verbieten, daß keine Ra-
tihabition derſelben guͤltig ſeyn ſolle, weil
ihre Abſicht vorzuͤglich dahin gehet, daß nie-
mand durch liſtige Beredung anderer um das
Seinige gebracht werde, wenn er auch gleich
ſonſt uͤber ſein Vermoͤgen frey diſponiren
kann, mithin dem gemeinen Weſen ſelbſt dar-
an liegt, daß das Gegebene oder Bezahlte
gerade demjenigen verbleibe, der ſich deſſen
entaͤuſſern wollen, damit derſelbe nicht der-
einſt als Bettler dem Staat zur Laſt falle,
ſo findet repetitio ſoluti allemahl ſtatt,
wenn gleich der Empfaͤnger vorſchuͤtzen woll-
te, daß der andere Theil nicht durch Irr-
thum zur Zahlung veranlaßt, ſondern ſolche
wiſſentlich geleiſtet haͤtte. Wenn daher z. E.
Jemand, dem zu ſeiner kuͤnftigen Alimentation gewiſſe
Guͤter vermacht worden, ohne des Richters Zuſtimmung
einen Vergleich ſchließt, und im Gefolge deſſelben die
ver-
11) S. D. Ad. Diet. weber Comment. de uſuris in-
debite ſolutis earumque tam repetitione
quam in ſortem imputatione. (Suer. Buetz. et
Wism. 1783. 8.) §. XIV. S. 66.
M 5
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |