nebst dem Deputat, so von jedem Postulirenden, mit Einschluß der 2. Gülden, so in die Cassa gehören 24. Gülden betrifft, den gewöhnlichen Forder Thaler der Gesellschafft erlegen. Und obwohln kein Lehrjunge ohne Lehrgeld auf weniger Zeit als 4. Jahr aufzunehmen, und einzuschreiben ist, so wird nichts destoweniger einem Buchdrucker freystehen, seinen Jungen, wenn dieser es um ihn verdienet, ein Viertel Jahr, aber mehrers nicht, zu schencken; Solte aber eine große erwachsene, oder die Schulen absolvirte Person, die Druckerey erlernen wollen, so kan und mag solche, in Ansehung seiner Größe, der Jahre, Verstand und Stu- dien zwar auf vierthalb Jahr eingeschrieben werden, doch daß es mit Vorwißen beyder Vorgehere geschehe, und der Buchdru- cker, welcher einen solchen in die Lehre nimmt, nicht befugt seyn solle, vor Ausgang des vierten Jahres einen andern Jun- gen nach ihm an deßen Stelle in die Lehre zunehmen; Es wird auch vor deren Loßsprechen einen Vorgeher Anzeigung geschehen müßen, damit alles Kunstgebräuchlich, und der Ordnung gemäß, darbey und damit zugehen, auch keine Streitigkeiten daraus erwachsen mögen; Gestalt dann diesen abzubiegen, hiermit und so wohl die Buchdrucker als Ge- sellen ermahnet werden, bey entstehenden Streit in einer Druckerey, es sey gleich dieser zwischen dem Buchdrucker und Gesellen, der unter diesen allein, unter denen gewöhnli- chen 14. Tagen sich selbsten zu vergleichen, oder in Entste- hung deßen solche Sache hernach bey denen Vorgehern, in beyseyn der zwey Laden Gesellen, oder Assessoren, anzubrin- gen, und nach Gestalt der Sachen die Entscheidung zuer- warten; im Fall auch ein oder andere Parthey mit sothanen Ausspruch nicht zufrieden seyn wollte, so verbleibet derselben unverwehrt, alles an die gantze Gesellschafft zu bringen, jedoch daß beyde Vorgehere, darum, auch um Tag und Stunde Be- nennung belanget, und 1. fl. 30. Kreutzer wegen des zu entrichten- stehenden Forder- oder Auflag-Thalers bezahlet werden: dafern aber jemand, wer der auch wäre, durch solchen der gesammten Ge- sellschafft, oder des mehrern Theils, Ausspruch sich beschwert zu seyn erachtete, dem soll in allweg, wie es ohnedem Rech- tens, frey bevorstehen, seine vermeindliche Befugniß und Klagen bey einer löblichen Obrigkeit und dero Herren De- putirten, der Nothdurfft nach, aus zuführen, etc.
Decretum in Senatu, den 9. Nov. 1713.
nebſt dem Deputat, ſo von jedem Poſtulirenden, mit Einſchluß der 2. Guͤlden, ſo in die Caſſa gehoͤren 24. Guͤlden betrifft, den gewoͤhnlichen Forder Thaler der Geſellſchafft erlegen. Und obwohln kein Lehrjunge ohne Lehrgeld auf weniger Zeit als 4. Jahr aufzunehmen, und einzuſchreiben iſt, ſo wird nichts deſtoweniger einem Buchdrucker freyſtehen, ſeinen Jungen, wenn dieſer es um ihn verdienet, ein Viertel Jahr, aber mehrers nicht, zu ſchencken; Solte aber eine große erwachſene, oder die Schulen abſolvirte Perſon, die Druckerey erlernen wollen, ſo kan und mag ſolche, in Anſehung ſeiner Groͤße, der Jahre, Verſtand und Stu- dien zwar auf vierthalb Jahr eingeſchrieben werden, doch daß es mit Vorwißen beyder Vorgehere geſchehe, und der Buchdru- cker, welcher einen ſolchen in die Lehre nimmt, nicht befugt ſeyn ſolle, vor Ausgang des vierten Jahres einen andern Jun- gen nach ihm an deßen Stelle in die Lehre zunehmen; Es wird auch vor deren Loßſprechen einen Vorgeher Anzeigung geſchehen muͤßen, damit alles Kunſtgebraͤuchlich, und der Ordnung gemaͤß, darbey und damit zugehen, auch keine Streitigkeiten daraus erwachſen moͤgen; Geſtalt dann dieſen abzubiegen, hiermit und ſo wohl die Buchdrucker als Ge- ſellen ermahnet werden, bey entſtehenden Streit in einer Druckerey, es ſey gleich dieſer zwiſchen dem Buchdrucker und Geſellen, der unter dieſen allein, unter denen gewoͤhnli- chen 14. Tagen ſich ſelbſten zu vergleichen, oder in Entſte- hung deßen ſolche Sache hernach bey denen Vorgehern, in beyſeyn der zwey Laden Geſellen, oder Aſſeſſoren, anzubrin- gen, und nach Geſtalt der Sachen die Entſcheidung zuer- warten; im Fall auch ein oder andere Parthey mit ſothanen Ausſpruch nicht zufrieden ſeyn wollte, ſo verbleibet derſelben unverwehrt, alles an die gantze Geſellſchafft zu bringen, jedoch daß beyde Vorgehere, darum, auch um Tag und Stunde Be- nennung belanget, und 1. fl. 30. Kreutzer wegen des zu entrichten- ſtehenden Forder- oder Auflag-Thalers bezahlet werden: dafern aber jemand, wer der auch waͤre, durch ſolchen der geſammten Ge- ſellſchafft, oder des mehrern Theils, Ausſpruch ſich beſchwert zu ſeyn erachtete, dem ſoll in allweg, wie es ohnedem Rech- tens, frey bevorſtehen, ſeine vermeindliche Befugniß und Klagen bey einer loͤblichen Obrigkeit und dero Herren De- putirten, der Nothdurfft nach, aus zufuͤhren, ꝛc.
Decretum in Senatu, den 9. Nov. 1713.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0366"/>
nebſt dem Deputat, ſo von jedem Poſtulirenden, mit Einſchluß<lb/>
der 2. Guͤlden, ſo in die Caſſa gehoͤren 24. Guͤlden betrifft,<lb/>
den gewoͤhnlichen Forder Thaler der Geſellſchafft erlegen.<lb/>
Und obwohln kein Lehrjunge ohne Lehrgeld auf weniger Zeit<lb/>
als 4. Jahr aufzunehmen, und einzuſchreiben iſt, ſo wird nichts<lb/>
deſtoweniger einem Buchdrucker freyſtehen, ſeinen Jungen, wenn<lb/>
dieſer es um ihn verdienet, ein Viertel Jahr, aber mehrers nicht,<lb/>
zu ſchencken; Solte aber eine große erwachſene, oder die Schulen<lb/>
abſolvirte Perſon, die Druckerey erlernen wollen, ſo kan und mag<lb/>ſolche, in Anſehung ſeiner Groͤße, der Jahre, Verſtand und Stu-<lb/>
dien zwar auf vierthalb Jahr eingeſchrieben werden, doch daß es<lb/>
mit Vorwißen beyder Vorgehere geſchehe, und der Buchdru-<lb/>
cker, welcher einen ſolchen in die Lehre nimmt, nicht befugt<lb/>ſeyn ſolle, vor Ausgang des vierten Jahres einen andern Jun-<lb/>
gen nach ihm an deßen Stelle in die Lehre zunehmen; Es<lb/>
wird auch vor deren Loßſprechen einen Vorgeher Anzeigung<lb/>
geſchehen muͤßen, damit alles Kunſtgebraͤuchlich, und der<lb/>
Ordnung gemaͤß, darbey und damit zugehen, auch keine<lb/>
Streitigkeiten daraus erwachſen moͤgen; Geſtalt dann dieſen<lb/>
abzubiegen, hiermit und ſo wohl die Buchdrucker als Ge-<lb/>ſellen ermahnet werden, bey entſtehenden Streit in einer<lb/>
Druckerey, es ſey gleich dieſer zwiſchen dem Buchdrucker und<lb/>
Geſellen, der unter dieſen allein, <hirendition="#fr">unter denen gewoͤhnli-<lb/>
chen 14. Tagen</hi>ſich ſelbſten zu vergleichen, oder in Entſte-<lb/>
hung deßen ſolche Sache hernach bey denen Vorgehern, in<lb/>
beyſeyn der zwey Laden Geſellen, oder Aſſeſſoren, anzubrin-<lb/>
gen, und nach Geſtalt der Sachen die Entſcheidung zuer-<lb/>
warten; im Fall auch ein oder andere Parthey mit ſothanen<lb/>
Ausſpruch nicht zufrieden ſeyn wollte, ſo verbleibet derſelben<lb/>
unverwehrt, alles an die gantze Geſellſchafft zu bringen, jedoch<lb/>
daß beyde Vorgehere, darum, auch um Tag und Stunde Be-<lb/>
nennung belanget, und 1. fl. 30. Kreutzer wegen des zu entrichten-<lb/>ſtehenden Forder- oder Auflag-Thalers bezahlet werden: dafern<lb/>
aber jemand, wer der auch waͤre, durch ſolchen der geſammten Ge-<lb/>ſellſchafft, oder des mehrern Theils, Ausſpruch ſich beſchwert<lb/>
zu ſeyn erachtete, dem ſoll in allweg, wie es ohnedem Rech-<lb/>
tens, frey bevorſtehen, ſeine vermeindliche Befugniß und<lb/>
Klagen bey einer loͤblichen Obrigkeit und dero Herren De-<lb/>
putirten, der Nothdurfft nach, aus zufuͤhren, ꝛc.</p><lb/><closer><salute><hirendition="#et"><hirendition="#aq">Decretum in Senatu,</hi> den 9. <hirendition="#aq">Nov.</hi> 1713.</hi></salute></closer></div><lb/></div></body></text></TEI>
[0366]
nebſt dem Deputat, ſo von jedem Poſtulirenden, mit Einſchluß
der 2. Guͤlden, ſo in die Caſſa gehoͤren 24. Guͤlden betrifft,
den gewoͤhnlichen Forder Thaler der Geſellſchafft erlegen.
Und obwohln kein Lehrjunge ohne Lehrgeld auf weniger Zeit
als 4. Jahr aufzunehmen, und einzuſchreiben iſt, ſo wird nichts
deſtoweniger einem Buchdrucker freyſtehen, ſeinen Jungen, wenn
dieſer es um ihn verdienet, ein Viertel Jahr, aber mehrers nicht,
zu ſchencken; Solte aber eine große erwachſene, oder die Schulen
abſolvirte Perſon, die Druckerey erlernen wollen, ſo kan und mag
ſolche, in Anſehung ſeiner Groͤße, der Jahre, Verſtand und Stu-
dien zwar auf vierthalb Jahr eingeſchrieben werden, doch daß es
mit Vorwißen beyder Vorgehere geſchehe, und der Buchdru-
cker, welcher einen ſolchen in die Lehre nimmt, nicht befugt
ſeyn ſolle, vor Ausgang des vierten Jahres einen andern Jun-
gen nach ihm an deßen Stelle in die Lehre zunehmen; Es
wird auch vor deren Loßſprechen einen Vorgeher Anzeigung
geſchehen muͤßen, damit alles Kunſtgebraͤuchlich, und der
Ordnung gemaͤß, darbey und damit zugehen, auch keine
Streitigkeiten daraus erwachſen moͤgen; Geſtalt dann dieſen
abzubiegen, hiermit und ſo wohl die Buchdrucker als Ge-
ſellen ermahnet werden, bey entſtehenden Streit in einer
Druckerey, es ſey gleich dieſer zwiſchen dem Buchdrucker und
Geſellen, der unter dieſen allein, unter denen gewoͤhnli-
chen 14. Tagen ſich ſelbſten zu vergleichen, oder in Entſte-
hung deßen ſolche Sache hernach bey denen Vorgehern, in
beyſeyn der zwey Laden Geſellen, oder Aſſeſſoren, anzubrin-
gen, und nach Geſtalt der Sachen die Entſcheidung zuer-
warten; im Fall auch ein oder andere Parthey mit ſothanen
Ausſpruch nicht zufrieden ſeyn wollte, ſo verbleibet derſelben
unverwehrt, alles an die gantze Geſellſchafft zu bringen, jedoch
daß beyde Vorgehere, darum, auch um Tag und Stunde Be-
nennung belanget, und 1. fl. 30. Kreutzer wegen des zu entrichten-
ſtehenden Forder- oder Auflag-Thalers bezahlet werden: dafern
aber jemand, wer der auch waͤre, durch ſolchen der geſammten Ge-
ſellſchafft, oder des mehrern Theils, Ausſpruch ſich beſchwert
zu ſeyn erachtete, dem ſoll in allweg, wie es ohnedem Rech-
tens, frey bevorſtehen, ſeine vermeindliche Befugniß und
Klagen bey einer loͤblichen Obrigkeit und dero Herren De-
putirten, der Nothdurfft nach, aus zufuͤhren, ꝛc.
Decretum in Senatu, den 9. Nov. 1713.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Gessner, Christian Friedrich]: Der so nöthig als nützlichen Buchdruckerkunst und Schriftgießerey. Bd. 2. Leipzig, 1740, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gessner_buchdruckerkunst02_1740/366>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.